Wann droht bei Betäubungsmittel-Delikten Untersuchungshaft und wie kann man sie vermeiden?

Bei Betäubungsmittel-Delikten droht Untersuchungshaft insbesondere in folgenden Fällen:

  • Bei schwerwiegenden Verstößen wie dem Handel mit größeren Mengen harter Drogen oder dem Betreiben von Drogenplantagen und Untergrundlaboren.
  • Wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Dringender Tatverdacht besteht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit (ca. 80%) für die Täterschaft spricht.
  • Bei Vorliegen von Haftgründen wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
  • Wenn die Tat einer besonders hohen Strafandrohung unterliegt.

    Um Untersuchungshaft zu vermeiden oder zu beenden, können folgende Maßnahmen hilfreich sein:

    • Frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers, der eine Verteidigungsstrategie entwickelt und Rechtsmittel einlegt.
    • Keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Beratung.
    • Prüfung der Beweismittel auf rechtmäßige Erhebung durch den Anwalt.
    • Entkräftung des dringenden Tatverdachts oder der Haftgründe, z.B. durch Nachweis eines festen Wohnsitzes gegen Fluchtgefahr.
    • Beantragung von Haftprüfung oder Haftbeschwerde durch den Anwalt.
    • Ggf. Kooperation mit den Behörden im Rahmen des § 31 BtMG nach anwaltlicher Beratung.
    • Darlegung von Therapiebereitschaft oder anderen Resozialisierungsmaßnahmen.

      Ein Strafverteidiger kann oft schon zu Beginn des Verfahrens eine Untersuchungshaft abwenden oder deren Dauer verkürzen.

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