Die Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelrecht ist in § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verankert und bietet folgende Möglichkeiten:
- Strafmilderung oder Absehen von Strafe: Das Gericht kann die Strafe mildern oder in bestimmten Fällen sogar ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass:
a) eine Betäubungsmittelstraftat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden kann, oder
b) eine geplante Betäubungsmittelstraftat noch verhindert werden kann.
- Freiwilligkeit: Die Offenbarung muss freiwillig erfolgen, d.h. aus eigenem Antrieb des Täters.
- Wesentlicher Beitrag: Die Informationen müssen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten leisten, z.B. durch Identifizierung von Mittätern oder Hintermännern.
- Ermessensentscheidung: Die Anwendung der Regelung liegt im Ermessen des Gerichts. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft können eine Strafmilderung garantieren.
- Risiken:Selbstbelastung: Der Täter kann sich durch seine Aussagen auch selbst belasten.
- Zeitpunkt: Die Offenbarung sollte möglichst früh erfolgen, idealerweise vor Eröffnung des Hauptverfahrens.
- Beratung: Es wird dringend empfohlen, vor einer solchen Aussage einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren.
Die Kronzeugenregelung ist umstritten, da sie einerseits die Aufklärung schwerer Straftaten erleichtern kann, andererseits aber auch Probleme hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Aussagen und der Gerechtigkeit der Strafzumessung aufwirft.