- Erziehungsgedanke stehen im Vordergrund: Im Jugendstrafrecht liegt der Fokus auf der Erziehung und Resozialisierung des Täters, nicht primär auf der Bestrafung.
- Größerer Spielraum bei der Strafzumessung: Jugendgerichte haben mehr Flexibilität bei der Wahl der Sanktionen. Die Strafen fallen oft milder aus als im Erwachsenenstrafrecht. Zudem bestehen keine festen Mindeststrafen.
- Spezielle Sanktionsmöglichkeiten: Neben Jugendstrafen können Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt werden, z. B. Sozialstunden, Teilnahme an Präventionskursen oder Therapien.
- Möglichkeit der Verfahrenseinstellung: Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf besteht häufiger die Chance auf Einstellung des Verfahrens.
- Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe: Diese spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung des Jugendlichen und möglicher Maßnahmen.
- Berücksichtigung des Entwicklungsstands: Die individuelle Reife und Situation des Jugendlichen wird stärker beachtet.
- Fokus auf Prävention und Therapie: Es wird verstärkt auf Drogenprävention und ggf. Therapiemöglichkeiten gesetzt. Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Suchttherapie zurückgestellt werden, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit begangen wurde.
- Mögliche Nebenfolgen: Auch Auswirkungen auf Führerschein oder spätere Ausbildung/Studium werden berücksichtigt.
Bei Drogendelikten im Jugendalter steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund
- Diversion: Bei geringfügigen Delikten kann das Verfahren ohne förmliche Verurteilung eingestellt werden, z. B. durch Beratungsgespräche, erzieherische Maßnahmen oder einen Täter-Opfer-Ausgleich.
- Erziehungsmaßregeln: Das Gericht kann Weisungen erteilen, wie die Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder Anti-Aggressions-Trainings.
- Zuchtmittel: Mögliche Sanktionen sind Verwarnungen, Auflagen wie Sozialstunden oder ein kurzer Jugendarrest.
- Jugendstrafe: Als härteste Sanktion kann eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (in schweren Fällen bis 10 Jahre) verhängt werden. Diese wird aber nur als letztes Mittel eingesetzt.
- Spezielle Resozialisierungsprogramme: Es gibt alternative Vollzugsformen wie das „Projekt Chance“, die auf intensive Betreuung und individuelle Förderung setzen.
- Bewährung: Jugendstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, verbunden mit Auflagen und Weisungen.
- Insgesamt wird versucht, Jugendliche von weiteren Straftaten abzuhalten und ihre Resozialisierung zu fördern. Haftstrafen werden möglichst vermieden zugunsten erzieherischer und therapeutischer Maßnahmen. Die individuelle Situation des Jugendlichen wird dabei berücksichtigt.
Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und eine Anwendung dieser Besonderheiten vom konkreten Sachverhalt und der Einschätzung des Gerichts abhängt.