Verfahren wegen Besitzes geringer Mengen von Betäubungsmittel zum Eigenkonsum unter folgenden Voraussetzungen :
- Rechtliche Grundlage:
Die Einstellung erfolgt nach § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). - Voraussetzungen für eine Einstellung:
- Es muss sich um eine geringe Menge handeln.
- Die Betäubungsmittel müssen zum Eigenverbrauch bestimmt sein.
- Die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein.
- Es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
- Definition der “geringen Menge”:
- Es gibt keine gesetzlich festgelegte Definition.
- In der Praxis umfasst sie höchstens drei Konsumeinheiten.
- Eine Konsumeinheit ist die Menge, die zur Erzielung eines Rauschzustandes bei einem Gelegenheitskonsumenten notwendig ist.
- Unterschiede zwischen den Bundesländern:
- Die Grenzwerte für eine “geringe Menge” eines Betäubungsmittel variieren je nach Bundesland.
- Für Cannabis reichen die Grenzwerte von 6g (z.B. in Bayern) bis zu 15g (in Berlin).
- Wichtige Hinweise:
- Die Einstellung ist eine Kann-Bestimmung, kein Automatismus.
- Auch bei geringen Mengen wird zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
- Bei Wiederholungstätern ist eine Einstellung unwahrscheinlicher.
- Die Einstellung hat nicht die Wirkung des Strafklageverbrauchs.
- Es erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis, aber eine Speicherung in der polizeilichen Kriminalakte.
- Besonderheiten bei verschiedenen Betäubungsmitteln:
- Für Betäubungsmittel wie Cannabis gibt es in allen Bundesländern Richtlinien.
- Bei anderen Drogen als Cannabis erfolgt in vielen Bundesländern auch bei geringen Mengen keine Einstellung.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar ist, auch in geringen Mengen.