Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in der Probezeit gekündigt und Sie fragen sich, ob Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen können? Wir haben für Sie zusammengefasst, wann sich bei einer Probezeitkündigung eine Klage lohnt, auch wenn der Kündigungsschutz nicht greift.
- Was tun, wenn man in der Probezeit gekündigt wird?
- Wann sich eine Kündigungsschutzklage nach einer Probezeitkündigung lohnt
- Kündigungsschutzklage: Probezeit in der Ausbildung
- Probezeitkündigung wegen Krankheit: Kündigungsschutzklage möglich?
- Kündigungsschutzgesetz bei Verlängerung der Probezeit
Was tun, wenn man in der Probezeit gekündigt wird?
Während der Probezeit, die maximal sechs Monate andauert, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. In der Probezeit besteht gemäß Kündigungsschutzgesetz kein Kündigungsschutz, dessen Voraussetzung unter anderem ist, dass ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate durchgehend in einem Arbeitsverhältnis stand. Kann man gegen eine Kündigung in der Probezeit trotzdem Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen?
Selbst wenn Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, können sie sich gegen eine Probezeitkündigung wehren. Eine Kündigungsschutzklage ist erfolgversprechend, wenn die Kündigung formelle Fehler aufweist oder Mindeststandards nicht eingehalten werden.
Schwangerschaft in der Probezeit: Schwangere genießen während der Probezeit besonderen Kündigungsschutz. So regelt das Kündigungsschutzgesetz, dass in der Probezeit bei Schwangerschaft nicht einfach gekündigt werden darf. Will der Arbeitgeber eine schwangere Arbeitnehmerin kündigen, bedarf dies zunächst einer behördlichen Zustimmung. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung beziehungsweise in der Probezeit übrigens nicht.
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Unter anderem bei diesen formellen Fehlern im Rahmen der Probezeitkündigung kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen:
- Die Kündigung erfolgte nicht in Schriftform und/oder eine eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten fehlt.
- Die Kündigungsfrist wird nicht eingehalten oder wurde falsch berechnet.
- Der Arbeitgeber hat vor Aussprache der Kündigung den Betriebsrat nicht angehört (insofern das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt).
- Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen.
Weiterhin müssen Arbeitgeber auch bei Kündigungen in der Probezeit gewisse Mindeststandards einhalten. Missachtet der Arbeitgeber diese Vorgaben, ist eine Kündigungsschutzklage häufig sinnvoll:
- Besonderer Kündigungsschutz: Schwangere Frauen bis zu vier Monate nach der Entbindung genießen besonderen Kündigungsschutz. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber sie nicht ohne behördliche Zustimmung entlassen.
- Kündigung zur Unzeit: Ist ein Mitarbeiter schwerwiegenden persönlichen Belastungen ausgesetzt (etwa der Tod eines nahen Familienmitglieds), darf der Arbeitgeber ihm nicht kündigen.
- Sittenwidrigkeit oder Willkür: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht aus Rache, Vergeltung oder aus einer Laune heraus kündigen.
- Diskriminierung: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, sexuellen Identität, ihres Alters oder ähnliches kündigen.
- Kündigung als Bestrafung: Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht als Bestrafung oder Maßregelung kündigen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte einfordert.
Wichtig: Will ein Arbeitnehmer, dem während der Probezeit gekündigt wurde, die Unwirksamkeit der Kündigung durch ein Arbeitsgericht feststellen lassen, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen (Klagefrist) beim Arbeitsgericht Klage erheben.
Kündigungsschutzklage: Probezeit in der Ausbildung
Gesonderte Kündigungsbedingungen gelten in Ausbildungsverhältnissen. Zu Beginn der Ausbildung steht die Probezeit, die zwischen ein und vier Monate andauern kann. In dieser Zeit genießen Azubis keinen besonderen Kündigungsschutz. In dieser Zeit lässt sich das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Einen Kündigungsgrund muss weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer angeben.
Auch Auszubildende können bei einer Probezeitkündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen. Auch hier gilt: Der Ausbilder darf die Kündigung nicht als Maßregelung aussprechen, weil der Auszubildende die ihm zustehenden Rechte ausübt. Bei formellen Fehlern in der Kündigung und Nichteinhalten von Mindeststandards bei der Kündigung in der Probezeit kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen.
Probezeitkündigung wegen Krankheit: Kündigungsschutzklage möglich?
Eine Kündigung ist auch innerhalb der Probezeit wegen einer Krankheit möglich. Etwa kann der Arbeitgeber entscheiden, den Mitarbeiter in Probezeit zu entlassen, weil nach einem Unfall die Gesundheitsprognose negativ ist.
In der Probezeit genießt der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, sodass der Arbeitgeber eine Kündigung nicht begründen muss. Die Kündigung kann zwar prinzipiell krankheitsbedingt beziehungsweise die Krankheit des Arbeitnehmers kann ein Anlass für die Kündigung sein, doch muss der Arbeitgeber dies nicht weiter begründen.
Erkrankt man während der Probezeit, besteht also auch während der Krankheit kein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jederzeit kündigen. Auch für die Kündigungsschutzklage bei Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit gilt, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist zum Einreichen der Klage einhalten muss. Formelle Fehler in der Kündigung oder die Missachtung des Sonderkündigungsschutzes können die Kündigung unzulässig werden lassen.
Kündigungsschutzgesetz bei Verlängerung der Probezeit
Entscheidet ein Arbeitgeber sich, die Probezeit zu verlängern, sodass diese länger als sechs Monate andauert, hat dies Auswirkungen auf die Kündigungsmodalitäten. Nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer in einem Betrieb greift das Kündigungsschutzgesetz trotz Probezeit-Verlängerung. Das heißt, zwar befindet sich der Arbeitnehmer dann auch nach sechs Monaten noch in der Probezeit, aber der Arbeitgeber kann ihn nicht mehr so einfach kündigen, da der gesetzliche Kündigungsschutz nun gilt.
Dauert die Probezeit länger als sechs Monate, verlängert sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen und der Arbeitgeber muss seine Kündigung begründen. Zweifelt der Arbeitnehmer die Zulässigkeit seiner Kündigung an, kann er innerhalb der Klagefrist die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anfechten. Da der gesetzliche Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer greift, sind die Chancen auf einen erfolgreichen Kündigungsschutzprozess besser als noch während der ersten sechs Monate im Betrieb ohne Kündigungsschutz.
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