Eine Kündigung ist immer eine unangenehme Sache – vor allem natürlich, weil in der Regel mindestens einige Monate Verdienstausfall droht. Um diese finanzielle Lücke zu stopfen, zahlen einige Arbeitgeber eine Abfindung. Anspruch hat man aber leider nicht darauf. Welche Rechte Arbeitnehmer haben – und in welchem besonderen Fall doch ein Abfindungsanspruch möglich ist, erfahren Sie hier.
- Hat man Anspruch auf Abfindung?
- Kein Anspruch auf Abfindung – warum zahlen viele Arbeitgeber trotzdem?
- Abfindung: Anspruch ist nicht immer vorteilhaft
- Abfindung: Anspruch bei betriebsbedingter Kündigung?
- Hat man Anspruch auf eine Abfindung bei geringfügiger Beschäftigung?
Hat man Anspruch auf Abfindung?
Leider nein, es gibt keinerlei gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Dennoch gibt es viele Arbeitgeber, die freiwillig im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags eine Abfindung zahlen. Außerdem kann ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen geregelt sein.
Kein Anspruch auf Abfindung – warum zahlen viele Arbeitgeber trotzdem?
Eine Abfindungszahlung sieht auf den ersten Blick nach einer großzügigen Geste des Arbeitgebers aus. Aber aufgepasst: Arbeitnehmer sollten unbedingt genau prüfen, ob die Abfindung für sie tatsächlich von Vorteil ist. Denn wer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung unterschreibt, tritt damit seinen Kündigungsschutz ab. Er macht es seinem Arbeitgeber damit leichter, das Angestelltenverhältnis zu beenden. Ohne Aufhebungsvertrag gibt es nämlich viele Hürden, bevor ein Arbeitgeber sich von einem Angestellten trennen darf:
- Es muss generell ein Kündigungsgrund vorliegen, der einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
- Die Kündigungsfristen müssen eingehalten und es muss eine sogenannte Interessensabwägung durchgeführt werden.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen ist zudem häufig eine Sozialauswahl vorgeschrieben, damit besondere Härten ausgeschlossen werden.
Achtung: In den ersten sechs Monaten eines Angestelltenverhältnisses und in kleinen Betrieben mit höchstens zehn Angestellten gilt das Kündigungsschutzgesetz laut § 23 Abs. 1 (KSchG) nicht. Der Arbeitgeber muss dann keinen Kündigungsgrund angeben.
Abfindung: Anspruch ist nicht immer vorteilhaft
Wer also einen Anspruch auf Abfindung im Aufhebungsvertrag regelt, sollte unbedingt abwägen, was er dafür aufs Spiel setzt. Wer seinen Arbeitsplatz eigentlich gar nicht aufgeben wollte, ist gut beraten, sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen. In jedem Fall ist die Rücksprache mit einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, um etwaige Fallen zu entlarven und Fragen zum Abfindungsanspruch zu klären.
Arbeitnehmer sollten auch immer wissen, dass eine Abfindungszahlung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann. Es kann nämlich passieren, dass sie eine Sperre beim Arbeitslosengeld bekommen. Außerdem muss die Abfindung versteuert werden. Hier gelten zwar ermäßigte Bedingungen durch die Fünftelregelung, aber gutes Durchrechnen vor der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag sollte Pflicht sein.
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Jetzt kostenlos prüfenAbfindung: Anspruch bei betriebsbedingter Kündigung?
Unter ganz bestimmten Umständen haben Angestellte aber dann doch einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Dafür muss es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. Die konkreten Voraussetzungen für Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung sind in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelt. Hiernach besteht ein Abfindungs-Anspruch, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, der Arbeitnehmer die Klagefrist dagegen verstreichen lässt und der Arbeitgeber dafür eine Entschädigungszahlung anbietet. Es ist also quasi ein Tauschgeschäft: Der gekündigte Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage, dafür zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung.
Hat man Anspruch auf eine Abfindung bei geringfügiger Beschäftigung?
Nein, einen Anspruch auf Abfindung hat man bei geringfügiger Beschäftigung leider nicht. Für Menschen mit Minijobs gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für Vollzeitangestellte. Das bedeutet aber auch: Geringfügig Beschäftigte genießen ebenfalls Kündigungsschutz. Und auch für sie gilt der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit. Auch wenn es ein Recht auf Abfindung bei Kündigung nicht gibt, können natürlich auch geringfügig Beschäftigte eine Abfindung mit dem Arbeitgeber individuell verhandeln.
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