Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Stellt sich Ihnen nun die Frage „Bei welchem Gericht reiche ich die Kündigungsschutzklage ein?“, sollten Sie unseren Beitrag lesen. Wir haben zusammengefasst, wie Sie herausfinden können, welches Arbeitsgericht das richtige ist.
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei einer Kündigungsschutzklage
- Örtliche Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht ist für die Kündigungsschutzklage zuständig?
- Natürliche oder juristische Person als Arbeitgeber? – Kriterium für die örtliche Zuständigkeit
- Kündigungsschutzklage: Welches Gericht? – Sachliche Zuständigkeit
- Kündigungsschutzklage: Zuständiges Gericht falsch gewählt – Was nun?
Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei einer Kündigungsschutzklage
Vermutet ein Arbeitnehmer, dass die Kündigung seines Arbeitgebers unwirksam ist, kann er innerhalb von drei Wochen (Klagefrist) beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Doch zuvor muss der Arbeitnehmer in Erfahrung bringen, welches Gericht für die Angelegenheit zuständig ist. Dabei muss zwischen folgende zwei Zuständigkeiten unterschieden werden:
- sachliche Zuständigkeit für die Kündigungsschutzklage
- örtliche Zuständigkeit für die Kündigungsschutzklage
Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es darum, herauszufinden, welches Gericht sich mit dem Fall auseinandersetzen muss, denn jedes Gericht hat eigene Zuständigkeiten und befasst sich nicht mit jedem Fall. In Deutschland gibt es zum Beispiel Sozialgerichte, Arbeitsgerichte, Amtsgerichte oder Landgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit sagt aus, an welches Gericht sich der Arbeitnehmer wenden muss, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Dabei muss nicht automatisch das sich in der Nähe des Arbeitnehmers befindliche Arbeitsgericht zuständig sein, vielmehr müssen andere Kriterien zur Ermittlung der Zuständigkeit herangezogen werden.
Örtliche Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht ist für die Kündigungsschutzklage zuständig?
Diese Kriterien können für die örtliche Zuständigkeit herangezogen werden:
- An welchem Ort hat der Arbeitgeber seinen Sitz?
- Wo befindet sich der Sitz der Niederlassung des Arbeitgebers?
- Wo hat der Arbeitnehmer seinen Erfüllungsort?
- In welchem Bezirk hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für gewöhnlich verrichtet?
Oft kann ein Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Arbeitsgerichten wählen. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in Leipzig, der Sitz seines Arbeitgebers ist in Berlin und der Arbeitnehmer arbeitet in einer Niederlassung seines Arbeitgebers in Halle. Er kann Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht in Berlin oder Halle einreichen.
Gemäß Zivilprozessordnung ist im Arbeitsrecht der Gerichtsstand dort, wo sich der Erfüllungsort befindet. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird beziehungsweise an dem sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses befindet (§ 29 ZPO). Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an einem Betriebssitz des Unternehmens, ist auch das Arbeitsgericht am Ort des Betriebssitzes zuständig.
Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten und ihre Arbeitsleistung hundertprozentig vom eigenen Wohnsitz aus erfüllen, gilt der eigene Wohnsitz als Erfüllungsort. Somit ist das zuständige Arbeitsgericht das am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Aber: Arbeitet ein Arbeitnehmer nur vorübergehend im Homeoffice (zum Beispiel im Rahmen einer Corona-Maßnahme), führt dies nicht zu einer Änderung des Erfüllungsortes.
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Wo arbeitet der Arbeitnehmer? | Arbeitsgericht: Örtliche Zuständigkeit bei Kündigungsschutzklage |
fester Arbeitsort in einem Betrieb (z.B. im Büro, hinter der Supermarktkasse oder Fleischertheke) | Arbeitsgericht am Erfüllungs- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers (der Sitz des Arbeitgebers oder der Sitz einer Niederlassung des Arbeitgebers) |
Wohnsitz des Arbeitnehmers als dauerhafter Arbeitsort (z.B. Homeoffice) | Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers |
Wohnsitz des Arbeitnehmers als vorübergehender Arbeitsort (z.B. Homeoffice in der Corona-Pandemie) | Arbeitsgericht am eigentlichen Erfüllungs- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers (eine Niederlassung oder der Sitz des Arbeitgebers) |
Wo arbeitet der Arbeitnehmer? | Arbeitsgericht: Örtliche Zuständigkeit bei Kündigungsschutzklage |
fester Arbeitsort in einem Betrieb (z.B. im Büro, hinter der Supermarktkasse oder Fleischertheke) | Arbeitsgericht am Erfüllungs- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers (der Sitz des Arbeitgebers oder der Sitz einer Niederlassung des Arbeitgebers) |
Wohnsitz des Arbeitnehmers als dauerhafter Arbeitsort (z.B. Homeoffice) | Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers |
Wohnsitz des Arbeitnehmers als vorübergehender Arbeitsort (z.B. Homeoffice in der Corona-Pandemie) | Arbeitsgericht am eigentlichen Erfüllungs- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers (eine Niederlassung oder der Sitz des Arbeitgebers) |
Natürliche oder juristische Person als Arbeitgeber? – Kriterium für die örtliche Zuständigkeit
Eine natürliche oder physische Person meint den Menschen selbst in seiner Rolle als Träger von Rechten und Pflichten. Den Gegensatz zur natürlichen Person bildet die juristische Person; damit sind Vereine, Gesellschaften oder Körperschaften gemeint. Als juristische Personen gelten zum Beispiel Firmierungen wie GmbH, AG, oHG oder KG.
Der Gerichtsstand ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist:
- Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht an dem Ort zuständig, an dem sich der Wohnsitz des Arbeitgebers befindet (§ 13 ZPO).
- Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, muss die Kündigungsschutzklage an dem Ort eingereicht werden, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet (§ 17 ZPO).
Arbeitet der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht im Bezirk der Hauptgeschäftsstelle oder der Gesellschaft des Arbeitgebers liegt, hat der Arbeitnehmer die freie Wahl bei der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Er kann dann entweder in dem Bezirk Klage einreichen, in dem der Betrieb liegt (Erfüllungsort), oder am Wohnsitz des Arbeitgebers oder der Gesellschaft beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen.
Kündigungsschutzklage: Welches Gericht? – Sachliche Zuständigkeit
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigungsschutzklage wird beim Arbeitsgericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit bei einer Kündigungsschutzklage hängt aber mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammen. Besteht nämlich keine Arbeitnehmereigenschaft, ist nicht das Arbeitsgericht für den Gekündigten zuständig, sondern das Landgericht. Zudem ist dann auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar.
Ob der Klagende als Arbeitnehmer gilt, hängt vom Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber sowie von der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers ab. Arbeitnehmer üben eine fremdbestimmte Arbeit aus. Die persönliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber über Ort, Zeit, Dauer, Inhalt und Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit bestimmen kann. Bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, Selbstständigen oder freien Mitarbeitern besteht meistens keine Arbeitnehmereigenschaft und diese müssen sich an das Landgericht wenden.
Kündigungsschutzklage: Zuständiges Gericht falsch gewählt – Was nun?
Vor allem während der Corona-Pandemie, in der viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiteten, wurden zunehmend Kündigungsschutzklagen am für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und nicht beim Arbeitsgericht des „normalen“ Erfüllungsortes. Im Homeoffice gekündigte Arbeitnehmer müssen ihre Klage korrekterweise bei dem Arbeitsgericht einreichen, an dem der Betrieb des Unternehmens seinen Sitz hat und an dem sie normalerweise ihre Leistung erbringen.
Gut zu wissen: Die Drei-Wochen-Frist zum Einreichen der Kündigungsschutzklage wird auch durch die Einreichung der Klage beim örtlich nicht zuständigen beziehungsweise „falschen“ Arbeitsgericht gewahrt.
Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die örtliche Zuständigkeit falsch gewählt, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden. Allerdings ist das unzuständige Arbeitsgericht verpflichtet, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Das zuständige Arbeitsgericht muss die Klageschrift dem Arbeitgeber dann unverzüglich zukommen lassen.
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