Lesen Sie hier, ob in einem Aufhebungsvertrag stets eine Abfindungszahlung vereinbart sein muss und wie Sie die maximale Abfindungshöhe erzielen können. Außerdem erfahren Sie, ob das Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung gesperrt oder gezahlt wird.
- Bekommt man bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung?
- Höhe der Abfindung verhandeln beim Aufhebungsvertrag
- Maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag erzielen
- Arbeitslosengeld nach Auflösungsvertrag mit Abfindungszahlung?
- Aufhebungsvertrag: Öffentlicher Dienst und Abfindung
Bekommt man bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag besteht grundsätzlich nicht. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist also keine Pflicht. Da aber ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag für den Arbeitgeber diverse Vorteile mit sich bringt, sodass er zum Beispiel nicht Gefahr läuft, dass das Arbeitsgericht seine Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für unwirksam erklärt und er Lohnfortzahlungen leisten muss, gehen Aufhebungsvertrag und Abfindung meistens Hand in Hand. Die Abfindungszahlung dient dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
Ob eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag vereinbart wird und welche Höhe die Abfindung beim Aufhebungsvertrag hat, ist Verhandlungssache. In vielen Fällen sind Arbeitgeber mit der Zahlung einer Entschädigung einverstanden.
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Es gibt keine speziell festgelegte Höhe für die Abfindung im Aufhebungsvertrag. Folgende Faktoren können jedoch einen Einfluss auf die Abfindungshöhe beim Aufhebungsvertrag ausüben:
- Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung
- Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Unternehmen
- Verhandlungsgeschick
In der Praxis hat sich als Faustformel für die Abfindungshöhe folgende durchgesetzt:
0,5 x Monatsgehalt (brutto) x Beschäftigungsjahre im Unternehmen
Die Berechnung der Abfindung beim Aufhebungsvertrag unterliegt keinen gesetzlichen Bestimmungen. Bei der sogenannten Regelabfindung beträgt die Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag ein halbes oder ein volles Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Manchmal liegt die Entschädigungszahlung auch nur bei einem Brutto-Monatsverdienst von 0,25 je Jahr. In seltenen Fällen ist im Aufhebungsvertrag auch eine Abfindung in Höhe von mehr als einem vollen monatlichen Brutto-Gehalt pro Dienstjahr möglich.
Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.
Maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag erzielen
In der Regel legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor und stellt als Alternative eine Kündigung in Aussicht, wenn der Arbeitnehmer nicht unterzeichnet. Kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber davon überzeugen, dass seine Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kein Bestand hätte, ist er auf der sicheren Seite. Der Arbeitgeber muss einsehen, dass der Auflösungsvertrag die einzige Möglichkeit ist, sich von seinem Mitarbeiter zu trennen und einem langwierigen Kündigungsprozess zu entgehen. Denn wenn der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gewinnt, muss der Arbeitgeber nicht nur das gesamte rückständige Gehalt zahlen, sondern ihn auch wieder einstellen.
Nicht jeder Arbeitnehmer ist in der Lage, den Arbeitgeber von der Unzulässigkeit seiner Kündigung überzeugen zu können. Um die maximale Abfindung beim Aufhebungsvertrag zu erzielen, ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann typische Gründe finden, die die Kündigung rechtswidrig machen und die Abfindungshöhe maximieren:
- Fehler in der Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber zuerst die Mitarbeiter entlassen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Hierbei können schnell Fehler unterlaufen.
- Fehlende Abmahnung: Soll der Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, muss zuvor oft mindestens eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.
- Krankheitsbedingte Kündigung: Eine Kündigung wegen einer Krankheit ist an hohe Voraussetzungen gebunden, weshalb ein Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen meistens mit einer attraktiven Entschädigungszahlung verbunden ist.
- Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte, Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit und andere Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Für ihre Entlassung ist unter anderem eine besondere behördliche Zustimmung nötig. Auch in diesem Fall sollte die Abfindung im Aufhebungsvertrag hoch sein.
Tipp für Arbeitnehmer: Indem der Arbeitnehmer eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart, kann die Abfindungshöhe noch weiter steigen. Dabei erhält der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung, wenn er seinen Arbeitsplatz vor dem vereinbarten Datum aufgibt. So spart der Arbeitgeber Gehaltszahlungen und Sozialbeiträge. Ein Teil dieser Ersparnis kommt dann dem Arbeitnehmer in Form einer höheren Entschädigungszahlung zu.
Arbeitslosengeld nach Auflösungsvertrag mit Abfindungszahlung?
Für die Agentur für Arbeit steht zunächst nicht im Vordergrund ob der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung oder mit Abfindung erhält. Dennoch kann sich das Risiko für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhöhen, wenn die mit dem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung eine besondere Höhe aufweist.
Vereinbart der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum, das vor dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist liegt, muss er mit einer Ruhezeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Der Arbeitnehmer erhält dann erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist eigentlich ausgelaufen wäre, Arbeitslosengeld. Zudem muss der Arbeitnehmer auf bis zu 60 Prozent seiner Abfindungszahlung verzichten, da die Entschädigungszahlung sozusagen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Zu einer zwölfwöchigen Sperrfrist bei einem Auflösungsvertrag mit Abfindung kann es kommen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat. Dies ist der Fall bei einer Eigenkündigung oder wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf ein grobes Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, gekündigt wird. Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
Damit die Arbeitsagentur keine Sperrfrist verhängt, muss ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorgelegen und der Arbeitnehmer muss auch keine Alternativen gehabt haben. Wichtige Gründe können beispielsweise sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Mobbing sein.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel nötig, damit es nicht zur ALG-Sperre kommt:
- Dem Arbeitnehmer hätte eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung gedroht.
- Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.
- Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung wird keine Arbeitslosengeldsperre ausgelöst, wenn dem Arbeitnehmer 0,25 bis 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ausgezahlt werden. Auch wenn die Abfindung im Aufhebungsvertrag die Höhe von 0,25 Brutto-Monatsgehälter unterschreitet oder von 0,5 Monatsgehältern überschreitet, kommt es nicht zur Sperre des Arbeitslosengeldes, wenn die Kündigung wirksam gewesen wäre oder der Arbeitnehmer darlegen kann, dass er durch die Kündigung Nachteile hätte in Kauf nehmen müssen.
Aufhebungsvertrag: Öffentlicher Dienst und Abfindung
Der Tarifvertag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gibt vor, wann ein Angestellter Anspruch auf Abfindung im öffentlichen Dienst hat. Ob ein Abfindungsanspruch besteht, hängt vom Einzelfall und dem geltenden Tarifvertrag ab. Ein allgemeingültiger Anspruch auf eine Entschädigungszahlung existiert aber auch im öffentlichen Dienst nicht.
Ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung gemäß Tarifvertrag kann unter anderem dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Einigen sich Arbeitgeber und Angestellter einvernehmlich, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, schließen sie einen Aufhebungsvertrag. In der Regel erhalten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dann mit dem Auflösungsvertrag eine Entschädigungszahlung. Die Abfindungshöhe beim Aufhebungsvertrag beträgt laut Tarifvertrag maximal das siebenfache des Monatsgehalts.
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