Eine betriebsbedingte Kündigung ist für Arbeitnehmer besonders bitter, denn die Gründe für die Entlassung liegen im Unternehmen und nicht beim Arbeitnehmer selbst. Die rechtlichen Hürden für betriebsbedingte Kündigungen sind hoch. Wir haben für Sie zusammengefasst, wann sich eine Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung lohnt.
- Kann ich Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingter Kündigung einreichen?
- Betriebsbedingte Kündigung: So kann der Kündigungsschutzprozess ausgehen
- Steht mir trotz Klage die gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zu?
- Sonderfall: Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb
Kann ich Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingter Kündigung einreichen?
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen betriebsbedingt kündigen. Allerdings ist eine zulässige betriebsbedingte Kündigung an hohe gesetzliche Anforderungen geknüpft. Damit die Kündigung aus betrieblichen Gründen wirksam ist, muss sie vier Voraussetzungen, die das Kündigungsschutzgesetz vorgibt, erfüllen:
- Es bestehen dringende betriebliche Erfordernisse (etwa Umstrukturierungen, Personalabbau oder Filialschließungen).
- Es besteht Dringlichkeit.
- Der Arbeitgeber hat eine Interessensabwägung vorgenommen.
- Vor der Kündigung wurde eine fehlerfreie Sozialauswahl getroffen.
Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, befindet das Arbeitsgericht die betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungsschutzklage für unwirksam. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses seine Wiedereinstellung oder eine angemessene Abfindung durchzusetzen.
Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.
Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann zum Beispiel einschätzen, ob tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und ob sich eine Kündigungsklage lohnt.
Hinweis: Auch inhaltliche und formale Fehler machen eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
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Jetzt kostenlos prüfenBetriebsbedingte Kündigung: So kann der Kündigungsschutzprozess ausgehen
Nachdem der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht hat, gibt es drei Möglichkeiten, wie der Kündigungsschutzprozess enden kann:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen Vergleich
Noch vor Urteilssprechung kann der Kündigungsschutzprozess durch Schließen eines Vergleichs, eine gütliche Einigung, beendet werden. Arbeitgeber stimmen meistens einem Vergleich zu, wenn abzusehen ist, dass die betriebsbedingte Kündigung vor Gericht für unwirksam erklärt wird. Bei einem Vergleich können unter anderem eine Abfindung und ein faires Arbeitszeugnis ausgehandelt werden. - Der Arbeitnehmer gewinnt den Kündigungsschutzprozess
Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, erklärt das Arbeitsgericht die betriebsbedingte Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber müsste den Arbeitnehmer nun weiterbeschäftigen. Ist eine Weiterbeschäftigung aber etwa infolge des Rechtsstreits nicht zumutbar, können sich die Parteien auf eine Kündigung mit angemessener Abfindung einigen. - Der Arbeitnehmer verliert den Kündigungsschutzprozess
Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnis als offiziell beendet. Der Arbeitnehmer erhält keine Abfindung und muss im Rahmen der Kündigungsklage die Kosten für das Gericht zahlen, die sich am Streitwert bemessen. Insofern der Arbeitnehmer einen Anwalt beauftragt hat, muss er auch für dessen Honorar aufkommen.
Steht mir trotz Klage die gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zu?
Grundsätzlich steht Arbeitnehmern gemäß Kündigungsschutzgesetz bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen eine Abfindung in Höhe von einem halben Brutto-Monatslohn je Beschäftigungsjahr zu (§ 1a KSchG). Die Voraussetzung für die Abfindung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz genießt und dass der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage einreicht.
Arbeitnehmern sollte klar sein, dass, wenn sie mittels Kündigungsschutzklage gegen ihre betriebsbedingte Kündigung vorgehen, ihr Recht auf die gesetzlich zugesicherte Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung erlischt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Klage verliert, steht ihm die gesetzliche Abfindung nicht zu. Der Anspruch auf die Entschädigungszahlung erlischt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Klage wieder zurückzieht oder erst nach Ablauf der Klagefrist von drei Wochen einreicht.
Sonderfall: Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb
Mitarbeiter eines Kleinbetriebs fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz und genießen keinen allgemeinen beziehungsweise gesetzlichen Kündigungsschutz. Das bedeutet, Kleinunternehmen haben in Sachen Personalentscheidungen größere Flexibilität; sie können Mitarbeiter jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Begründung entlassen.
Eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb kann sich nach einer betriebsbedingten Kündigung dennoch lohnen, denn der Arbeitgeber muss sich an gewisse Vorgaben des Gesetzgebers halten, will er einen Arbeitnehmer kündigen. Vor dem Arbeitsgericht liegt die Beweisleist jedoch beim Arbeitgeber beziehungsweise dessen Anwalt. Der Arbeitnehmer oder sein Anwalt müssen darlegen, warum die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist.
Regeln für die Kündigung im Kleinbetrieb und Angriffspunkte für die Kündigungsklage:
- Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen (etwa Schwerbehinderte, Schwangere, Auszubildende oder Personen in Elternzeit) greift auch in Kleinunternehmen. Arbeitnehmer, die Sonderkündigungsschutz genießen, dürfen nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden.
- Die Kündigung aus betrieblichen Gründen darf nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein (zum Beispiel Rache als Motiv).
- Sie muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht aufweisen, sonst gilt die betriebsbedingte Kündigung als treuwidrig und unwirksam.
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