Bei einem Betäubungsmitteldelikt gibt es mehrere Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe:
- Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG):
Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass eine Straftat nach den §§ 29-30a BtMG aufgedeckt werden kann oder eine geplante Tat verhindert wird.
- Absehen von der Verfolgung bei geringer Menge (§ 31a BtMG):
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.
- Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG):
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen.
- Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO, § 47 JGG):
Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kann das Verfahren eingestellt werden, insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden.
- Strafmilderung bei minder schweren Fällen:
Das BtMG sieht bei verschiedenen Delikten die Möglichkeit vor, einen minder schweren Fall anzunehmen, was zu einer geringeren Strafandrohung führt.
- Präventionsprojekte:
In einigen Bundesländern gibt es Präventionsprojekte wie „FreD“, die eine Alternative zu strafrechtlichen Sanktionen darstellen können, insbesondere für Erstkonsumenten.
- Strafmilderung bei Drogenabhängigkeit:
Die Abhängigkeit des Täters kann als strafmildernder Faktor berücksichtigt werden, da sie die Schuldfähigkeit beeinflussen kann.