Sie wollen sich gegen Ihre Kündigung wehren? Lesen Sie, welche Klagefrist Sie zum Einreichen der Kündigungsschutzklage einhalten müssen. Zudem erfahren Sie, ob es möglich ist, trotz abgelaufener Frist Klage gegen den Arbeitgeber einzureichen.
- Wann läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage ab?
- Kündigungsschutzklage: Frist berechnen
- Für welche Kündigungen die Klagefrist gilt
- Ist die Klagefrist unabhängig von den Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung?
- Kündigungsschutzklage: Frist abgelaufen – Was nun?
Wann läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage ab?
Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend machen, muss er die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beachten. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber einreichen. Andernfalls gilt die Kündigung von Beginn an als rechtswirksam. Die dreiwöchige Frist für die Klage beim Arbeitsgericht gilt für alle Arbeitgeberkündigungen. Geregelt wird die Kündigungsschutzklage-Frist durch das Gesetz (§ 4 KschG).
Wichtig: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung und nicht etwa mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage spielt auch dann eine Rolle, wenn das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung findet, da der Arbeitgeber etwa weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und demnach noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, findet die Klagefrist Anwendung.
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Jetzt kostenlos prüfenKündigungsschutzklage: Frist berechnen
Die Klagefrist von drei Wochen zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage lässt sich einfach berechnen:
- Hat der Arbeitgeber die Kündigung dem Arbeitnehmer am Dienstag persönlich gegeben, läuft die Frist am Dienstag in drei Wochen ab.
- Wurde die Kündigung am Mittwoch in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen, läuft die Klagefrist am Mittwoch in drei Wochen ab.
- Geht dem Arbeitnehmer die Kündigung an einem Samstag oder Sonntag zu, würde die Frist am Samstag oder Sonntag in drei Wochen ablaufen. In diesem Fall verschiebt sich der Ablauf der Klagefrist auf den darauffolgenden Werktag.
Um die Klagefrist tatsächlich einzuhalten, muss die Klage bei drohendem Ablauf der Drei-Wochen-Frist bis 24 Uhr beim zuständigen Arbeitsgericht sein. Notfalls kann sie in den Nachtbriefkasten gesteckt oder per Fax übermittelt werden.
Für welche Kündigungen die Klagefrist gilt
Der Arbeitnehmer kann für jede Art von Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen mit einer Frist von drei Wochen:
- ordentliche Kündigungen
- außerordentliche oder fristlose Kündigungen
- Änderungskündigungen
Es spielt keine Rolle welcher Art das Arbeitsverhältnis ist; die Klagefrist gilt für:
- Vollzeitarbeitsverhältnissen
- Teilzeitarbeitsverhältnissen
- Berufsausbildungsverhältnisse
- geringfüge Beschäftigungsverhältnisse
- Aushilfsarbeitsverhältnisse
Ist die Klagefrist unabhängig von den Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung?
Für den Arbeitnehmer gilt die dreiwöchige Klagefrist nach der Kündigung unabhängig davon, welchen Unwirksamkeitsgrund er beim Arbeitsgericht geltend machen will. Das gilt auch, wenn die Kündigung offensichtlich schwere Mängel aufweist. Zum Beispiel:
- Falsche Kündigungsfrist: Hat der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung nicht die richtige Kündigungsfrist eingehalten, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Klage einreichen. Tut er dies nicht, hat die Kündigung zum falschen Kündigungstermin Bestand.
- Verstoß gegen Kündigungsverbot: Verstößt der Arbeitgeber mit einer ordentlichen Kündigung gegen das Kündigungsverbot, indem er trotz befristetem Arbeitsvertrag ordentlich kündigt oder bei Anwendbarkeit des Tarifvertrags einen Mitarbeiter, der ordentlich unkündbar ist, ordentlich kündigt, muss der Gekündigte die Klagefrist einhalten.
Ausnahme: Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, ohne zuvor die erforderliche behördliche Zustimmung (etwa die Zustimmung des Integrationsamtes bei der Kündigung Schwerbehinderter) einzuholen, läuft die Klagefrist von drei Wochen nicht an. Laut Kündigungsschutzgesetz beginnt die Frist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der jeweiligen Behörde an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).
Wenn die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde, muss der Arbeitnehmer die Frist von drei Wochen nicht einhalten. Dennoch sollte sich der Arbeitnehmer nicht zu viel Zeit lassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Andernfalls kann er das Recht verwirken, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen.
Kündigungsschutzklage: Frist abgelaufen – Was nun?
Wurde die Kündigungsschutzklage-Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist beim Arbeitsgericht einen Antrag auf verspätete Zulassung der Klage stellen. Der Arbeitnehmer muss allerdings Gründe vorbringen, warum er verhindert war und die Klageerhebung nicht rechtzeitig stattfinden konnte. Eine Nichtkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist ist kein Entschuldigungsgrund. Ob das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage im Nachhinein zulässt, hängt von den persönlichen Fähigkeiten und der individuellen Situation des Arbeitnehmers ab. Die verspätete Zulassung ist stark einzelfallabhängig.
Die Zulassung einer verspäteten Klage ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt (§ 5 KSchG). Einige Beispiele, bei denen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich ist:
- Abwesenheit wegen Urlaub: Entdeckt der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub im Briefkasten und die Klagefrist ist bereits abgelaufen, lässt das Arbeitsgericht die Klage in der Regel zu.
- Krankheit: War der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, selbst Klage einzureichen oder andere damit zu beauftragen, kann das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen.
- Rechtsirrtum: Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nicht wusste, bis wann er die Klage einreichen muss. Allerdings nur, wenn er sich an eine geeignete zuverlässige Stelle gewandt hat, die ihm dazu eine Auskunft erteilt, die schließlich zur Fristversäumnis führte.
Achtung: Auch der Antrag auf eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist an eine Frist gebunden. Der Arbeitnehmer muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das ihm bei der Klageeinreichung entgegenstand, gestellt werden.
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