Es ist nicht selten, dass noch Urlaubstage übrig sind, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese offenen Urlaubstage verfallen nicht einfach, sondern müssen abgegolten – also ausgezahlt – werden. Dieses Prinzip nennt sich Urlaubsabgeltung nach § 7 IV Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
- Resturlaub und Abfindung: Welche Regeln gibt es?
- Abfindung und Urlaub: Darauf sollten Arbeitnehmer achten
- Überstunden und Abfindung – hat man ein Recht auf Auszahlung?
Resturlaub und Abfindung: Welche Regeln gibt es?
Abfindung und Urlaub sind zwei Themen, mit denen sich viele Arbeitnehmer beschäftigen, die von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben. Sie fragen sich, was mit offenen Urlaubstagen geschieht, wenn man eine Abfindung erhält. Ob der Urlaubsanspruch bei einer Abfindung bestehen bleibt, wird häufig über Aufhebungsverträge festgelegt, die zwischen beiden Parteien geschlossen werden. Aufhebungsverträge sind beliebt, weil sie kostspielige und aufwändige Kündigungsprozesse mittels Kündigungsschutzklagen vermeiden können. Außerdem lassen sich damit offene Fragen rund um das Arbeitsverhältnis klären und individuelle Vereinbarungen treffen.
Bei diesen Vereinbarungen per Aufhebungsvertrag wird die Frage geklärt: Ist Urlaub mit der Abfindung abgegolten? Zahlt der Arbeitgeber dem ehemaligen Angestellten beispielsweise für offene Urlaubstage eine angemessene Gegenleistung in Form einer Abfindung, könnte dieser im Gegenzug auf seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verzichten. Er tritt dann seinen Urlaubsanspruch für die Abfindung ab.
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Doch Vorsicht: Auch wenn es attraktiv klingt, dass mit hoher Abfindung der Urlaub abgegolten ist, sollten Arbeitnehmer sich vor dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags ausführlich von einem Fachanwalt beraten lassen. Denn häufig spielt ein solcher Vertrag – auch wenn er auf dem ersten Blick lukrativ erscheint – eher dem Arbeitgeber in die Hände und weniger dem Arbeitnehmer.
Gut zu wissen: Wurden Urlaubstage bereits gewährt, dürfen diese auch nach der Kündigung nicht verweigert werden. Die einzige Ausnahme tritt ein, wenn ein neuer Mitarbeiter eingearbeitet werden muss. In diesem Fall müssen die Urlaubstage ausgezahlt werden.
Überstunden und Abfindung – hat man ein Recht auf Auszahlung?
Bei vielen Arbeitnehmern ist das Überstunden-Konto gut gefüllt. Was passiert mit diesen Überstunden im Falle einer Kündigung? Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Im besten Falle finden sich entsprechende Vereinbarungen im Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung wieder. Falls nicht und es kommt zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung, sollten Arbeitnehmer unbedingt darauf achten, dass dort auch eine Regelung zu offenen Überstunden festgehalten wird. Denn: Eine pauschal festgelegte, höhere Abfindung ist nicht immer ausreichend und gleichzusetzen mit dem Auszahlen der Überstunden. Wichtig ist es, dass im Vertrag klar zu erkennen ist, welchen Anteil die Überstunden an der Abfindung haben. Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitnehmer ansonsten aufgrund der höheren Abfindung das Arbeitslosengeld 1 erst mit Verzug erhält.
Gut zu wissen: Werden Urlaubsansprüche abgegolten – also ausgezahlt – ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Gesetzgeber betrachtet die Urlaubsabgeltung als eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach der Kündigung und hält es deshalb nicht für gerechtfertigt, dass der Gekündigte zusätzlich noch Arbeitslosengeld erhält.
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