Die Strafvollstreckung im Jugendstrafrecht unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von der im Erwachsenenstrafrecht:
- Erziehungsgedanke: Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es, den Jugendlichen zu einem straffreien Leben zu befähigen, nicht primär zu bestrafen.
- Altersgrenzen: Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Bei Heranwachsenden (18-20 Jahre) kann es ebenfalls angewendet werden, wenn ihre Reife eher der eines Jugendlichen entspricht.
- Sanktionsarten: Im Jugendstrafrecht gibt es spezielle Sanktionen wie Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Diese sind flexibler und individueller als im Erwachsenenstrafrecht.
- Strafrahmen: Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht beträgt in der Regel 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahre. Im Erwachsenenstrafrecht sind die Strafrahmen oft höher.
- Vollzugsgestaltung: Der Jugendstrafvollzug ist stärker auf Bildung, Ausbildung und soziales Training ausgerichtet. Es gibt mehr pädagogische Angebote und eine intensivere Betreuung.
- Öffentlichkeit: Gerichtsverhandlungen im Jugendstrafrecht sind in der Regel nicht öffentlich, um die Jugendlichen zu schützen.
- Eintragung ins Führungszeugnis: Verurteilungen nach Jugendstrafrecht werden seltener und unter strengeren Voraussetzungen ins Führungszeugnis eingetragen.
- Bewährung: Im Jugendstrafrecht gibt es erweiterte Möglichkeiten zur Strafaussetzung zur Bewährung, auch bei längeren Strafen.
- Diversionsmaßnahmen: Es gibt mehr Möglichkeiten, das Verfahren ohne förmliche Verurteilung zu beenden, z.B. durch Täter-Opfer-Ausgleich oder soziale Trainingskurse.
- Jugendgerichtshilfe: Im Jugendstrafverfahren ist die Jugendgerichtshilfe beteiligt, die den Erziehungsgedanken unterstützt und Hilfsangebote vermittelt.
Diese Unterschiede zielen darauf ab, den besonderen Entwicklungsstand und die Resozialisierung Chancen junger Menschen zu berücksichtigen und eine nachhaltige positive Entwicklung zu fördern.