Im Kleinbetrieb haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, da das Kündigungsschutzgesetz dort nicht greift. Ist es trotzdem möglich, eine Kündigung im Kleinbetrieb anzufechten? Können Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine ungerechtfertigte Kündigung im Kleinbetrieb vorgehen?
- Was gilt als Kleinbetrieb?
- Ist eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb möglich?
- Mitarbeiter eines Kleinbetriebs dürfen nicht willkürlich gekündigt werden
- Kündigungsschutzklage bei Kündigung im Kleinbetrieb: Muster
- Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage bei Kleinbetrieben?
- Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb: Abfindung ausgeschlossen?
Was gilt als Kleinbetrieb?
Gemäß Kündigungsschutzgesetz gelten seit dem 1. Januar 2004 alle Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern als Kleinbetriebe (§ 23 KSchG). Dabei zählen Auszubildende, Praktikanten und Geschäftsführer nicht zu den Arbeitnehmern; Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,5 mitgezählt und Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 0,75.
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Jetzt kostenlos prüfenIst eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb möglich?
Da der gesetzliche Kündigungsschutz unter anderem nur dann greift, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind, wird der Kleinbetrieb nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasst. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wirksam kündigen, ohne dass es eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe) bedarf. Auch der Arbeitnehmer hat unter Beachtung der Kündigungsfristen jederzeit die Möglichkeit, zu kündigen.
Gleichwohl Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, können sie grundsätzlich Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wie bei anderen Kündigungen auch gilt bei einer Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb eine Klagefrist von drei Wochen. Das heißt, der Arbeitnehmer muss nach Zugang der Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist Klage einreichen.
Achtung: Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Personen in Elternzeit, Auszubildende, Betriebsräte oder etwa Schwerbehinderte gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben. Diese Personengruppen können nur ausnahmsweise gekündigt werden und die Kündigung bedarf einer vorherigen behördlichen Zustimmung.
Mitarbeiter eines Kleinbetriebs dürfen nicht willkürlich gekündigt werden
Da das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben nicht greift, hat der Arbeitgeber sozusagen „Kündigungsfreiheit“. Dennoch sind Arbeitnehmer im Kleinbetrieb nicht vollkommen rechtlich schutzlos gegenüber ordentliche Kündigungen durch ihren Arbeitgeber: Kündigungen im Kleinbetrieb dürfen nicht willkürlich oder aus sachfremden Motiven heraus ausgesprochen werden. Es gelten generelle Klauseln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
- Die allgemeinen Anforderungen an eine Kündigung sind auch im Kleinbetrieb einzuhalten. Dazu gehören etwa, dass die Kündigung schriftlich erfolgt, händisch unterschrieben wurde und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Wenn es einen Betriebsrat im Kleinbetrieb gibt, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.
- Sittenwidrige Kündigungen (§ 138 BGB) und Kündigungen, die nach den Geboten des Treu und Glaubens ( § 242 BGB) verstoßen, sind unwirksam. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund ihrer Abstammung, ihrer Religion, sexuellen Neigung, ihres Alters oder wegen ihres Geschlechts gekündigt werden. Etwa eine Kündigung aus Rache als Motiv gilt als sittenwidrig.
- Von einer treuwidrigen Kündigung ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung jegliche soziale Rücksichtnahme außer Acht lässt. Kündigungen im Kleinbetrieb müssen ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht aufweisen.
- Vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber soziale Aspekte berücksichtigen. Wenn zwei Arbeitnehmer mit gleicher Arbeitsleistung zur Wahl stehen, sollte der entlassen werden, der weniger Verpflichtungen (etwa Unterhaltspflichten Kindern oder dem Ehepartner gegenüber) hat.
- Bei Kündigungen im Kleinbetrieb gilt das Maßregelverbot (§ 612a BGB). Der Arbeitgeber im Kleinbetrieb darf keinen Mitarbeiter als Strafe dafür entlassen, weil er berechtigte Ansprüche geltend gemacht hat.
- Auch in Kleinbetrieben genießen Schwangere, Personen in Eltern- oder Pflegezeit, Schwerbehinderte sowie Wehr- oder Zivildienstleistende besonderen Kündigungsschutz.
Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb und fristlose Kündigung: Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht, kann der Arbeitnehmer auch fristlos im Kleinbetrieb gekündigt werden. Eine Kündigungsschutzklage ist auch nach einer außerordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb möglich.
Kündigungsschutzklage bei Kündigung im Kleinbetrieb: Muster
Ein Musterformular zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung im Kleinbetrieb:
Um individuelle Anpassungen am Formular vorzunehmen und sicherzugehen, dass die Erklärung im letzten Absatz und die übrigen Angaben auf den Kläger zutreffen und wahrheitsgemäß sind, ist es ratsam, das Musterschreiben zunächst von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage bei Kleinbetrieben?
Da der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung eines Arbeitnehmers im Kleinbetrieb angeben muss, kann auch kein Kündigungsgrund durch das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage geprüft werden, um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Daher ist es für Arbeitnehmer im Kleinbetrieb schwieriger, einer Kündigung anzufechten.
Eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb lohnt sich, wenn klar ist, dass die Kündigung treuwidrig oder diskriminierend ist. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn das Sonderkündigungsrecht greifen würde (etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung). Auch wenn jemand aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Hautfarbe entlassen wurde, ist die Kündigung anfechtbar.
Wenn sich nachweisen lässt, dass der Kleinbetrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, lohnt sich, gegen die Kündigung vorzugehen. Sind tatsächlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz und die Chancen der Kündigungsschutzklage verbessern sich enorm. In die Zählung der Mitarbeiter sind auch Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit sowie Frauen im Mutterschutz mit einzubeziehen. Ersatzkräfte allerdings, die eingestellt wurden, um die genannten Personengruppen zu vertreten, werden nur einmal gezählt.
Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb: Abfindung ausgeschlossen?
Arbeitnehmer im Kleinbetrieb erhalten bei Kündigungsschutzklage selten eine Abfindung, aber ausgeschlossen ist es nicht. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht im Kleinbetrieb für den Arbeitnehmer nicht, da das Kündigungsschutzgesetz bei Kleinbetrieben nicht greift. Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) sieht als Voraussetzungen für eine Abfindung eine betriebsbedingte Kündigung oder das Angebot einer Abfindung durch den Arbeitgeber vor. Das heißt, Arbeitnehmern im Kleinbetrieb steht selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Abfindung zu.
Insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer eine sehr lange Betriebszugehörigkeit vorweisen kann, ist bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung nach Kündigung im Kleinbetrieb möglich. Weiterhin können vertragliche oder tarifliche Abfindungsansprüche im Kleinbetrieb bestehen.
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