Ablauf der Gerichtsverhandlung
- Eröffnung der Verhandlung:Alle Verfahrensbeteiligten werden in den Gerichtssaal gerufen.
- Verlesung der Anklageschrift:Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift und erläutert die Vorwürfe gegen den Jugendlichen
- Äußerung des Angeklagten:Der Angeklagte hat die Möglichkeit, sich zur Anklage zu äußern oder zu schweigen
- Beweisaufnahme:Zeugen werden vernommen und belehrt, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen müssen
- Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe:Die Jugendgerichtshilfe gibt eine Stellungnahme zur Persönlichkeit und aktuellen Situation des Angeklagten ab und macht einen Ahndungsvorschlag
- Plädoyers:Der Staatsanwalt und der Verteidiger halten ihre Plädoyers, in denen sie ihre Sicht der Dinge darlegen und Strafvorschläge machen
- Letztes Wort des Angeklagten:Der Angeklagte hat das letzte Wort, um sich abschließend zu äußern
- Urteilsfindung und Verkündung:Der Richter zieht sich zur Beratung zurück, eventuell zusammen mit den Jugendschöffen.
Beteiligte an der Verhandlung
- Jugendrichter:Der Jugendrichter leitet die Verhandlung und fällt das Urteil. Bei schwereren Delikten kann ein Jugendschöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen beteiligt sein
- Staatsanwaltschaft:Der Vertreter der Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage und erläutert die Vorwürfe gegen den Angeklagten
- Verteidiger:Der Verteidiger stellt die Sachlage aus der Sicht des Angeklagten dar und macht Vorschläge zur Ahndung
- Jugendgerichtshilfe:Die Jugendgerichtshilfe begleitet den Jugendlichen durch das Verfahren, gibt eine Stellungnahme zur Persönlichkeit des Angeklagten ab und macht Vorschläge zur Sanktionierung
- Erziehungsberechtigte:Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Erziehungsberechtigten in der Regel anwesend und können sich ebenfalls äußern
- Zeugen:Zeugen werden vernommen und müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Nach ihrer Befragung verlassen sie den Sitzungssaal, es sei denn, die Verhandlung ist öffentlich
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
- Nicht-Öffentlichkeit:Verhandlungen gegen Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht öffentlich, um den Schutz der Jugendlichen zu gewährleisten
- Erziehungsgedanke:Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es, den Jugendlichen zu resozialisieren und von weiteren Straftaten abzuhalten
Diese Struktur und die Beteiligung spezialisierter Akteure sollen gewährleisten, dass die besonderen Bedürfnisse und Entwicklungsstände junger Menschen im Strafverfahren angemessen berücksichtigt werden.