Der Besitz von Drogen ist keine Bagatelle, sondern von strafrechtlicher Relevanz. Maßgeblich für das Betäubungsmittelstrafrecht sind das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das spezielle Strafvorschriften im Zusammenhang mit Cannabis vorsieht.
Dieser Artikel erläutert Ihnen, welche Strafen bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz drohen und welche Verteidigungsstrategien ein Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht anwenden kann. Verstöße gegen das BtMG – sprich Drogendelikte – stellen einen besonderen Bereich des Strafrechts dar, um das sich ein BtM-Anwalt kümmert. Anders als viele andere Aspekte des Strafrechts wird die Strafbarkeit von Drogen-Verstößen nicht im Strafgesetzbuch definiert. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist durch das Betäubungsmittelgesetz geregelt. Aus diesem Grund sollten Sie im „Ernstfall“ einen im Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Bei Verstoß gegen das BtMG: spezialisierten Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht hinzuziehen
Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt diverse strafbare Verstöße gegen das BtMG, dazu zählen:
- Drogenbesitz,
- Ein- und Ausfuhr von BtM,
- Anbau und Herstellung von BtM sowie
- der Handel mit Betäubungsmitteln.
Die Übersicht macht deutlich, dass bei BtMG-Verstößen sowohl Konsumenten als auch Händlern und Kurieren eine Strafe drohen kann. Konsumenten geraten häufig in den Bereich des Strafbaren, da die Menge der mitgeführten bzw. gefundenen Drogen das Maximum der „geringen Menge“ überschreitet und/oder bei Verstößen, die (auch) in den Bereich Verkehrsstrafrecht fallen – etwa wenn sie unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen.
Drogenbesitz
Die zentralen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Besitz von Betäubungsmitteln finden sich im BtMG sowie im KCanG. Der Besitz von Drogen stellt hier die „simpelste“ und häufigste Form der Straftatbegehung dar und ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar.
Strafbarkeit nach dem BtMG
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind süchtig machende oder gesundheitsschädigende Substanzen, sowie Stoffe, die zu deren Herstellung dienen. Eine genaue Auflistung der Betäubungsmittel findet sich in den Anlagen I bis III des BtMG. Diese enthält sowohl natürliche Substanzen wie „Magic Mushrooms“ als auch synthetische Drogen wie z. B. Heroin. Stoffe, die nicht in den Anlagen aufgeführt sind, fallen nicht unter das BtMG. Dazu gehören seit 2024 auch die natürlichen Cannabinoide, für die das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gesonderte Regelungen definiert.
Strafbarkeit nach dem KCanG
Der Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch ist teilweise legalisiert. Es gelten Höchstgrenzen: Erwachsene dürfen maximal 50 g Cannabis am Wohnsitz und 25 g außerhalb besitzen. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Cannabispflanzen zulässig. Das Gesetz räumt eine gewisse Kulanz ein. Der Besitz von mehr als 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes sowie von mehr als 60 g Cannabis am Wohnsitz stellt allerdings nach wie vor eine Straftat dar.
Art und Menge der Drogen sind für die Strafe entscheidend
Relevant für eine mögliche Strafe ist neben der Art des BtM-Verstoßes auch die Art des Betäubungsmittels, das beim Beschuldigten gefunden wurde. Das BtMG unterscheidet zwischen „nicht verkehrsfähigen“, „verkehrsfähigen, aber verschreibungspflichtigen“ sowie „verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen“ Substanzen. Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetzes listen und klassifizieren unzählige Substanzen. Grundsätzlich gilt: Der vorschriftswidrige Umgang mit dort aufgeführten Stoffen ist strafbar.
Für die Höhe der Strafe (oder die Möglichkeit des Abwendens der Strafe) ist zudem die Drogenmenge entscheidend. Einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz folgt in der Regel erst dann eine Strafe, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt. Bei geringen Mengen lässt sich mit der Unterstützung eines Anwalts für Betäubungsmittelstrafrecht häufig eine Verfahrenseinstellung erreichen. Das ist meist das Ziel, wenn es sich lediglich um den Drogenbesitz in geringen Mengen zum Eigenkonsum beziehungsweise Eigenbedarf handelt.
Was genau als geringe Menge gilt, unterscheidet sich in Deutschland von Bundesland zu Bundesland, da es sich hierbei nicht um eine gesetzlich festgelegte Einheit handelt. Als BtM-Anwalt aus Berlin kennt sich RA von Rüden bestens mit den unterschiedlich definierten Maximalmengen verschiedener Betäubungsmittel sowie der aktuellen Rechtsprechung in diesem Thema aus.
Wichtig: Dass bei Ihnen nur eine geringe Menge an Drogen gefunden wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie straffrei bleiben. Auch hier ist es ratsam, einen versierten Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht zu kontaktieren. Wenn Staatsanwaltschaft und Gericht an einer Strafe für den BtM-Verstoß festhalten, sollten Sie sich von einem erfahrenen BtM-Anwalt vertreten lassen.
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Strafe droht bei nicht geringer Menge
Handelt es sich um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, die bei Ihnen entdeckt wurde, liegt die Mindeststrafe laut BtMG bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Wurden die Drogen sogar gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt, liegt die zu erwartende Strafe bei mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug. Auch hier hängt die Definition der nicht geringen Menge BtM von der Art der Droge und dem Wirkstoffgehalt ab. Oft wird der Wirkstoffgehalt beschlagnahmter Betäubungsmittel in einer kriminaltechnischen Untersuchung ermittelt. Der Bundesgerichtshof hat für folgende Drogen diese Wirkstoffgrenzwerte bestimmt:
- Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Morphin: 90 mg Morphinhydrochlorid
- Amphetamin: 150 mg Base
- Ecstasy (MDMA): 30 g Base
- Crystal Meth: 5 bis 10 g Base
Liegt der Wirkstoffgehalt über diesen Grenzwerten, handelt es sich um eine nicht geringe Menge. Kommen zudem weitere Verstöße hinzu, kann sich die Strafandrohung weiter verschärfen. In Fällen, wo etwa Drogen zusammen mit Waffen zusammen gefunden werden (ein einzelnes Messer reicht hier bereits aus) kann sich das Strafmaß erheblich steigern.
BtM-Anwalt in Berlin
Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin, weil Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird? Wichtig bei Vorwürfen zu BtM-Verstößen ist, zu schweigen und schnell einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sofort die Vermittlung zwischen Ihnen und den Ermittlungsbehörden übernimmt und Akteneinsicht beantragt. Nur so lässt sich eine Verfahrenseinstellung oder eine Abmilderung der Strafe erwirken.
Wenn Sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Vorladung erhalten haben, sind Sie auf einen Verteidiger angewiesen. Rechtsanwalt von Rüden aus Berlin ist im Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert. Er unterstützt Sie bei Durchsuchungen, Festnahmen, Anzeigen, Anklagen und der Einlegung von Rechtsmitteln. Als Ihr verlässlicher BtM-Anwalt sichtet er Ihre Ermittlungsakte, erklärt Ihnen Ihre rechtlichen Optionen und entwickelt eine Verteidigungsstrategie.
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