Bei Drogendelikten im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie damit umgegangen wird:
- Diversionsmaßnahmen: Bei geringfügigen Delikten kann das Verfahren ohne förmliche Verurteilung eingestellt werden, z.B. durch Beratungsgespräche, erzieherische Maßnahmen oder einen Täter-Opfer-Ausgleich.
- Erziehungsmaßregeln: Das Gericht kann Weisungen erteilen, wie die Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder Anti-Aggressions-Trainings.
- Zuchtmittel: Mögliche Sanktionen sind Verwarnungen, Auflagen wie Sozialstunden oder ein kurzer Jugendarrest.
- Jugendstrafe: Als härteste Sanktion kann eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (in schweren Fällen bis 10 Jahre) verhängt werden. Diese wird aber nur als letztes Mittel eingesetzt.
- Therapie statt Strafe: Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Suchttherapie zurückgestellt werden, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit begangen wurde.
- Spezielle Resozialisierungsprogramme: Es gibt alternative Vollzugsformen wie das „Projekt Chance“, die auf intensive Betreuung und individuelle Förderung setzen.
- Bewährung: Jugendstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, verbunden mit Auflagen und Weisungen.
Insgesamt wird versucht, Jugendliche von weiteren Straftaten abzuhalten und ihre Resozialisierung zu fördern. Haftstrafen werden möglichst vermieden zugunsten erzieherischer und therapeutischer Maßnahmen. Die individuelle Situation des Jugendlichen wird dabei berücksichtigt.