Eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag soll verhindern, dass es nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses zu Streitigkeiten kommt, indem alle Ansprüche zwischen den Vertragsparteien abgegolten werden. Um welche Ansprüche es geht und ob das auch den Urlaubsanspruch oder das Gehalt betrifft, lesen Sie hier. Weiterhin erfahren Sie, wann eine Erledigungsklausel unwirksam ist.
- Was ist eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag?
- Sind mit einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag alle Ansprüche abgegolten?
- Erledigungsklausel im Arbeitsrecht: Rechte des Arbeitnehmers
- Ausgleichsklauseln mit Bestätigungs- und Verzichtsfunktion
- Wann ist die Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag unwirksam?
- Abgeltungsklausel widerrufen oder anfechten
Was ist eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag?
Eine Erledigungsklausel (auch als Ausgleichsklausel, Ausgleichsquittung oder Abgeltungsklausel bezeichnet) hat den Sinn in einem Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag, Folgestreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. Mit der Erledigungsklausel sollen zukünftige Ansprüche und auch bestehende Ansprüche erledigt und damit das beendete Arbeitsverhältnis bereinigt werden.
Eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag kann sehr weit gefasst sein und sich auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen; auch zwischen den Vertragsparteien bestehende finanzielle Ansprüche können abgegolten werden. Abgeltungsklauseln sind häufig folgendermaßen formuliert:
„Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den vorgenannten Vereinbarungen bestehen zwischen den Parteien keine weiteren Ansprüche mehr, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens.“
Eine Abgeltungsklausel im Auflösungsvertrag, durch die sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien erledigt und abgegolten sind, kann sowohl vorteilhaft als auch nachteilhaft sein. Bestehen beim Arbeitgeber noch Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer, zum Beispiel wegen eines beschädigten Firmenfahrzeugs, ist die Unterzeichnung einer Erledigungsklausel für den Arbeitnehmer von Vorteil. Wenn dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche hat, etwa Urlaubsgeld, Spesen oder Schadensersatz, ist eine Abgeltungsklausel für ihn von Nachteil.
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Jetzt kostenlos prüfenSind mit einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag alle Ansprüche abgegolten?
Stets von der Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag ausgenommen sind „unabdingbare“ gesetzliche Ansprüche wie Ansprüche aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen oder bindende Festsetzungen. Die Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag betrifft nicht das Gehalt, das dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zusteht. Eine allgemeine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag erfasst außerdem nicht:
- den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (Aber: Auswirkungen kann eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag auf Urlaub haben, der noch nicht genommen wurde und der über den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub hinausgeht.)
- den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
- den Anspruch auf Arbeitspapiere
- die Zahlung einer betrieblichen Altersvorsorge
Eine Ausnahme besteht, wenn der Tarifvertrag selbst eine Klausel vorsieht, die den Verlust von Ansprüchen durch Unterzeichnung einer Ausgleichsklausel vorsieht. Zudem kann auf die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs verzichtet werden.
Damit in einem Aufhebungsvertrag mit Ausgleichsklausel nicht automatisch sämtliche Ansprüche abgegolten sind, ist vor der Vereinbarung einer solchen Klausel stets zu prüfen, welche Ansprüche noch bestehen. Ansprüche, die noch nicht abgegolten sind, sollten im Auflösungsvertrag konkret geregelt werden. Das können Ansprüche sein, die den Resturlaub oder das Gehalt betreffen. Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages können diese Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen, bestimmte Ansprüche von der Erledigung auszunehmen, müssen sie darauf achten, nicht einseitig den Arbeitgeber zu begünstigen. Benachteiligt die Erledigungsklausel den Arbeitnehmer, ist sie unwirksam.
Ausgleichsklausel und Schadensersatz: Enthält der Aufhebungsvertrag eine Gesamterledigungsklausel, da sind in dieser auch mögliche Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung inklusive des restlichen Schadensersatzanspruchs erfasst.
Erledigungsklausel im Arbeitsrecht: Rechte des Arbeitnehmers
Grundsätzlich sollten in der Aufhebungsvereinbarung die von der Erledigungsklausel erfassten Ansprüche genannt werden, sodass die Klausel unmissverständlich und eindeutig für den Arbeitnehmer ist. Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Ausgleichsklausel sich deutlich von den anderen im Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abheben muss.
Es besteht allerdings keine Hinweispflicht für den Arbeitgeber, insofern die Ausgleichsklausel eindeutig formuliert ist. Auch ausländische Arbeitnehmer, die möglicherweise der deutschen Schriftsprache nicht mächtig sind, muss der Arbeitgeber nicht extra auf die Erledigungsklausel hinweisen.
Ausgleichsklauseln mit Bestätigungs- und Verzichtsfunktion
In der Praxis lassen sich zwei Typen von Ausgleichsklauseln unterscheiden:
- Ausgleichsklausel als schlichte Empfangsbestätigung („Der Arbeitgeber bestätigt die Rückgabe folgender Arbeitsmaterialien…“)
- Ausgleichsklausel mit Verzichtswirkung („Mit Erfüllung der Abfindungszahlung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung erfüllt.“)
Einer Erledigungsklausel als Empfangsbestätigung kommt eine Bestätigungsfunktion zu. Die Klausel dient als Empfangsbestätigung oder Quittung. Inhaltlich geht es häufig darum, dass der Arbeitnehmer den Erhalt von Lohnabrechnungen, Arbeitspapieren, Urlaubsbescheinigungen oder eines Arbeitszeugnisses bestätigt. Zudem kann der Arbeitgeber bestätigen, dass er beispielsweise Firmenunterlagen, Arbeitsmaterialien, Büroschlüssel oder Werkzeug vom Arbeitnehmer erhalten hat.
Neben der Bestätigungsfunktion kann der Ausgleichsklausel eine Verzichtsfunktion zukommen. Die Vertragspartner bringen damit alle bestehenden Ansprüche zum Erlöschen und bestätigen einander, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen.
Wann ist die Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag unwirksam?
Das Bundesarbeitsgericht urteilte 2011, dass eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag unwirksam ist, wenn der Aufhebungsvertrag keine Gegenleistung vorsieht. Demnach wäre ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel unwirksam. Erfassen Ausgleichsklauseln einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmern und gewähren diesem keine Gegenleistung, gelten sie als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam.
Wichtig: Eine im Aufhebungsvertrag enthaltene Erledigungsklausel muss ausgewogen sein und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer belasten und entlasten.
Abgeltungsklausel widerrufen oder anfechten
Unter Umständen kann ein Arbeitnehmer eine Ausgleichsklausel beziehungsweise einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag anfechten, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht allerdings nicht. Ein Grund für eine Anfechtung könnte Irrtum sein, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise glaubte, eine einfache Quittung zu unterschreiben. Eine Anfechtung ist aber ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag wissentlich ungelesen unterschreibt. Aufgrund von Sprachbarrieren unterschriebene Erledigungsklauseln lassen sich im Nachhinein nicht anfechten.
Weiterhin kann die Ausgleichsklausel wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, etwa wenn der Arbeitgeber so getan hat, als handele es sich lediglich um eine einfache Empfangsbestätigung. Auch bei widerrechtlicher Drohung kann der Arbeitnehmer die Klausel anfechten. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gedroht hat, den ausstehenden Lohn nicht zu zahlen und die Arbeitspapiere nicht herauszugeben, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag dient dazu, Folgestreitigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Alle beiderseitigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien sollen abgegolten sein.
- Erledigungsklauseln können weit gefasst sein und auch sämtliche finanzielle Ansprüche umfassen.
- Von der Erledigungsklausel ausgenommen sind unabdingbare gesetzliche Urlaubsansprüche (etwa der gesetzliche Urlaubsanspruch oder der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis).
- Noch bestehende, nicht abgegoltene Ansprüche sollten im Aufhebungsvertrag konkret festgelegt werden, damit diese nicht verfallen.
- Sobald eine Erledigungsklausel den Arbeitnehmer benachteiligt, ist sie unwirksam.
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