Eine Betäubungsmittelabhängigkeit kann sich auf verschiedene Weise auf ein Strafverfahren auswirken. Dieser Informationsbeitrag erläutert im Folgenden die wichtigsten Aspekte zum Thema.
Verminderte Fähigkeit der Schuld
Eine Betäubungsmittelabhängigkeit kann zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen. Dies bedeutet, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert sein kann. In solchen Fällen kann das Gericht gemäß § 21 StGB die Strafe mildern. Hierzu muss jedoch ein psychiatrisches Gutachten vorliegen.
Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Gemäß § 35 BtMG besteht die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückzustellen. Dies bedeutet, dass ein drogenabhängiger Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit hat, eine Therapie zu absolvieren, anstatt eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Die Voraussetzungen dazu sind:
- Der Täter muss drogenabhängig sein.
- Es muss eine Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieabschluss bestehen.
- Die Straftat muss im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit stehen.
Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, kann das Gericht die Strafe ganz oder teilweise erlassen.
Einfluss der Drogenabhängigkeit auf das Strafmaß
Die Betäubungsmittelabhängigkeit kann auch bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt werden. Gerichte können mildernde Umstände anerkennen, wenn die Straftat im direkten Zusammenhang mit der Abhängigkeit steht und der Täter ernsthafte Bemühungen zeigt, seine Sucht zu überwinden. Dies kann zu einer Reduzierung der Strafe führen.
Besondere Maßnahmen bei Jugendlichen
Im Jugendstrafrecht wird der Erziehungsgedanke besonders betont. Bei drogenabhängigen Jugendlichen können spezielle Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ergriffen werden, um die Resozialisierung zu fördern.
Eine Drogenabhängigkeit kann das Strafverfahren erheblich beeinflussen. Sie kann zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen, die Möglichkeit einer Therapie statt Strafe eröffnen und das Strafmaß mildern. Diese Regelungen zielen darauf ab, den Betroffenen eine Chance zur Rehabilitation zu geben und die Rückfallquote zu senken. Wer als betäubungsmittelabhängige Person einer Straftat bezichtigt wird, sollte sich einen erfahrenen, im Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger suchen, der sich für eine Strafminderung einsetzt.
Therapie nach § 35 BtMG für drogenabhängige Straftäter als Alternative zur Haftstrafe
Therapiemöglichkeiten als Alternative zur Haftstrafe ermöglichen sich im Rahmen des § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Für drogenabhängige Straftäter bestehen dabei die folgenden Optionen:
- Stationäre Therapie: Dies ist die häufigste Form und wird von den Staatsanwaltschaften bevorzugt. Die Behandlung findet in einer staatlich anerkannten Institution zur Suchtentwöhnung statt.
- Teilstationäre Therapie: Diese Option ist ebenfalls im Gesetz vermerkt, jedoch weniger üblich als die stationäre Variante.
- Ambulante Therapie: Auch ambulante Behandlungen sind grundsätzlich möglich, werden allerdings vergleichsweise selten genehmigt.
- Der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung zur Suchtbekämpfung kann ebenfalls als Therapieform gelten.
Voraussetzungen und Regelungen für die Therapiemöglichkeiten nach § 35 BtMG
- Die Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
- Die Straftat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
- Die Therapie muss in einer staatlich anerkannten Einrichtung stattfinden.
- Es muss eine Kostenzusage des zuständigen Trägers (in der Regel der Krankenversicherung) vorliegen.
- Die Therapieeinrichtung muss der Behandlung zustimmen.
- Die Therapiezeit wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erreicht sind.
Wichtig: Die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie ist nach § 35 BtMG erst im Vollstreckungsverfahren möglich, kann also nicht im Urteil selbst ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts. Diese Regelungen sollen als Alternative zur Haftstrafe Drogenabhängigen die Möglichkeit geben, ihre Sucht zu überwinden, um eine Chance zur Resozialisierung zu ermöglichen.