Mit Brückenteilzeit haben Beschäftigte die Möglichkeit, für eine gewisse Zeit mit reduzierter Stundenzahl zu arbeiten, ohne dabei den Anspruch auf ihre alte Vollzeitstelle zu verlieren. Wir erklären, wer die befristete Teilzeit beantragen kann, an welche zeitlichen Regelungen und Fristen sie gebunden ist und ob eine Verlängerung oder Verkürzung der Brückenteilzeitphase möglich ist.
- Was bedeutet Brückenteilzeit?
- Brückenteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen
- Kann ein Antrag auf eine Brückenteilzeitphase abgelehnt werden?
- Zeitliche Regelungen und Fristen bei einer Brückenteilzeitvereinbarung
- Kann man Brückenteilzeit verlängern?
- Muss ich nach der Brückenteilzeit wieder voll arbeiten?
Was bedeutet Brückenteilzeit?
Es gibt verschiedene Formen von Teilzeitarbeit, für die jeweils besondere gesetzliche Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), im Pflegezeitgesetz (PflegeZG), im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sowie im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vorgesehen sind. Eine andere Form der Teilzeitarbeit ist die Brückenteilzeit. Das grundlegende Gesetz zur Brückenteilzeit bildet dabei das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Mit dem seit Anfang 2019 in Kraft getretenen Brückenteilzeitgesetz haben Beschäftigte in Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Brückenteilzeit. Das bedeutet, Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitszeit – Voll- oder Teilzeitarbeit – für einen befristeten Zeitraum reduzieren. Bei einer Brückenteilzeitvereinbarung handelt es sich demnach um eine zeitlich begrenzte beziehungsweise befristete Teilzeit.
Im Unterschied zur „normalen Teilzeit“ können Arbeitnehmer in der Brückenteilzeitphase ihre Arbeitszeit um einen beliebigen Anteil und für einen zeitlich begrenzten Zeitraum reduzieren. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wieder in Vollzeit oder zu seiner vorherigen Stundenzahl zurückzukehren. Bei der normalen Teilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit nicht zeitlich befristet, sondern dauerhaft.
Brückenteilzeit und öffentlicher Dienst: Das Brückenteilzeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Beamte und Auszubildende können in diesem Rahmen keine Brückenteilzeit beantragen. Für Beamte greifen beamtenrechtliche Regelungen; für Azubis besteht nach den Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen beziehungsweise einer Teilzeitberufsausbildung nachzugehen.
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Jetzt kostenlos prüfenBrückenteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragen. Das gilt sowohl für Mitarbeiter in Vollzeit als auch in Teilzeit. Einen Anspruch auf die befristete Teilzeit haben dabei nicht nur unbefristet Beschäftigte, sondern auch befristet angestellte Arbeitnehmer während der Dauer ihres befristeten Arbeitsvertrages. Für Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf Brückenteilzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9a TzBfG):
- Im Unternehmen sind mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt (Auszubildende zählen dazu).
- Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht bereits länger als sechs Monate.
Der Antrag auf Brückenteilzeit muss schriftlich durch den Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeitphase erfolgen. Im Brückenteilzeit-Antrag muss der Beschäftigte den Zeitraum für die befristete Teilzeit genau festlegen, damit der Arbeitgeber Planungssicherheit hat. Weiterhin muss er angeben, wie viele Stunden er zukünftig arbeiten will (etwa 25 statt 40 Stunden). Der Antragsteller muss seinen Wunsch nach befristeter Teilzeit nicht begründen und er muss auch keine konkreten Arbeitszeiten und Arbeitstage festlegen.
Nach der Antragstellung hat der Arbeitgeber zwei Monate Zeit, schriftlich auf den Brückenteilzeit-Antrag zu reagieren beziehungsweise ihn zu genehmigen oder abzulehnen. Bleibt eine Reaktion des Arbeitgebers in der zweimonatigen Frist aus, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.
Hinweis: Mit dem Brückenteilzeit-Antrag und dem Einverständnis des Arbeitgebers bedarf es keiner weiteren Änderung im Arbeitsvertrag. Ratsam ist jedoch, die Arbeitszeitverringerung und die Brückenteilzeit-Dauer zu dokumentieren, um einen Nachweis über die Vereinbarung zu haben.
Kann ein Antrag auf eine Brückenteilzeitphase abgelehnt werden?
Es kommt vor, dass Arbeitgeber Anträge auf Brückenteilzeit ablehnen. Gründe, die dafür in Frage kommen, sind etwa:
- Im Unternehmen arbeiten weniger als 46 Mitarbeiter.
- Für Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten gilt, dass sie pro 15 Mitarbeiter nur einen Antrag auf Brückenteilzeit genehmigen müssen. Bei mehr als 200 Arbeitnehmern in einem Unternehmen gibt es eine solche Einschränkung nicht.
- Der Betrieb kann den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen, zum Beispiel weil für den Zeitraum der befristeten Teilzeit keine Ersatzkraft zur Verfügung steht.
Es hängt von der Anzahl der Mitarbeiter ab, wie viele Anträge auf befristete Teilzeit der Arbeitgeber genehmigen muss:
Mitarbeiterzahl im Unternehmen | Anzahl der zu genehmigenden Brückenteilzeit-Anträge |
1 bis 45 | 0 |
46 bis 74 | 4 |
75 bis 89 | 5 |
90 bis 104 | 6 |
105 bis 119 | 7 |
120 bis 134 | 8 |
135 bis 149 | 9 |
150 bis 164 | 10 |
165 bis 179 | 11 |
180 bis 194 | 12 |
195 bis 200 | 13 |
ab 201 | keine Begrenzung |
Mitarbeiterzahl im Unternehmen | Anzahl der zu genehmigenden Brückenteilzeit-Anträge |
1 bis 45 | 0 |
46 bis 74 | 4 |
75 bis 89 | 5 |
90 bis 104 | 6 |
105 bis 119 | 7 |
120 bis 134 | 8 |
135 bis 149 | 9 |
150 bis 164 | 10 |
165 bis 179 | 11 |
180 bis 194 | 12 |
195 bis 200 | 13 |
ab 201 | keine Begrenzung |
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Jetzt kostenlos prüfenZeitliche Regelungen und Fristen bei einer Brückenteilzeitvereinbarung
Das Brückenteilzeitgesetz im Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht für Arbeitnehmer verschiedene zeitliche Regelungen und Fristen vor. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben können sich für Arbeitnehmer mit der Brückenteilzeit auch Nachteile ergeben, da die Beschäftigten in ihrer Flexibilität eingeschränkt werden. Die zeitlichen Vorgaben und Fristen dienen vor allem der Planungssicherheit für Arbeitgeber.
Brückenteilzeit: Wie oft darf man befristete Teilzeit beantragen?
Ein Arbeitnehmer kann mehrmals hintereinander Brückenteilzeit beantragen, jedoch muss er nach einer Brückenteilzeitphase zunächst ein Jahr bis zur nächsten Antragstellung warten. Auch wenn ein Brückenteilzeit-Antrag abgelehnt wurde, muss der Arbeitnehmer für einen neuen Antrag Fristen einhalten:
- Insofern der Arbeitgeber den Antrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, muss der Arbeitnehmer zwei Jahre warten, bis er erneut einen Antrag stellen kann.
- Wurde der Antrag abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zu viele Mitarbeiter zeitgleich in Brückenteilzeit waren, muss der Arbeitnehmer nur ein Jahr warten, um erneut einen Antrag stellen zu können.
Hat Brückenteilzeit eine Mindestdauer oder Höchstdauer?
Die Mindestdauer für eine Brückenteilzeitphase liegt bei einem Jahr, die Höchstdauer bei fünf Jahren. Für die Brückenteilzeit sind im Gesetz keine kürzeren oder längeren Zeiträume vorgesehen. Gemäß Teilzeitbefristungsgesetz besteht für Brückenteilzeit allerdings die Möglichkeit, dass der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum durch einen Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden kann (§ 9a Abs. 6 TzBfG). Unter Umständen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen individuellen Zeitraum für die Brückenteilzeitphase vereinbaren.
Brückenteilzeit: Wie viele Stunden muss ein Arbeitnehmer arbeiten?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht für Brückenteilzeit keine Mindestarbeitszeit vor, auch eine maximale Arbeitszeit wird durch das Gesetz nicht festgelegt. Wie viele Arbeitsstunden der Arbeitnehmer wöchentlich leisten will, ist frei wählbar. Beantragt der Mitarbeiter aber eine zu geringe Wochenarbeitszeit (etwa fünf Stunden), kann der Arbeitgeber den Antrag wahrscheinlich aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Befindet sich ein Arbeitnehmer bereits in einer Brückenteilzeitphase, kann er keinen weiteren Antrag auf Arbeitszeitreduzierung stellen. In der Brückenteilzeitphase haben Beschäftigte – ohne Genehmigung durch den Arbeitgeber – keinen Anspruch darauf, ihre wöchentliche Arbeitsstundenzahl zu verändern oder die Brückenteilzeit vorzeitig zu beenden, um wieder in Vollzeit arbeiten zu können.
Kann man Brückenteilzeit verlängern?
Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte in der Brückenteilzeitphase an die im Vorhinein vereinbarte Arbeitszeit gebunden sind, sodass sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, die Brückenteilzeit zu verlängern oder zu verkürzen. Dennoch haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, denn freiwillige Vereinbarungen sind möglich. Finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung, ist auch eine Verlängerung oder Verkürzung der Brückenteilzeitphase möglich.
Eine Regelung im Teilzeitbefristungsgesetz, nach der der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderung von Dauer und/oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erörtern kann, kann genutzt werden, um die Brückenteilzeitvereinbarung anzupassen (§ 7 TzBfG).
Kündigung während Brückenteilzeit? Bei den Kündigungsfristen und beim Kündigungsschutz wird nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Es gelten für Arbeitnehmer während der Brückenteilzeitphase dieselben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer.
Muss ich nach der Brückenteilzeit wieder voll arbeiten?
Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Brückenteilzeitphase kehrt der Arbeitnehmer automatisch zu der Arbeitszeit vor der befristeten Teilzeit zurück (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit), ohne dass dafür ein Antrag nötig wäre. Ein Beschäftigter kehrt also von Brückenteilzeit in Teilzeit zurück, wenn er vor der befristeten Brückenteilzeitphase einer unbefristeten Teilzeitarbeit nachgegangen ist. Weiterhin gilt, dass ein Arbeitnehmer nach der Brückenteilzeitphase in die Vollzeit zurückkehrt, wenn er zuvor eine Vollzeitstelle hatte. Um einen erneuten Antrag auf befristete Teilzeit stellen zu können, muss der Arbeitnehmer ein Jahr warten.
Arbeitnehmer haben nach der befristeten Teilzeit zwar ein Recht auf ihre Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz, allerdings beinhaltet das Rückkehrrecht lediglich den vorherigen Arbeitsstundenumfang, nicht aber den Arbeitsplatz selbst. Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen.
Mit dem Brückenteilzeitgesetz ist es für Arbeitnehmer einfacher geworden, nach der Brückenteilzeit in die normale Teilzeit zurückzukehren und zusätzlich ihre Stunden aufzustocken. Die Beweislast liegt nämlich beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen, dass nach dem Ablauf der Brückenteilzeitphase kein freier Arbeitsplatz für die Teilzeitkraft vorhanden ist oder dass ein anderer Beschäftigter besser für die Stelle geeignet ist. Diese Regelung ist für unbefristete oder dauerhafte Teilzeitkräfte von Vorteil, da Arbeitgeber eine Aufstockung der Stunden in der Regel genehmigen.
Beschäftigte, die unbefristet in Teilzeit arbeiten, können nur nach einem Antrag auf Brückenteilzeit ihre Arbeitsstunden weiter verringern. Arbeitnehmer, die schon immer in Teilzeit gearbeitet haben, haben nach einer Brückenteilzeitphase keinen Anspruch auf eine Vollzeitstelle. Die unbefristete Teilzeit nach der Brückenteilzeit entspricht dann vom Umfang den Arbeitsstunden der ursprünglichen Teilzeitstelle.
Brückenteilzeit nach Elternzeit: Viele Eltern arbeiten nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit. Befristete Teilzeit nach der Elternzeit hat den Vorteil, dass Beschäftigte ein bis fünf Jahre befristet in Teilzeit arbeiten können und im Anschluss wieder ihrem ursprünglichen vertraglichen Arbeitsumfang nachkommen können. Kombiniert man Brücken- und Elternteilzeit, ergeben sich acht Jahre Teilzeit für den Beschäftigten.
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