Das deutsche Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden müssen. Trifft das auch für eine Abmahnung in der Probezeit zu? Wir erklären Ihnen, welche Regelungen für Abmahnungen während der Probezeit gelten.
- Ist eine Abmahnung in der Probezeit erforderlich?
- Abmahnung statt Kündigung in der Probezeit
- Wann eine Kündigung ohne Abmahnung möglich ist
Ist eine Abmahnung in der Probezeit erforderlich?
Bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Ermahnung, eine Abmahnung und ihm letztendlich eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Anderes gilt jedoch für Abmahnungen in der Probezeit.
Eine Abmahnung während der Probezeit ist nicht erforderlich, da ein Probearbeitsverhältnis maximal sechs Monate andauert und in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht greift. Besteht kein besonderer Kündigungsschutz, müssen Arbeitnehmer nicht zwingend abgemahnt werden. Somit ist eine Kündigung in der Probezeit auch ohne Abmahnung möglich.
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In der Probezeit kann genauso wie in einem festen Arbeitsverhältnis abgemahnt werden – nur dass der Arbeitgeber von einer Abmahnung keinen Gebrauch machen muss, sondern gleich mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen kann. Trotzdem eine Abmahnung in der Probezeit nicht erforderlich ist, kommt es vor, dass Arbeitgeber einen Mitarbeiter zunächst abmahnen, statt ihn gleich vor die Tür zu setzen.
Mit einer Probezeit–Abmahnung zeigt der Arbeitgeber seine Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer und seinen Qualifikationen und gibt ihm eine zweite Chance. Gründe für eine Abmahnung in der Probezeit sind in der Regel kleinere Pflichtverletzungen wie etwa Unpünktlichkeit oder zu lange Pausen. Auf schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Rechtverletzungen, wie beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung oder Vertrauensbruch, folgt dagegen ausnahmslos die (fristlose) Kündigung in der Probezeit ohne Abmahnung.
Eine Abmahnung in der Probezeit kann für den Arbeitgeber den Vorteil haben, dass er einen Arbeitnehmer, der nach dem Probearbeitsverhältnis einen vergleichbaren Fehler macht, direkt kündigen kann. Der Grund: Die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, eine vorher vergebliche Abmahnung, liegt dann bereits vor.
Wann eine Kündigung ohne Abmahnung möglich ist
Unter diesen Umständen kann eine Abmahnung vor einer Kündigung entfallen:
- Im Kleinbetrieb (nicht mehr als zehn Beschäftigte) kann sowohl während als auch nach der Probezeit ohne Abmahnung gekündigt werden.
- Auszubildende können in der Probezeit ohne Grund und ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Eine Abmahnung in der Ausbildung muss erst nach der Probezeit erfolgen.
- Bei besonders schweren Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber vorher keine Abmahnung aussprechen.
- Personen- und betriebsbedingte Kündigungen sind ohne vorherige Abmahnungen in und nach der Probezeit möglich.
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