Der Unterschied zwischen einer “geringen Menge” und einer “nicht geringen Menge” bei Betäubungsmitteln ist rechtlich und strafrechtlich sehr bedeutsam:
- Definition:Geringe Menge: Bezeichnet eine kleine Verbrauchsmenge, die für den Gelegenheits Verbrauch benötigt wird. Sie umfasst in der Regel den Augenblicks- oder Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten, der bis zu drei Konsumeinheiten reicht
- Rechtliche Konsequenzen:Geringe Menge: Ermöglicht eine mildere Behandlung. Bei Eigenverbrauch kann das Verfahren gemäß § 31a BtMG eingestellt werden oder das Gericht kann von einer Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG)
- Strafrahmen:Geringe Menge: Kann zu Geldstrafen oder geringen Freiheitsstrafen führen, oft mit der Möglichkeit zur Bewährung.
- Bestimmung der Menge:Die Grenzwerte werden nicht im Gesetz festgelegt, sondern durch die Rechtsprechung, insbesondere den Bundesgerichtshof (BGH), bestimmt
- Beispiele für Grenzwerte zur nicht geringen Menge (reiner Wirkstoff):Cannabis (THC): 7,5 g
- Beurteilung im Einzelfall:Die Einordnung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Art der Droge, Gefährlichkeit, Reinheitsgrad und durchschnittliche Konsumeinheit
- Bedeutung für die Verteidigung:Bei geringen Mengen bestehen oft gute Chancen auf Einstellung des Verfahrens oder milde Strafen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Auslegung und Anwendung dieser Begriffe je nach Bundesland und Einzelfall variieren kann.