Auch Arbeitnehmer im Ausbildungsverhältnis müssen arbeitsvertragliche Pflichten erfüllen. Das bedeutet, der Ausbildungsbetrieb kann Auszubildende abmahnen, wenn sie durch Fehlverhalten auffallen. Wann Azubis abgemahnt werden können und wie viele Abmahnungen bis zu Kündigung nötig sind, haben wir für Sie zusammengefasst.
- Abmahngründe beim Azubi: Wann darf man einen Azubi abmahnen?
- Abmahnung Azubi: Wegen schlechter Noten oder wegen Fehlern
- Abmahnung in der Ausbildung wegen Krankheit?
- Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung in der Ausbildung?
- Abmahnung in der Ausbildung – was tun?
Abmahnungsgründe beim Azubi: Wann darf man einen Azubi abmahnen?
Bevor ein Ausbildungsbetrieb einen Azubi wegen vertragswidrigem Verhalten kündigen darf, muss er den Auszubildenden in der Regel abmahnen. Nutzt der Azubi die Abmahnung nicht als Chance, um sein Verhalten zu ändern und kommt es zu einem gleichartigen Verstoß, kann der Betrieb den Auszubildenden verhaltensbedingt kündigen. Die in der Ausbildung abgemahnten Pflichtverstöße gleichen größtenteils den Abmahnungsgründen in anderen Arbeitsverhältnissen. Typische Verstöße, die eine Abmahnung im Ausbildungsverhältnis rechtfertigen können, sind beispielsweise:
Abmahnung Azubi | Gründe |
unentschuldigtes Fehlen | Der Ausbildungsbetrieb ist berechtigt, eine Abmahnung dem Lehrling gegenüber für unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder in der Berufsschule auszusprechen. |
Berichtsheft nicht geführt | Verweigert der Lehrling das Führen eines Berichtsheftes (Ausbildungsnachweisheft) während der Ausbildung, wird er in der Regel abgemahnt. |
respektloses Verhalten | Ist der Auszubildende nicht bereit, sich in die betriebliche Ordnung einzugliedern oder legt er ein unangemessenes Verhalten gegenüber dem Ausbilder an den Tag, rechtfertigt dies eine Abmahnung. |
wegen Lügen | Offenbart sich, dass der Azubi seinen Ausbilder angelogen hat, kommt es zunächst darauf an, weshalb und in welchem Ausmaß gelogen wurde. Eine Lüge kann das Vertrauensverhältnis zwischen Azubi und Meister enorm negativ beeinflussen, weshalb eine Abmahnung zulässig ist. |
Arbeitsverweigerung | Der Azubi muss seinen im Ausbildungsvertrag genannten Pflichten und den darin genannten ausbildungsrelevanten Tätigkeiten nachkommen. Tut er dies nicht, kann er unter Umständen abgemahnt werden. |
Zuspätkommen | Kommt der Lehrling im Betrieb oder in der Berufsschule zu spät, kann eine Abmahnung folgen. Der Arbeitgeber muss allerdings abwägen, ob die jeweilige Verspätung hätte verhindert werden können. |
Abmahnung Azubi | Gründe |
unentschuldigtes Fehlen | Der Ausbildungsbetrieb ist berechtigt, eine Abmahnung dem Lehrling gegenüber für unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder in der Berufsschule auszusprechen. |
Berichtsheft nicht geführt | Verweigert der Lehrling das Führen eines Berichtsheftes (Ausbildungsnachweisheft) während der Ausbildung, wird er in der Regel abgemahnt. |
respektloses Verhalten | Ist der Auszubildende nicht bereit, sich in die betriebliche Ordnung einzugliedern oder legt er ein unangemessenes Verhalten gegenüber dem Ausbilder an den Tag, rechtfertigt dies eine Abmahnung. |
wegen Lügen | Offenbart sich, dass der Azubi seinen Ausbilder angelogen hat, kommt es zunächst darauf an, weshalb und in welchem Ausmaß gelogen wurde. Eine Lüge kann das Vertrauensverhältnis zwischen Azubi und Meister enorm negativ beeinflussen, weshalb eine Abmahnung zulässig ist. |
Arbeitsverweigerung | Der Azubi muss seinen im Ausbildungsvertrag genannten Pflichten und den darin genannten ausbildungsrelevanten Tätigkeiten nachkommen. Tut er dies nicht, kann er unter Umständen abgemahnt werden. |
Zuspätkommen | Kommt der Lehrling im Betrieb oder in der Berufsschule zu spät, kann eine Abmahnung folgen. Der Arbeitgeber muss allerdings abwägen, ob die jeweilige Verspätung hätte verhindert werden können. |
Bei besonderes groben Pflichtverletzungen oder gar Rechtverletzungen (etwa Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung) kann der Ausbilder dem Azubi auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Handelt es sich etwa beim respektlosen Verhalten des Auszubildenden gegenüber dem Meister um einen körperlichen Angriff oder wüste Beschimpfungen, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Dasselbe gilt für Lügen: Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Meister und Lehrling durch die Lüge vollkommen gestört, kommt eine fristlose Kündigung des Azubis in Betracht.
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Jetzt kostenlos prüfenAbmahnung Azubi: Wegen schlechter Noten oder wegen Fehlern
Arbeitgebern ist es gestattet, bei Pflichtverletzungen eine Abmahnung während der Ausbildung auszusprechen. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung wegen Schlechtleistung ist nicht in allen Fällen möglich. Hier kommt es in erster Linie darauf an, ob der Azubi seine Pflichten absichtlich vernachlässigt oder ob er körperlich oder mental nicht in der Lage ist, mehr zu leisten. Während ersteres vor dem Arbeitsgericht Bestand haben könnte, wird es im zweiten Fall schwierig.
Ausbilder müssen prüfen, ob die Minderleistung von Anfang an erbracht worden ist oder ob die Leistung des Azubis über einen längeren Zeitraum kontinuierlich nachgelassen hat. Helfen mehrere Ermahnungen nicht und es tritt keine Besserung ein, kann eine Abmahnung wegen schlechter Leistung ausgesprochen werden. Wichtig ist auch, das Gespräch mit dem Auszubildenden zu suchen, um herauszufinden, ob es Gründe für die schlechte Arbeitsleistung gibt und ob sich die Leistungen des Azubis etwa mit einem Nachhilfeangebot verbessern lassen.
Eine Abmahnung und letztendlich eine Kündigung des Lehrlings während der Ausbildung ist also dann möglich, wenn er nachweislich etwas für seine schlechten Leistungen kann, weil er häufig unentschuldigt in der Berufsschule fehlt oder nicht lernt. Sind die Noten eines Lehrlings kontinuierlich so schlecht, dass klar ist, dass der Azubi sein Ausbildungsziel nicht erreichen wird, ist ebenfalls eine Kündigung möglich.
Mahnt der Ausbildungsbetrieb einen Azubi wegen Schlechtleistung ab, obwohl dieser stets sein Bestes gegeben hat, sollte der Lehrling von seinem Recht Gebrauch machen und eine schriftliche Gegendarstellung verfassen. Diese kann dann zusammen mit der Abmahnung Eingang in die Personalakte finden.
Abmahnung in der Ausbildung wegen Krankheit?
Wie auch jeder andere Arbeitnehmer hat der Auszubildende die Pflicht, seine Krankmeldung rechtzeitig einzureichen. Azubis, deren Ausfallzeit länger als drei Tage beträgt, müssen das ärztliche Attest spätestens am vierten Tag im Betrieb vorlegen, insofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Außerdem gilt für alle Arbeitnehmer, dass diese bereits am ersten Tag, an dem sie der Arbeit fernbleiben, am besten vor Arbeitsbeginn im Betrieb Bescheid geben.
Verstößt der Auszubildende gegen diese Regelungen, ist auch eine Abmahnung in der Ausbildung wegen Krankheit möglich. Wird die Krankmeldung mehrfach nicht rechtzeitig eingereicht, rechtfertigt das durchaus die Kündigung des Auszubildenden, da er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Ist der Auszubildende tatsächlich erkrankt beziehungsweise hat er pünktlich seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, ist eine Abmahnung wegen Krankheit unberechtigt:
- Der Ausbildungsbetrieb muss eine ordnungsgemäße Krankmeldung akzeptieren, denn kranke Azubis haben das Recht darauf, sich bei einer Erkrankung auszukurieren.
- Ist der Lehrling sehr oft und immer nur kurz krankgeschrieben, kann sich der Ausbildungsbetrieb an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wenden, der dann prüft, ob die Krankschreibungen durch den behandelnden Arzt berechtigt sind. Ist dies der Fall, ist eine Abmahnung des Azubis wegen Krankheit nicht gerechtfertigt.
Eine krankheitsbedingte Kündigung des Azubis kommt allenfalls in Frage, wenn es aufgrund sehr langer Krankheit oder ständiger Kurzerkrankungen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen kommt. Dies gilt auch, wenn unklar ist, ob ein Auszubildender jemals wieder langfristig arbeitsfähig sein wird. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss keine Abmahnung ausgesprochen werden.
Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung in der Ausbildung?
Der Ausbildungsbetrieb muss einen Auszubildenden vor Ausspruch einer Kündigung in der Regel mindestens zweimal einschlägig abgemahnt haben. Die Abmahnungen und die darauffolgende Kündigung müssen sich zwingend auf dieselbe Art vertragswidrigen Verhaltens beziehen. Nur dann handelt es sich um einschlägige Abmahnungen. Die Kündigung nach zwei Abmahnungen ist demnach nur wirksam, wenn der Betrieb den Azubi beispielweise zweimal wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt hat und wenn dieser dann ein weiteres Mal unentschuldigt fehlt.
Die Rechtswirkung einer Abmahnung ist zeitlich nicht unbegrenzt. Hat der Azubi seine arbeitsvertraglichen Pflichten über längere Zeit erfüllt, können bereits erhaltene Abmahnungen als gegenstandslos betrachtet werden. Wie lange eine Abmahnung wirkt beziehungsweise wann eine Abmahnung verjährt, hängt aber auch von der Schwere des Pflichtverstoßes ab. Grundsätzlich können Abmahnungen, die länger als ein oder maximal zwei Jahre zurückliegen, meistens als gegenstandslos betrachtet werden.
Mündliche Abmahnung in der Ausbildung: Die Abmahnung in der Ausbildung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte der Ausbildungsbetrieb sie aber ausschließlich schriftlich erteilen und in der Personalakte hinterlegen.
Abmahnung in der Ausbildung – was tun?
Auch wenn der Ausbilder den Auszubildenden zu Recht abgemahnt hat, hat dieser das Recht auf eine Stellungnahme. Der Azubi sollte dem Ausbilder zumindest sein Fehlverhalten erklären; möglicherweise lässt sich dieses rechtfertigen. Die Stellungnahme des Azubis wird gemeinsam mit der Abmahnung in der Personalakte gespeichert. Für die Zukunft sollte der Auszubildende Pflichtverletzungen vermeiden, um keine weitere Abmahnung oder gar eine Kündigung zu riskieren.
Trifft die Abmahnung einen Azubi ungerechtfertigt, sollte er zunächst das Gespräch mit seinem Vorgesetzten suchen. Im Gespräch sollte er seinem Ausbilder erklären, warum die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Er sollte Argumente und Beweise hervorbringen, die den Ausbilder möglicherweise zur Rücknahme der Abmahnung bewegen. Gelingt es nicht, den Chef im Gespräch zu überzeugen, kann der Azubi eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und die Rücknahme der Abmahnung fordern. Die Gegendarstellung findet ebenfalls Eingang in die Personalakte des Auszubildenden.
Ist der Ausbilder nicht bereit, die Abmahnung zurückzunehmen, bleibt nur noch der Klageweg. Gegen eine Abmahnung können Auszubildende zwar klagen, sollten hierbei aber die Konsequenzen im Auge behalten, die eine Klage gegen eine Abmahnung für das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klage das Vertrauensverhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden erschüttert.
Das Wichtigste in Kürze
- Auszubildende können bei Verletzung der Pflichten ihres Ausbildungsvertrages abgemahnt werden.
- Typische Gründe für eine Abmahnung in der Ausbildung sind häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder das Nichtführen des Berichtsheftes.
- Ein Azubi kann wegen Krankheit nur dann abgemahnt werden, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt und die Krankmeldung zu spät eingereicht hat.
- In der Regel bedarf es zweier einschlägiger Abmahnungen, bevor einem Azubi wirksam gekündigt werden kann. Die Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf dasselbe Fehlverhalten beziehen.
- Um auf eine berechtigte Abmahnung zu reagieren, kann der Auszubildende eine Stellungnahme verfassen.
- Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann der Azubi vorgehen, indem er das Gespräch mit dem Ausbilder sucht, eine Gegendarstellung verfasst oder Klage einreicht.
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