Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung und reicht Klage beim Arbeitsgericht ein, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. In welchen Fällen Sie aber trotz Kündigungsschutzklage mit der Rückzahlung von Arbeitslosengeld rechnen müssen und wann die Arbeitsagentur eine ALG-Sperrzeit verhängt, haben wir in unserem Beitrag zusammengefasst.
- Arbeitslosengeld während Kündigungsschutzklage
- Muss ich bei einer Kündigungsschutzklage das Arbeitslosengeld zurückzahlen?
- Wird bei einer Kündigungsschutzklage die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
- Sperrzeit trotz Kündigungsschutzklage: Abwicklungsvertrag oder Vergleich?
Arbeitslosengeld während Kündigungsschutzklage
Insofern ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Kündigung hat, zahlt die Arbeitsagentur mit Ablauf der Kündigungsfrist beziehungsweise Ende des Arbeitsverhältnisses Geld. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer sich rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet und einen Arbeitslosendantrag gestellt hat. Reicht ein Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist beim zuständigen Arbeitsgericht Klage gegen die Kündigung ein, hat dies keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Mit der ALG-Zahlung kann der Arbeitnehmer die Zeit der Ungewissheit während des Kündigungsschutzprozesses überbrücken.
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Jetzt kostenlos prüfenMuss ich bei einer Kündigungsschutzklage das Arbeitslosengeld zurückzahlen?
Der Arbeitnehmer muss nach der Kündigungsschutzklage das Arbeitslosengeld zurückzahlen, wenn er das Gehalt bis zur Kündigungsklage erfolgreich eingeklagt hat. In solchen Fällen ist das eigentliche Ziel der Kündigungsschutzklage erreicht und der Arbeitnehmer bekommt seinen alten Job zurück – inklusive des ausstehenden Gehalts.
Klagt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess Annahmeverzugslohn beim alten Arbeitgeber ein, muss der Arbeitnehmer sich, hat er die Kündigungsschutzklage gewonnen, erhaltenes Arbeitslosengeld auf den noch ausstehenden Lohn anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn er während des Prozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Arbeitnehmer steht dann nicht das volle ausstehende Gehalt aus dem alten Arbeitsverhältnis zu, sondern maximal die Differenz, insofern das neue Gehalt geringer als das alte ist.
Wird bei einer Kündigungsschutzklage die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
In den meisten Kündigungsschutzprozessen endet eine Kündigungsschutzklage als Vergleich mit Abfindung. Dabei erklärt sich der Arbeitnehmer dazu bereit, auf seinen ehemaligen Arbeitsplatz zu verzichten. Im Gegenzug erhält er eine Abfindung, die ihn für den Verlust seines Jobs entschädigen soll.
Grundsätzlich wird eine Abfindung oder Entlassungsentschädigung nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet. Wurde jedoch die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten (etwa beim Aufhebungsvertrag) und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, ruht der ALG 1-Anspruch. Der Arbeitnehmer soll nicht Abfindung und Arbeitslosengeld gleichzeitig bekommen. Ruhen bedeutet lediglich, dass sich der Beginn der Auszahlung des Arbeitslosengeldes in die Zukunft verschiebt. Der volle Arbeitslosengeldanspruch bleibt demnach erhalten.
Wie lange der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld bekommt, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, richtet sich nach der Abfindungshöhe, dem Arbeitnehmeralter und der Beschäftigungsdauer. Es werden mindestens 25 und höchstens 60 Prozent der Entschädigungszahlung berücksichtigt. Je älter ein Arbeitnehmer ist und je länger er im Betrieb beschäftigt war, desto geringer ist der Anteil der von der Abfindung berücksichtigt wird und desto kürzer ruht der ALG-Bezug.
Hat der Arbeitnehmer nach dem Ende des Bechäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, sondern lediglich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV), rechnet die Arbeitsagentur die Abfindung als Einkommen an, wenn die Auszahlung während des Hartz IV-Bezugs erfolgte. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung vor Beantragung des ALG 2 aus, wird sie als Vermögen berücksichtigt. In beiden Fällen verringert die Abfindung die ALG 2-Leistungen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Vergleich? Endet eine Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich ist eine Arbeitslosengeld-Sperre möglich, wenn die regelmäßig einzuhaltende Kündigungsfrist abgekürzt wurde. In solchen Fällen geht die Arbeitsagentur meistens davon aus, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis „gelöst“ hat. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Damit verringert sich die ALG-Anspruchsdauer um zwölf Wochen beziehungsweise um mindestens ein Viertel.
Sperrzeit trotz Kündigungsschutzklage: Abwicklungsvertrag oder Vergleich?
Schon vor einem Kündigungsschutzprozess kann sich ein Arbeitnehmer auf die Hinnahme der Kündigung und eine Abfindungszahlung einigen – mittels eines Abwicklungsvertrages. Der Abwicklungsvertrag regelt, wie das auslaufende Arbeitsverhältnis nach vorangegangener Kündigung abzuwickeln ist. Bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages muss ein Arbeitnehmer mit einer ALG-Sperrzeit von mindestens zwölf Wochen rechnen. Vorteilhafter als ein Abwicklungsvertrag ist für Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzprozess, der mit einem Vergleich endet.
Der Arbeitnehmer kann sich sicherer sein, dass die Arbeitsagentur keine ALG-Sperre festsetzt, wenn die Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich endet. Zur Klärung der Kündigung ist es am besten, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess auf die Eckpunkte eines Vergleichs und dessen Abschluss einigen. Die Abfindung fällt am Ende des Prozesses oft höher aus, als ursprünglich im Abwicklungsvertrag vom Arbeitgeber vorgesehen.
Hinweis: Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer offensichtlich unwirksam gekündigt und der Arbeitnehmer erhebt dagegen keine Kündigungsschutzklage, ist eine Arbeitslosengeld-Sperre möglich.
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