Rechtliche Besonderheiten bei Betäubungsmitteldelikten im Jugendalter

Die Ahndung von Betäubungsmitteldelikten im Jugendalter ist im Vergleich zum Strafrahmen, der für strafmündige Erwachsene gilt, milder. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in besonderen Fällen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, profitieren jugendliche TäterInnen hier gewissermaßen vom Jugendstrafrecht. In dessen Kontext steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt, d. h. dass eine klassische Bestrafung, wie sie für Erwachsene anzuwenden wäre, in der Regel zugunsten erzieherischer Maßnahmen und einer Resozialisierung des jugendlichen Täters, entfällt. Bei der Sanktionierung von Drogendelikten besteht eine relativ hohe Flexibilität, was die Sanktionswahl angeht – die Jugendgerichte haben hier weiten Spielraum.

Sanktionsformen, Besonderheiten und Optionen

Neben Jugendstrafen können Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt werden, z. B. Sozialstunden, Teilnahme an Präventionskursen oder Therapien. Insbesondere beim einfachen Besitz einer geringen Menge Drogen, die zum Eigenbedarf bestimmt ist, eröffnet sich oftmals die Chance zur Verfahrenseinstellung. Typisch für Strafverfahren mit Jugendlichen ist die Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe: Diese spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung des Jugendlichen und der gerichtlichen Wahl möglicher Maßnahmen. Zudem gilt gemäß JGG immer auch dem Entwicklungsstand besonderer Berücksichtigung. Die individuelle Reife und Situation des Jugendlichen findet stärkere Beachtung. Speziell in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, bei denen der/die Täterin selbst unter dem Einfluss von Drogen stand, richtet sich zudem der Fokus auf die Aspekte Prävention und Therapie. So kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie-Alternative gemäß § 35 BtMG zurückgestellt werden, sofern die Tat im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit steht.

Drogendelikte im Jugendalter: der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund

Bei geringfügigen Delikten kann das Verfahren ohne förmliche Verurteilung eingestellt werden, etwa durch Beratungsgespräche, erzieherische Maßnahmen oder einen Täter-Opfer-Ausgleich. Das Gericht kann Weisungen erteilen, wie die Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder Anti-Aggressions-Trainings. Mögliche Sanktionen sind beispielsweise Sozialstunden oder ein kurzer Jugendarrest. Als härteste Strafmaßnahme ist eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (in besonders schweren, sehr seltenen Fällen auch bis 10 Jahre) möglich. Resozialisierungsprogramme wie z. B. Projekt Chance, die intensive Betreuung und individuelle Förderung bieten, kommen grundsätzlich als alternative Vollzugsform infrage.

Wichtig: Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Die Anwendung der oben erläuterten Sonderregelungen für Jugendliche hängen stets vom konkreten Sachverhalt und der gerichtlichen Einschätzung ab.

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