Abwicklungsvertrag: Darauf sollten Angestellte unbedingt achten

Auf eine Kündigung folgt manches Mal ein sogenannter Abwicklungsvertrag. Er dient dazu, die Rahmenbedingungen der Kündigung zu regeln. Worauf Angestellte bei einem Abwicklungsvertrag unbedingt achten sollten und wo mögliche Fallen drohen, erfahren Sie hier.

  1. Was ist ein Abwicklungsvertrag?
  2. Wann sollte man einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?
  3. Abwicklungsvereinbarung: Diese Punkte sollten Angestellte klären
  4. Abwicklungsvertrag: Schriftform nötig?

Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag ist Verhandlungssache.

Ein Abwicklungsvertrag beinhaltet nicht die eigentliche Kündigung. Diese wurde in der Regel im Vorfeld in einem separaten Dokument erfasst. Der Abwicklungsvertrag dient vielmehr dazu, Kompromisse und Zugeständnisse festzulegen, um lange Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht zu verhindern. Das ist auch der Grund, warum Arbeitgeber oft dazu bereit sind, einen Abwicklungsvertrag nach Kündigung abzuschließen. Hier können sie ausschließen, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage anstrebt. Im Gegenzug bieten sie dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung oder Freistellung in der Abwicklungsvereinbarung an. Möglich ist auch die einvernehmliche Vereinbarung der Verkürzung der Kündigungsfrist, sodass der Angestellte auch kurzfristig einen neuen Job annehmen kann. Dadurch erhält der Arbeitnehmer mehr Flexibilität.

Wann sollte man einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?

Immer nur dann, wenn man ihn auf Herz und Nieren geprüft hat – und das am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch wenn ein Abwicklungsvertrag auf den ersten Blick sehr vorteilhaft aussieht, kann er jede Menge Fallstricke für den gekündigten Angestellten beinhalten. Nachteile eines Abwicklungsvertrages für Arbeitnehmer können sein:

  • Ein Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung kann beispielsweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Das heißt, das Arbeitslosengeld wird in diesen Fällen erst später gezahlt.
  • In der Regel haben gekündigte Angestellte, die einen Abwicklungsvertrag unterschreiben, keine Möglichkeit mehr, die Kündigung rechtlich anzugreifen. Sie verzichten auf eine Kündigungsschutzklage nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Ein Abwicklungsvertrag kann aber auch Vorteile für den Arbeitnehmer bieten: Eine Abwicklungsvereinbarung gibt Angestellten die Chance, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und einige Vorteile – wie beispielsweise eine Abfindung, ein sehr gutes Zeugnis oder eine Freistellung – verbindlich festzuschreiben. Der Inhalt eines Abwicklungsvertrags ist dabei immer Verhandlungssache. Damit gleicht der Abwicklungsvertrag in vielen Punkten einem Prozessvergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren – allerdings ohne Einschaltung des Arbeitsgerichts und ohne dadurch entstehende Kosten.

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Abwicklungsvereinbarung: Diese Punkte sollten Angestellte klären

Angestellte sollten einen Abwicklungsvertrag nicht unterschreiben, bevor sie nicht genau geprüft haben, ob alle für sie relevanten Aspekte in der Vereinbarung aufgenommen wurden. Das könnten zum Beispiel folgende sein:

  • Abfindung
  • Freistellung
  • Resturlaubsanspruch
  • Überstundenvergütung
  • Arbeitszeugnis
  • Offene Entgeltansprüche (z.B. Weihnachtsgeld, Boni)
  • Verzicht auf Kündigungsschutzklage
  • Vermerk zur Vermeidung der Sperrfrist

Außerdem brauchen Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag nicht unterschreiben, wenn sie sich vom Arbeitgeber genötigt und unter Druck gesetzt fühlen. Die Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags muss auf beiden Seiten freiwillig erfolgen – insbesondere, wenn es um den vollkommenen Verzicht des Kündigungsschutzes geht. Wird die Abwicklungsvereinbarung unter massivem Druck unterzeichnet oder der Arbeitnehmer bewusst getäuscht, ist der Vertrag anfechtbar. Der Abwicklungsvertrag kann dann widerrufen werden. Wird der Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung erfolgreich aufgehoben, ist auch der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers wieder hergestellt. Dann kann auch lange Zeit nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, ohne dass eine Verjährung eingetreten ist.

Abwicklungsvertrag: Schriftform nötig?

Ein Abwicklungsvertrag muss nicht in Schriftform vorliegen; er ist auch so wirksam. Damit unterscheidet sich der Abwicklungsvertrag von einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigung. Aber auch wenn die Schriftform nicht gegeben sein muss, ist es ratsam, die Vereinbarungen zu verschriftlichen – dafür reicht beispielsweise eine Mail. Das ist wichtig, falls es doch zu einem Streit zwischen Angestellten und Arbeitgeber kommt.

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