Sie fragen sich, Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag? Wir haben für Sie zusammengefasst, was der Unterschied ist, welche Vor- und Nachteile es gibt und wann bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.
- Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?
- Übersicht: Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag
- Nach Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Vor- und Nachteile von Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?
Der größte zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag bestehende Unterschied ist, dass ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Aufhebungsvertrag hat dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung. Ein Abwicklungsvertrag hingegen löst das Arbeitsverhältnis nicht auf, sondern regelt lediglich die Einzelheiten zur Vertragsauflösung nach vorangegangener Kündigung. Aufhebungsverträge umgehen die Kündigung und damit auch den Kündigungsschutz. Aus diesem Grund gelten auch keine Kündigungsfristen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 621 ff. BGB).
Während die Kündigung, die dem Abwicklungsvertrag vorausgegangen ist, einseitig beziehungsweise vom Arbeitgeber ausgegangen ist, handelt es sich beim Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag kann zum Beispiel Regelungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Arbeitszeugnis, zur Urlaubsabgeltung oder zur Abfindungshöhe enthalten.
Mit der Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als wirksam anzusehen und keine Kündigungsschutzklage einzureichen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Zusätzlich können im Abwicklungsvertrag Regelungen zur Freistellung des Arbeitnehmers, zur Urlaubsabgeltung, zur Rückgabe des Firmenwagens oder des Firmen-Laptops, zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses, zur Herausgabe von Arbeitspapieren sowie die Abfindungshöhe geregelt werden.
Ein weiterer Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag ist, dass der Aufhebungsvertrag im Gegensatz zum Abwicklungsvertrag der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Der Abwicklungsvertrag unterliegt per Gesetz keinen Formanforderungen; er kann mündlich oder per E-Mail abgeschlossen werden.
Achtung! Enthält der Abwicklungsvertrag keine Beendigungsvereinbarung, sondern eine Klageverzichtsvereinbarung muss der Abwicklungsvertrag ausnahmsweise in Schriftform vorliegen.
Übersicht: Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) | Abwicklungsvertrag |
– löst das Arbeitsverhältnis auf – regelt etwa Beendigungszeitpunkt, Abfindungshöhe, Freistellung, Arbeitszeugnis oder Urlaubsabgeltung – hat dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung, umgeht aber den Kündigungsschutz – einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – bedarf der Schriftform wie eine Kündigung auch – es gelten keine Kündigungsfristen gemäß BGB | – bezieht sich auf eine vorangegangene einseitige Kündigung – regelt die Einzelheiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (etwa zur Abfindungshöhe, zur Rückgabe des Firmenwagens oder zum Arbeitszeugnis) – Arbeitnehmer sieht die Kündigung als wirksam an und verzichtet auf Kündigungsschutzklage – kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden; bedarf nur im Ausnahmefall der Schriftform – Kündigungsfristen gemäß BGB gelten |
Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) | Abwicklungsvertrag |
– löst das Arbeitsverhältnis auf – regelt etwa Beendigungszeitpunkt, Abfindungshöhe, Freistellung, Arbeitszeugnis oder Urlaubsabgeltung – hat dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung, umgeht aber den Kündigungsschutz – einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – bedarf der Schriftform wie eine Kündigung auch – es gelten keine Kündigungsfristen gemäß BGB | – bezieht sich auf eine vorangegangene einseitige Kündigung – regelt die Einzelheiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (etwa zur Abfindungshöhe, zur Rückgabe des Firmenwagens oder zum Arbeitszeugnis) – Arbeitnehmer sieht die Kündigung als wirksam an und verzichtet auf Kündigungsschutzklage – kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden; bedarf nur im Ausnahmefall der Schriftform – Kündigungsfristen gemäß BGB gelten |
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Jetzt kostenlos prüfenNach Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Zwar beendet der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht, dennoch kann es zu einer von der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit kommen. Das Bundessozialgericht hat 2003 nämlich entschieden, dass ein Abwicklungsvertrag ebenfalls zur Kündigung beiträgt. Nur wenn sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund für die Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages berufen kann und die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam war, kann die ALG-Sperre umgangen werden.
Tipp: Um keine ALG-Sperrzeit zu riskieren, kann es manchmal vorteilhafter sein, eine Kündigungsschutzklage einzureichen als einen Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen. Eine Möglichkeit ist auch, dem Abwicklungsvertrag nur zuzustimmen, wenn dieser einen finanziellen Ausgleich für das fehlende Arbeitslosengeld während der Sperrfrist vorsieht.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund ist von Nachteil für den Arbeitnehmer, wenn ihm eine Zeit der Arbeitslosigkeit bevorsteht. Da es sich um eine freiwillige Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt, verhängt die Arbeitsagentur eine bis zu dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld. Die Sperrfrist kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, die die Sperrzeit verhindern können, sind:
- die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber
- Überforderung am Arbeitsplatz
- Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft
Der Aufhebungsvertrag selbst sollte explizit auf den wichtigen Grund verweisen und etwa enthalten, dass dem Arbeitnehmer ohnehin eine Kündigung gedroht hätte. Sinnvoll ist auch ein Vermerk dazu, dass es keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung gegeben hätte.
Hinweis: Auch eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung kann ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung sein, wenn der Arbeitnehmer bei drohender ordentlicher Kündigung keine Abfindung erhalten hätte. Die Arbeitsagentur verhängt dann in der Regel keine ALG-Sperre.
Weiterhin droht mit dem Aufhebungsvertrag eine ALG-Sperrfrist, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Zudem kommt es darauf an, ob der Aufhebungsvertrag aus persönlichen, betrieblichen oder verhaltensbedingten Gründen geschlossen wurde. Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt ein, wenn personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe Anlass für den Aufhebungsvertrag sind. Sind die Gründe für den Aufhebungsvertrag im Verhalten des Arbeitnehmers zu finden, droht eine Arbeitslosengeldsperre von bis zu zwölf Wochen.
Vor- und Nachteile von Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag ist grundsätzlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr vorteilhaft, denn durch die darin getroffenen Regelungen und Einigungen lassen sich Kündigungsschutzklagen vermeiden. Wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, kann es für ihn mit einem Abwicklungsvertrag zu Nachteilen kommen, denn es droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
Mit einem Abwicklungsvertrag entgeht der Arbeitgeber einer Kündigungsschutzklage und der Arbeitnehmer genießt einige Vorteile: Er erhält zum Beispiel eine Abfindungszahlung, ein sehr gutes Arbeitszeugnis und oft auch eine Freistellung.
Ein Vorteil des Aufhebungsvertrages ist, dass sich die Kündigungszeit verkürzen kann. Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit sofortiger Wirkung beenden. Für Arbeitnehmer, die bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, kann das von großem Vorteil sein. Für Arbeitgeber hat es außerdem den Vorteil, dass sie sich die Lohnfortzahlung innerhalb der Kündigungsfrist sparen. Ein zusätzlicher Bonus ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung anbietet.
Der größte Nachteil des Aufhebungsvertrages ist, dass dem Arbeitnehmer eine Arbeitslosengeldsperre von mindestens zwölf Wochen droht. Mit der Unterzeichnung des Vertrages trägt er nämlich zu seiner Kündigung bei.
Arbeitgeber bevorzugen meistens den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, um ein Arbeitsverhältnis schnell und rechtssicher zu beenden. Zudem vermeiden sie so eine Kündigungsschutzklage. Im Prinzip ist ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber kaum mit Risiken verbunden.
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