Einen generellen Anspruch auf Abfindung haben Angestellte nicht – das gilt auch für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und Beamte. Ein Anspruch auf Abfindung im öffentlichen Dienst kann jedoch durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag (TVöD) bestehen – oder später durch einen Aufhebungsvertrag entstehen.
- Abfindung nach TVöD – das steckt dahinter
- Öffentlicher Dienst: Abfindung und ihre Voraussetzungen
- Abfindung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Höhe
- Fazit: Hat man im öffentlichen Dienst Anspruch auf Abfindung?
Abfindung nach TVöD – das steckt dahinter
Wird man im öffentlichen Dienst gekündigt, hat man unter Umständen nach Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Abfindungs-Anspruch. Denn für den öffentlichen Dienst wurden Tarifverträge zur Absicherung der Arbeitnehmer geschlossen – beispielsweise der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) für Angestellte des Bundes oder der Kommunen. Hier ist vorgeschrieben, dass Angestellte eine Abfindung zwischen einem halben und sieben Monatsgehältern erhalten. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Wichtig: Hier geht es lediglich um Angestellte im öffentlichen Dienst. Für Beamte gilt das Beamtenrecht. Außerdem besteht nur dann Anspruch auf Abfindung im öffentlichen Dienst, wenn der Angestellte bereits mindestens sechs Monate in einem öffentlichen Betrieb beschäftigt war und dieser zehn oder mehr Mitarbeiter fest angestellt hat.
Öffentlicher Dienst: Abfindung und ihre Voraussetzungen
Der Tarifvertrag (TVöD) gibt vor, in welchen Fällen gekündigte Angestellte im öffentlichen Dienst Anspruch auf Abfindung haben. Nach TVöD erhält man eine Abfindung, wenn:
- gekündigte Angestellte Rentenkürzungen hinnehmen müssen, weil sie vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.
- es durch eine Kündigung wegen Krankheit zu einer widerrechtlichen Benachteiligung kommt.
- das Arbeitsverhältnis aufgrund von Personalabbau durch Kündigung oder Aufhebungs- beziehungsweise Auflösungsvertrag beendet wird.
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Jetzt kostenlos prüfenAbfindung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Höhe
Zur Berechnung der Abfindung im öffentlichen Dienst sollten Betroffene einen Blick in den geltenden Tarifvertrag werfen. Denn: Haben Mitarbeiter im öffentlichen Dienst tatsächlich nach Tarifvertrag Anspruch auf eine Abfindung, hängt auch die Höhe dieser Einmalzahlung vom Tarifvertrag ab. Nach § 4 Absatz 1 TVsA gelten beispielsweise die folgenden Bestimmungen:
- Die Abfindungshöhe beträgt ein Viertel des letzten Entgelts für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.
- Die Abfindungshöhe muss mindestens der Hälfte des letzten Entgelts entsprechen.
- Die Abfindung darf höchstens fünf Mal so hoch sein wie das letzte Entgelt.
- Bei Ende des Angestelltenverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag darf die Abfindung maximal sieben Mal so hoch wie das letzte Entgelt sein.
Gut zu wissen: Der Tarifvertrag gilt nicht automatisch für alle Arbeitnehmergruppen im öffentlichen Dienst. In der Regel erhalten Angestellte, Chefärzte oder auch wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten gesonderte Verträge. Sie haben dann üblicherweise einen individuellen Anspruch auf Abfindung.
Fazit: Hat man im öffentlichen Dienst Anspruch auf Abfindung?
Nein, ein grundsätzlicher Anspruch auf Abfindung im öffentlichen Dienst besteht nicht – für diese Angestellten gelten dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer aus anderen Bereichen. Dennoch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf eine Abfindung; nämlich dann, wenn ein entsprechender Tarifvertrag existiert. Wichtiger Hinweis: Wurde eine Kündigung ausgesprochen, sollten sich auch Angestellte im öffentlichen Dienst ausführlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. In den meisten Fällen darf man keine Zeit verstreichen lassen und muss sich bei einer Klage an bestimmte Fristen halten.
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