Sie fragen sich, ob mit Ihrer Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag Ihr Urlaub verfällt? Oder ist beim Aufhebungsvertrag der Resturlaub abgegolten? Wir erläutern Ihnen, wie Sie herausfinden, wie viel Resturlaub Ihnen nach einem Aufhebungsvertrag zusteht und unter welchen Umständen das Risiko besteht, dass der Resturlaub tatsächlich verfallen kann.
- Was passiert mit dem Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag?
- Auflösungsvertrag und Urlaubsanspruch: 3 Gefahren umgehen
- Ist im Aufhebungsvertrag ein Verzicht auf Urlaub möglich?
- Aufhebungsvertrag: Resturlaub berechnen
- Aufhebungsvertrag: Resturlaub und Krankheit
Was passiert mit dem Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag?
Wie bei einer Kündigung auch, bleibt der Urlaubsanspruch in der Regel auch bei Abschluss eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags bestehen. Wenn möglich, sollte der Arbeitnehmer den Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist nehmen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann sich der Arbeitnehmer nach dem Aufhebungsvertrag den Urlaub auszahlen lassen. Allerdings nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorfeld im Aufhebungsvertrag klare Regelungen getroffen haben. Neben dem Inhalt des Arbeitszeugnisses sollte unter anderem im Aufhebungsvertrag klar geregelt sein, wie mit dem Resturlaub zu verfahren ist.
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Jetzt kostenlos prüfenWann der Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag genommen werden muss
In diesen Fällen müssen Arbeitnehmer nach einem Aufhebungsvertrag ihren Urlaub nehmen:
- Wenn Arbeitnehmer nicht von der Arbeit freigestellt werden und in der Auslaufphase des Aufhebungsvertrages weiterarbeiten müssen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken und den Zeitraum des Urlaubs zu bestimmen, wenn dadurch gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nimmt.
- Arbeitgeber können Arbeitnehmer freistellen und gleichzeitig in den Urlaub schicken. In diesem Fall werden die Urlaubstage auf die Freistellung angerechnet.
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer zwar einseitig Urlaub gewähren beziehungsweise sie in den Urlaub schicken, damit bis zum Ende des Aufhebungsvertrages alle Urlaubstage genommen werden, doch der Arbeitnehmer darf nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub nehmen. Bei eigenmächtigem Urlaubsantritt droht dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung.
Urlaubsanspruch bei Freistellung mit Aufhebungsvertrag
Nicht selten stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach Abschluss eines Auflösungsvertrages bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei, sodass der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn weiter erhält, ohne dafür arbeiten zu müssen. Eine solche Freistellung kann im Rahmen eines Aufhebungsvertrages auf den Resturlaub angerechnet werden. Das heißt, mit der Freistellung verfallen verbleibende Urlaubstage. Mit einer Ausnahme: Im Aufhebungsvertrag ist die Verrechnung von Freistellung und Urlaub ausgeschlossen, sodass sich die Urlaubstage nicht auf die Freistellung anrechnen lassen.
Ob eine Freistellung auf die restlichen Urlaubstage anzurechnen ist, ist einzelfallabhängig. Unter diesen beiden Voraussetzungen erfolgt die Anrechnung des Resturlaubs auf die Freistellung:
- Im Aufhebungsvertrag ist festgelegt, dass mit der Freistellung der Urlaub abgegolten ist.
- Die Freistellung erfolgt unwiderruflich. Handelt es sich um eine widerrufliche Freistellung behält der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten sind.
Aufhebungsvertrag: Resturlaub wird ausgezahlt?
Arbeitnehmer haben bei nicht genommenem Urlaub bei einem Aufhebungsvertrag einen Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Häufig sind die Auslauffristen von Aufhebungsverträgen kurz, da keine ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, und Arbeitnehmer haben gar keine Möglichkeit, ihren gesamten Resturlaub zu nehmen. Die verbleibenden Urlaubstage werden dann abgegolten.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmern geforderten Urlaub nicht zu gewähren, wenn besondere betriebliche Erfordernisse vorliegen oder Arbeitnehmer ihren Nachfolger einarbeiten müssen. Arbeitnehmer können in diesem Fall die Auszahlung ihrer Urlaubstage fordern.
Auch bei einer Freistellung ohne Anrechnung auf den Urlaub können Resturlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übrig bleiben. Insofern im Aufhebungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer die Auszahlung der Urlaubstage verlangen.
Auflösungsvertrag und Urlaubsanspruch: 3 Gefahren umgehen
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist auf folgende drei Dinge zu achten:
- Abgeltungsklausel: Arbeitnehmer sollten keine Abgeltungs- oder Erledigungsklausel unterschreiben, ohne den Vertrag zuvor durch einen Arbeitsrechtsanwalt prüfen zu lassen. Unter Umständen verzichtet der Arbeitnehmer auf alle seine Ansprüche und auf die Auszahlung seines Resturlaubs.
- Freistellung: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ende des Aufhebungsvertrages von der Arbeit frei, darf der Arbeitgeber die freigestellten Tage mit dem Resturlaub verrechnen, außer aber im Auflösungsvertrag ist etwas anderes vereinbart und die Freistellung ist widerruflich.
- Resturlaubsanspruch: Vor Unterzeichnung des Auflösungsvertrages sollten Arbeitnehmer genau berechnen, wie viel Resturlaub ihnen zusteht und dies auch im Aufhebungsvertrag festhalten.
Aufhebungsvertrag – Urlaub und neuer Arbeitgeber: Wechselt ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte den Arbeitgeber, kann er den Resturlaub beim neuen Arbeitgeber beanspruchen. Wechselt er in der zweiten Jahreshälfte den Job, kann der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch einfordern. Der neue Arbeitgeber muss nur anteilig Urlaub gewähren. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, beim neuen Arbeitgeber einen Nachweis über den im alten Job genommenen Urlaub vorzulegen.
Ist im Aufhebungsvertrag ein Verzicht auf Urlaub möglich?
Mit einem Auflösungsvertrag verfällt Resturlaub nicht automatisch, aber durch eine sogenannte Abgeltungs- oder Erledigungsklausel besteht für den Arbeitnehmer ungewollt das Risiko, auf seinen Urlaubsanspruch zu verzichten. Abgeltungsklauseln sind sehr weit gefasst und haben zum Inhalt, dass die Vertragsparteien auf sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit der genannten Klausel, verzichtet er im Aufhebungsvertrag unfreiwillig auf seinen Resturlaub.
Auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, der im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, können Arbeitnehmer auch nicht mit einer Abgeltungsklausel verzichten, jedoch unter Umständen auf darüber hinaus gehende Urlaubsansprüche (§ 13 BUrlG). Eine solche Klausel kann sich negativ auf den Resturlaub auswirken sowie auch auf die Auszahlung des Resturlaubs.
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Jetzt kostenlos prüfenAufhebungsvertrag: Resturlaub berechnen
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, der sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet. Für jeden Wochenarbeitstag erhält ein Arbeitnehmer vier Tage Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche liegt der Mindesturlaubsanspruch bei 20 Tagen pro Jahr. Bei Einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Tage Urlaub. Im Arbeits- oder Tarifvertrag können mehr Urlaubstage vorgesehen sein.
Urlaubsanspruch bei Aufhebungsvertrag – erste Jahreshälfte
Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte (bis zum 30. Juni), berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig. Der Arbeitnehmer hat auf so viele Zwölftel des Jahresurlaubs Anspruch wie das Arbeitsverhältnis volle Monate bestanden hat.
Beispiel: Scheidet der Arbeitnehmer am 31. Mai aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er einen Anspruch auf 5/12 des Jahresurlaubs, da er fünf volle Monate in dem Jahr im Unternehmen gearbeitet hat. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt das acht Urlaubstage.
Urlaubsanspruch bei Aufhebungsvertrag – zweite Jahreshälfte
Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen erst in der zweiten Jahreshälfte (ab dem 1. Juli), hat er den vollen Urlaubsanspruch. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären das 20 Urlaubstage. Es kann sein, dass im Arbeits- oder Tarifvertrag Abweichungen davon geregelt sind.
Tipp: Für Arbeitnehmer kann es sich lohnen, den Beendigungszeitpunkt im Aufhebungsvertrag in die zweite Jahreshälfte hinauszuzögern, um so den vollen Jahresurlaubsanspruch zu haben.
Aufhebungsvertrag: Resturlaub und Krankheit
Verfällt bei einem Aufhebungsvertrag nach langer Krankheit der Urlaubsanspruch? War ein Arbeitnehmer längere Zeit krank, steht ihm dennoch der Urlaub zu, den er noch nicht genommen hat, wenn er einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit schließt. Wenn der Arbeitnehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann, ist er finanziell auszugleichen.
Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aus den vergangenen zwei Vorjahren nehmen oder sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen, wenn er zuvor ununterbrochen krank war. Die Resturlaub verfällt erst Ende März des übernächsten Jahres.
Wenn das Arbeitsverhältnis nach langer Krankheit noch besteht, ist eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss den Urlaub dann nehmen oder aber das Arbeitsverhältnis wird mittels Aufhebungsvertrag oder Kündigung beendet.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Aufhebungsvertrag sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkrete Vereinbarung über den Resturlaub treffen (zum Beispiel über die Anzahl der Resturlaubstage oder die Auswirkung einer Freistellung auf den Urlaubsanspruch).
- Der Resturlaub verfällt mit einem Aufhebungsvertrag nicht automatisch. Es besteht jedoch die Gefahr, mit einem Aufhebungsvertrag auf den Urlaubsanspruch zu verzichten, weil eine Abgeltungs- oder Erledigungsklausel dies im Vertrag so vorsieht.
- Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer den Resturlaub innerhalb der Auslauffrist des Auflösungsvertrages nehmen, insofern dies möglich ist.
- Kann ein Arbeitnehmer den Resturlaub nicht mehr nehmen, ist dieser auszuzahlen. Insbesondere bei einem kurzfristigen Aufhebungsvertrag und viel Resturlaub kommt eine finanzielle Abgeltung in Betracht.
- Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und Ende des Arbeitsverhältnisses frei, wird die Freistellung auf die restlichen Urlaubstage angerechnet, wenn dies im Aufhebungsvertrag so vereinbart wurde und die Freistellung unwiderruflich ist.
- Resturlaub, den der Arbeitnehmer wegen langer Krankheit nicht nehmen konnte, verfällt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mittels Auflösungsvertrag endet.
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