Jugendstrafrechts bei Betäubungsmitteldelikten:
- Erziehungsgedanke stehen im Vordergrund: Im Jugendstrafrecht liegt der Fokus auf der Erziehung und Resozialisierung des Täters, nicht primär auf der Bestrafung.
- Größerer Spielraum bei der Strafzumessung: Jugendgerichte haben mehr Flexibilität bei der Wahl der Sanktionen. Die Strafen fallen oft milder aus als im Erwachsenenstrafrecht
- Spezielle Sanktionsmöglichkeiten: Neben Jugendstrafen können Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt werden, z.B. Sozialstunden, Teilnahme an Präventionskursen oder Therapien.
- Keine festen Mindeststrafen: Die im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Mindeststrafen gelten im Jugendstrafrecht nicht zwingend.
- Möglichkeit der Verfahrenseinstellung: Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf besteht häufiger die Chance auf Einstellung des Verfahrens.
- Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe: Diese spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung des Jugendlichen und möglicher Maßnahmen.
- Berücksichtigung des Entwicklungsstands: Die individuelle Reife und Situation des Jugendlichen wird stärker beachtet.
- Fokus auf Prävention und Therapie: Es wird verstärkt auf Drogenprävention und ggf. Therapiemöglichkeiten gesetzt.
- Mögliche Nebenfolgen: Auch Auswirkungen auf Führerschein oder spätere Ausbildung/Studium werden berücksichtigt.
- Nicht-öffentliche Verhandlungen: Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Verhandlungen in der Regel nicht öffentlich.
Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die Anwendung dieser Besonderheiten vom konkreten Sachverhalt und der Einschätzung des Gerichts abhängt.