Arbeitszeit: Diese rechtlichen Regelungen gelten

Das Arbeitszeitgesetz legt die wichtigsten Regeln für die tägliche Arbeitszeit, die Ruhepausen oder etwa für die Nachtarbeit fest. Zweck ist der Arbeitsschutz, denn das Gesetz soll in erster Linie dazu dienen, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.

  1. Arbeitszeitrecht: Was ist Arbeitszeit?
  2. Was zählt nicht als Arbeitszeit?
  3. Welche Arbeitszeit muss bezahlt werden?
  4. Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht für Arbeitgeber
  5. Große Vielfalt an Arbeitszeitmodellen
  6. Andere gesetzliche Regelungen gelten für Berufskraftfahrer

Arbeitszeitrecht: Was ist Arbeitszeit?

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht die Zeit, in der der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen muss. Im Arbeitszeitgesetz wird die Arbeitszeit als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen“ definiert (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Dort ist auch die maximale Arbeitszeit geregelt. So dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten, wobei das Gesetz auch Ausnahmen von dieser Regelung vorsieht. Das Arbeitszeitgesetz legt auch gesetzliche Pausenzeiten fest. So stehen Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden 30 Minuten Pause zu. Bei mehr als neun Stunden Arbeit am Tag, muss die Ruhepause 45 Minuten umfassen. Und innerhalb von 24 Stunden ist eine gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit von mindesten elf Stunden für jeden Beschäftigten vorgesehen.

Auch legt das Arbeitszeitgesetz fest, dass gesetzliche Feiertage und Sonntage beschäftigungsfrei bleiben müssen. Es gibt allerdings viele branchenabhängige Ausnahmen, wann Sonntags- und Feiertagsarbeit dennoch erlaubt ist.

Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sowie auch die Vergütung und Überstundenregelungen. Für Angestellte im öffentlichen Dienst können andere Arbeitszeitverordnungen gelten.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (etwa Azubis) legt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen zu maximalen Arbeitszeiten fest. Auch hier gibt es für einige Berufsfelder Ausnahmen. Neben der Arbeitszeit regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch die Freizeit von minderjährigen Arbeitnehmern.

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Was zählt nicht als Arbeitszeit?

Das Gegenteil von Arbeitszeit ist Freizeit und damit keine Arbeitszeit. Aber was ist mit Pausen, dem Arbeitsweg oder Dienstreisen? Was zählt nicht als Arbeitszeit?

  • die gesetzliche Pausenzeit von 30 oder 45 Minuten (Eine Ausnahme besteht für den Bergbau, dort zählen Ruhepausen als Arbeitszeit.)
  • Raucherpausen
  • der Arbeitsweg oder die Wegezeit vom Haus des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle (Ausnahmen gelten etwa für Außendienstmitarbeiter)
  • die freiwillige Teilnahme an Fortbildungen
  • Rufbereitschaft

Welche Arbeitszeit muss bezahlt werden?

Bezahlt werden muss die Zeit, die als Arbeitszeit zählt. Die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden umfassen in der Regel auch:

  • Toilettengänge und andere Kurzpausen
  • Umkleidezeit, wenn Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung tragen müssen
  • Rüstzeit (etwa zum Hochfahren des Computers, nach Ladenschluss den Arbeitsplatz aufräumen)
  • Dienstreisen
  • Fort- und Weiterbildungen inklusive des Weges dorthin, insofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter angewiesen hat, an der Fortbildung teilzunehmen.
  • Bereitschaftsdienst

Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht für Arbeitgeber

Arbeitszeit dokumentieren per Terminal

Das Arbeitszeitgesetz sieht bezüglich der Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern vor, dass der Arbeitgeber nur Überstunden dokumentieren muss. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Mai 2019 steht nun jedoch fest, dass es für Arbeitgeber aller Länder der Europäischen Union verpflichtend wird, sämtliche Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer der Arbeit sowie Pausenzeiten) ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren.

Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Auch nicht fest steht, auf welche Weise die Stundenerfassung erfolgen soll. Diese Modelle zur Arbeitszeiterfassung sind die aktuell gängigsten:

  • einfache Arbeitszeiterfassung per Stundenzettel oder Excel-Tabelle
  • elektronische Zeiterfassung mit Hardware-Terminal im Betrieb zum An- und Abmelden von der Arbeit mittels Chip, Karte, Fingerabdruck oder Smartphone
  • Online-Arbeitszeiterfassung über webbasierte oder mobile Lösungen über den eigenen Computer oder das Smartphone

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder mit dem Mindestlohn beschäftigten, müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter schon länger genauestens dokumentieren. Auch die Erfassung von Arbeitsstunden im Minijob ist bereits jetzt gemäß Mindestlohngesetz für Arbeitgeber verpflichtend (§ 17 MiLoG).

Große Vielfalt an Arbeitszeitmodellen

In Arbeitszeitmodellen vereinbaren Arbeitsgeber und Arbeitnehmende die täglichen, wöchentlichen oder jährlichen Arbeitszeiten. Es gibt unterschiedliche Arbeitszeitmodelle und nicht jedes Modell ist auf jede Branche anwendbar. Diese sind die bekanntesten:

Andere gesetzliche Regelungen gelten für Berufskraftfahrer

Die Arbeitszeit für Lkw-Fahrer wird auch durch das Arbeitszeitgesetz reguliert, doch zusätzlich spielen für Berufskraftfahrer noch andere Gesetze und Verordnungen eine Rolle, in denen beispielsweise die Ruhe- und Lenkzeiten für Lkw-Fahrer festgelegt werden. So gelten für Kraftfahrer mitunter andere Arbeitszeit-Regelungen als für Arbeitnehmer.

Im Unterschied zum Arbeitnehmer gilt etwa die Bereitschaftszeit für Berufskraftfahrer nicht als Arbeitszeit. Und die maximale tägliche Arbeitszeit für Lkw-Fahrer darf zwar zehn Stunden betragen, doch darf der Fahrer davon maximal neun Stunden hinter dem Steuer seines Fahrzeugs verbringen (Lenkzeit).

Nicht nur für Berufskraftfahrer sind besondere Arbeitszeitregelungen verbindlich, auch für Minijobber oder Werkstudenten gelten zum Beispiel andere maximale Arbeitszeiten als für Vollzeitarbeitnehmer.

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