Sie wissen nicht, ob Sie einen Aufhebungsvertrag, in dem keine Abfindung vereinbart ist, unterzeichnen oder lieber die Kündigung in Kauf nehmen sollten? Wir erläutern, wann es Sinn macht, einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zuzustimmen und wann nicht.
- Ist ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung wirksam?
- Wann einem Auflösungsvertrag ohne Abfindung nicht zugestimmt werden sollte
- Wann es Sinn macht, einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zu unterschreiben
- Arbeitslosengeldsperre nach Auflösungsvertrag ohne Entschädigungszahlung?
Ist ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unwirksam?
Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist unüblich, aber wirksam. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung sein muss. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer aber erst dann einen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag unterschreiben, wenn ihr Arbeitgeber ihnen eine angemessene Entschädigungszahlung anbietet. Die Abfindungszahlung ist der größte Vorteil, den Arbeitnehmer aus einem Aufhebungsvertrag ziehen können.
Es gibt Fälle, in denen Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag ohne Abfindung zustimmen sollten. Das sollte aber wohl überlegt sein, weshalb Arbeitnehmern anzuraten ist, den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Aufhebungsvertrag zunächst durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann am besten einschätzen, ob ein Aufhebungsvertrag ohne Entschädigungszahlung tatsächlich die bessere Alternative zur Kündigung ist.
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Jetzt kostenlos prüfenWann einem Auflösungsvertrag ohne Abfindung nicht zugestimmt werden sollte
Arbeitnehmer sollten sich fragen, ob sie einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung nicht besser ablehnen und eine Kündigung in Kauf nehmen sollten. Dann haben sie nach Einreichen einer Kündigungsschutzklage noch die Chance, sich vor Gericht mit ihrem Arbeitgeber in einem Vergleich auf eine Abfindung zu einigen.
In diesen Fällen sollten Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag, in dem keine Abfindung vereinbart ist, besser nicht zustimmen:
- Kündigung aus betrieblichen Gründen: Würde der Arbeitgeber anstelle des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, sollten Arbeitnehmer auf eine Abfindungszahlung bestehen. Zum einen gehen betriebsbedingte Kündigungen oft mit einer Abfindung einher und zum anderen sind Entlassungen aus betrieblichen Gründen sehr fehleranfällig, weshalb Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gute Erfolgsaussichten haben.
- Sonderkündigungsschutz: Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit sowie Schwangere sind besonders vor Kündigungen geschützt. Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz sollten prüfen lassen, ob ihre Kündigung wirksam wäre. Mit einem Aufhebungsvertrag kann der Kündigungsschutz umgangen werden. Arbeitnehmer sollten dem Auflösungsvertrag nur zustimmen, wenn ihnen eine hohe Abfindung zugesprochen wird.
- Lange Beschäftigungsdauer: Je länger ein Arbeitnehmer ohne negative Vorkommnisse in einem Unternehmen arbeitet und je älter er ist, desto höher wird sein Interesse an Weiterbeschäftigung sein. Hier ist von einem Aufhebungsvertrag ohne Entschädigungszahlung abzusehen, denn im Kündigungsschutzprozess stehen bei einem Vergleich die Chancen auf eine Abfindungszahlung gut.
- Tariflich unkündbar: Arbeitnehmer, die laut Tarifvertrag, nicht ordentlich gekündigt werden können, bleibt nur die außerordentliche Kündigung. Fristlose Kündigungen sind an besonders hohe Anforderungen geknüpft, sodass die Kündigungen vor dem Arbeitsgericht oft keinen Bestand haben. Der Arbeitnehmer hat vor Gericht gute Chancen auf eine Abfindung und sollte daher keinen Aufhebungsvertrag ohne vereinbarte Entschädigungszahlung unterschreiben.
- Befristeter Arbeitsvertrag: Die ordentliche Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen; infrage kommen nur eine außerordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber sollte am Abschluss eines Aufhebungsvertrages interessiert sein, denn eine fristlose Kündigung muss strenge Voraussetzungen erfüllen. Arbeitnehmer sollten dem Auflösungsvertrag daher nur mit einer Abfindung zustimmen.
Wann es Sinn macht, einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zu unterschreiben
Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen sollten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Problem kündigen könnte. In diesen beiden seltenen Konstellationen kann es für Arbeitnehmer ratsam sein, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, auch wenn keine Abfindungszahlung vorgesehen ist:
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer problemlos eine wirksame (fristlose) verhaltensbedingte Kündigung aussprechen könnte. Eine Arbeitslosengeldsperre erwartet den Arbeitnehmer hier sowohl bei einer Kündigung als auch bei einem Aufhebungsvertrag. Wenn der Aufhebungsvertrag ohne Abfindung dem Arbeitnehmer ein gutes Arbeitszeugnis oder andere Vorteile zuspricht, sollte der Vertrag unterschrieben werden. Zudem stehen Arbeitnehmer unter Umständen bei der Jobsuche mit einem Aufhebungsvertrag besser da als mit einer fristlosen oder verhaltensbedingten Kündigung.
- Hat der Arbeitnehmer selbst einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, weil er beispielsweise einen neuen Job gefunden hat und aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheiden will, muss er in der Regel auf eine Entschädigungszahlung verzichten. Wenn der Arbeitgeber nämlich kein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, wird er auch keine Abfindungszahlung anbieten.
Hinweis: Entscheidend dafür, ob ein Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zustimmen sollte ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohnehin kündigen könnte.
Arbeitslosengeldsperre nach Auflösungsvertrag ohne Entschädigungszahlung?
Der größte Nachteil beim Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer die drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I). Erhält der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag keine Abfindung, ist die Sperrfrist noch problematischer, denn mit einer Entschädigungszahlung hätte er die Zeit ohne Einkommen möglicherweise überbrücken können.
Ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung droht, hängt maßgeblich davon ab, wie die Bundesagentur für Arbeit die Unterzeichnung des Vertrages durch den Arbeitnehmer bewertet:
- Wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer keine Entschädigungszahlung erhalten hat, weil er ohnehin wirksam gekündigt hätte werden können, ist es möglich, dass die Arbeitsagentur keine ALG-Sperre verhängt.
- Fasst die Agentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag ohne Abfindungszahlung so auf, dass der Arbeitnehmer nicht um seinen Arbeitsplatz gekämpft und seine Arbeitslosigkeit bereitwillig hingenommen hat, muss er mit einer Sperrzeit rechnen.
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