Abfindungsrechner bei Kündigung: Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten? Berechnen Sie mit unserem Abfindungsrechner online, wie hoch Ihr Anspruch auf Abfindung ist! Unser Abfindungsrechner 2024 zeigt Ihnen kostenlos an, in welcher Höhe Sie eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erwarten können.
- Abfindungsrechner bei Kündigung: Wie berechnet man die Abfindung?
- Welche Formel nutzt der Abfindungsrechner zur Berechnung?
- Abfindungsrechner: Was steht mir zu als Abfindung?
- Welches Gehalt gebe ich im Abfindungsrechner an?
- Online-Abfindungsrechner 2024: Kostenlose und einfache Nutzung
- Abfindungsrechner und Fünftelregelung? Was muss man versteuern?
- FAQ zum Abfindungsrechner 2024: Antworten auf alle Fragen
Abfindungsrechner bei Kündigung: Wie berechnet man die Abfindung?
Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.
Zuallererst: In der Regel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, wenn man gekündigt wurde. In den meisten Fällen handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Oft möchte er damit eine langwierige und teure Kündigungsschutzklage umgehen. Dann sollte die Abfindung so angesetzt werden, dass sie eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt. Doch welche Höhe ist für eine Abfindung bei einer Kündigung angemessen? Das kann Ihnen unser Abfindungsrechner 2024 kostenlos berechnen!
Welche Formel nutzt der Abfindungsrechner zur Berechnung?
In der Regel ist die Abfindung das Ergebnis der Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise den Anwälten beider Parteien. Während der Abfindungsverhandlung werden meist wirtschaftliche, soziale, persönliche und in einigen Fällen auch psychologische Faktoren berücksichtigt, um eine angemessene Entschädigung für den Jobverlust zu ermitteln. Auch wenn es selten einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung gibt, hat sich im Arbeitsrecht eine Faustformel zur Berechnung der sogenannten Regelabfindung zur ersten Orientierung durchgesetzt. Sie ist in unserem Abfindungsrechner hinterlegt, der automatisiert eine angemessene Summe gemäß Ihren Angaben berechnet:
Formel für den Regelsatz einer Abfindung:
Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren) = mögliche Abfindung
Anhand einer Beispielrechnung wird die Anwendung der Formel klarer: Wenn ein Arbeitnehmer nach acht Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wird und Anspruch auf eine Abfindung hat, kann er die Formel aus dem Abfindungsrechner anwenden, um die Regelabfindung zu ermitteln. Angenommen, er hat zuletzt ein Monatsgehalt von 4.200 Euro brutto erhalten, sieht die Rechnung wie folgt aus:
4.200 Euro Bruttomonatsgehalt x 0,5 x 8 Jahre Betriebszugehörigkeit = 16.800 Euro Regelabfindung.
Der Arbeitnehmer sollte in diesem Beispielfall also mit einer Forderung von mindestens 16.800 Euro in die Verhandlung gehen. Es gibt aber auch Faktoren, die eine Abfindung deutlich in die Höhe treiben können: zum Beispiel, wenn die Kündigung stark fehlerhaft ist, der Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt (wie Schwangere oder Schwerbehinderte) oder der Angestellte finanzielle Verantwortung für eine Familie mit unterhaltspflichtigen Kindern trägt. Eine Abfindung ist immer Verhandlungssache und unser Online-Abfindungsrechner 2024 gibt nur eine erste Orientierung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann hier helfen, die höchstmögliche Entschädigungszahlung zu erreichen.
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Jetzt kostenlos prüfenAbfindungsrechner: Was steht mir zu als Abfindung?
Die Länge der Betriebszugehörigkeit wird in ganzen Jahren angegeben. Dazu wird entweder auf- oder abgerundet. Erfolgte die Kündigung mitten im Jahr, wird nach sechs vergangenen Monaten auf ein ganzes Jahr aufgerundet. Die Abfindung berechnet unser Abfindungsrechner in brutto. Es muss also beachtet werden, dass vom Ergebnis des Abfindungsrechners noch Steuern abgezogen werden. Denn: Auf Ihrem Konto wird die Netto-Abfindung eingehen.
Achtung: Eine Abfindung kann grundsätzlich erst bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten gefordert werden – das bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Probezeit bestanden haben. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten wird auf ein ganzes Jahr aufgerundet. Daher kann der Abfindungsrechner keine Abfindung für weniger als ein Jahr berechnen.
Wir haben mithilfe des Abfindungsrechners exemplarisch die Abfindung für ein Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro berechnet. In der folgenden Tabelle steht die mögliche Abfindung für eine unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeit:
Bruttomonatsgehalt | Betriebszugehörigkeit | Abfindung laut Abfindungsrechner | Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 1 Jahr Betriebszugehörigkeit | 1.750 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 2 Jahre Betriebszugehörigkeit | 3.500 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 5 Jahre Betriebszugehörigkeit | 8.750 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 10 Jahre Betriebszugehörigkeit | 17.500 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 20 Jahre Betriebszugehörigkeit | 35.000 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 30 Jahre Betriebszugehörigkeit | 52.500 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 40 Jahre Betriebszugehörigkeit | 70.000 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
Bruttomonatsgehalt | Betriebszugehörigkeit | Abfindung laut Abfindungsrechner | Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 1 Jahr Betriebszugehörigkeit | 1.750 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 2 Jahre Betriebszugehörigkeit | 3.500 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 5 Jahre Betriebszugehörigkeit | 8.750 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 10 Jahre Betriebszugehörigkeit | 17.500 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 20 Jahre Betriebszugehörigkeit | 35.000 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 30 Jahre Betriebszugehörigkeit | 52.500 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
3.500 Euro im Monat | 40 Jahre Betriebszugehörigkeit | 70.000 Euro Abfindung | Jetzt eigene Abfindung berechnen |
Hinweis: Bei den Angaben in der Tabelle handelt es sich um einen ersten Orientierungswert – die sogenannte Regelabfindung laut unserem Abfindungsrechner. Die individuell ausgehandelte Abfindung kann deutlich höher ausfallen, je nach Verhandlungsposition und -geschick.
Welches Gehalt gebe ich im Abfindungsrechner an?
Beim Bruttomonatsgehalt, das unser Rechner für die Abfindung heranzieht, zählt der Jahresdurchschnitt – also das durchschnittliche Monatsgehalt eines Jahres in brutto. Wer den Abfindungsrechner nutzen möchte, nimmt am besten seine letzte Lohnabrechnung und sucht das Feld unten links, in dem der im laufenden Jahr ausgezahlte Bruttolohn steht. Zu dieser Summe müssen die ausstehenden Sondervergütungen – wie Weihnachts- und Urlaubgeld, Boni, Zuschläge oder Provisionen – gerechnet werden, die in diesem Kalenderjahr noch ausgezahlt werden würden. Diese Summe wird dann durch die Anzahl der bereits vergangenen Monate des aktuellen Kalenderjahres geteilt. Der Lohn, der sich daraus ergibt, ist die durchschnittliche Monatsvergütung, die in den Abfindungsrechner bei Kündigung eingegeben wird.
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Jetzt kostenlos prüfenOnline-Abfindungsrechner 2024: Kostenlose und einfache Nutzung
Die Nutzung unseres Abfindungsrechners ist ganz einfach. Aus dem durchschnittlichen Monatsgehalt und der Betriebszugehörigkeit kann unser Rechner die Abfindung automatisch ermitteln. Das berechnete Bruttomonatsgehalt wird auf dem unteren Schieber im Abfindungsrechner eingestellt. Der obere Regler des Abfindungsrechners wird auf die korrekte Anzahl der Betriebszugehörigkeit in ganzen Jahren eingestellt. Entsprechend der hinterlegten Formel zeigt Ihnen der Rechner die Abfindung an, die Sie mindestens verlangen sollten – die sogenannte Regelabfindung.
Der Abfindungsrechner 2024 kann jedoch nur einen ersten Anhaltspunkt bieten und einen Richtwert für die mögliche Abfindung angeben. Denn: Die Höhe der Abfindung kann von Arbeitnehmer und -geber beziehungsweise von den Anwälten beider Parteien frei verhandelt werden. Es könnten also noch weit höhere Summen ausgezahlt werden als der Abfindungsrechner berechnet.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärt Ihnen im Video, was Sie bei einer Kündigung tun sollten, um eine angemessene Abfindung zu erhalten:
Abfindungsrechner und Fünftelregelung? Was muss man versteuern?
Beim Thema Abfindung und Steuern gibt es eine weniger gute Nachricht: Man muss die Abfindung versteuern. Dazu wird die Fünftelregelung als Formel herangezogen, damit die Steuern auf die Abfindung nicht allzu hoch ausfallen. Zur Berechnung der Steuern wird daher nicht die gesamte Abfindung in der Jahreseinkommenssteuererklärung berücksichtigt, sondern nur ein Fünftel der Summe. Diese Regelung gilt unabhängig von der Steuerklasse. Zum Jahresgehalt wird also ein Fünftel der ausgezahlten Abfindung hinzugerechnet. Das ergibt dann das zu versteuernde Jahreseinkommen.
Zur Verdeutlichung eine Beispielrechnung für die Fünftelregelung: Angenommen, ein langjähriger Angestellter wird gekündigt und erhält eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro brutto. Sein jährlicher zu versteuernder Bruttolohn inklusive Boni und Zusatzzahlungen bei diesem Arbeitgeber lag bei 65.0000 Euro. Zu diesem Jahreslohn wird ein Fünftel der ausgehandelten Abfindung hinzugerechnet: 35.000 Euro : 5 = 7.000 Euro + 65.000 Euro = 72.000 Euro. Für diesen Betrag wird die Einkommenssteuer ermittelt und mit der Höhe der Einkommenssteuer ohne Abfindung verglichen. Angenommen, daraus ergäbe sich eine Differenz von 2.500 Euro, dann nimmt man dieses Ergebnis mal fünf und erhält die Besteuerung der Abfindung. Die von der Abfindung abzugebende Steuer würde also 12.500 Euro betragen. Damit liegt die Netto-Abfindung für diesen beispielhaften Arbeitnehmer bei 22.500 Euro, die von der Brutto-Abfindung in Höhe von 35.000 Euro tatsächlich übrigbleibt.
Weitere Steuern sparen: Abfindung auf zwei Jahre aufteilen
Zudem gibt es eine weitere Möglichkeit, bei der Abfindung Steuern zu sparen. Wenn die Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird – im November oder Dezember –, kann die Auszahlung der Abfindung auf zwei Jahre aufgeteilt werden. So wird auch die Steuerlast auf zwei Jahre verteilt und damit verringert.
Arbeitnehmer sollten bei der Nutzung des Abfindungsrechners unbedingt eines beachten: Eine Abfindung wird immer in brutto verhandelt. Der Arbeitnehmer sollte daher im Hinterkopf haben, dass die Abfindung Netto noch einmal geringer ausfällt – abhängig von der Steuerklasse und dem Einkommenssteuersatz. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gern, das Ergebnis des Abfindungsrechners zu interpretieren und unterstützen Sie bei der Verhandlung der Abfindung in einer angemessenen Höhe. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
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Jetzt kostenlos prüfenFAQ zum Abfindungsrechner 2024: Antworten auf alle Fragen
In unseren Frequently Asked Questions (FAQ) beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Abfindungsrechner und zur allgemeinen Berechnung der möglichen Abfindung.
Zum Bruttomonatsgehalt – auch Bruttomonatseinkommen genannt –, das in den Abfindungsrechner eingegeben werden muss, zählen neben dem monatlichen Lohn des Arbeitnehmers auch vertraglich vereinbarte Boni und Sonderzahlungen. Damit werden folgende Vergütungsformen ebenfalls zum Bruttomonatsgehalt dazugezählt: Bonuszahlungen und Prämien, Provisionen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge und der Dienstwagen. Alle diese Vergütungen, die über das Kalenderjahr ausgezahlt wurden und werden, müssen zusammengerechnet und dann durch die Anzahl der bereits gearbeiteten Monate dieses Kalenderjahres bis zum Ende der Anstellung geteilt werden. Dadurch ergibt sich das Bruttomonatsgehalt, das in den Abfindungsrechner eingegeben wird. Brutto bedeutet dabei, dass der Verdienst vor Abzug von Steuern, Soli und Sozialversicherungen für die Abfindungsberechnung betrachtet wird.
Zur Betriebszugehörigkeit, die in den Abfindungsrechner eigegeben werden muss, zählt die gesamte Zeit, die ein Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt war. Dazu gehören auch die Zeit der Ausbildung, wenn sie in diesem Betrieb absolviert wurde. Auch wer in Teilzeit im Unternehmen angestellt war, kann seine Dienstjahre voll als Betriebszugehörigkeit betrachten. Zudem zählen sogar zeitweise Abwesenheiten, wie Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit zur Betriebszugehörigkeit, da der Arbeitnehmer auch für diese Zeit Gehalt bekommen hat. Sabbaticals und zeitweise unbezahlte Freistellungen werden hingegen eher nicht berücksichtig.
Als Zeitkriterium zur Berechnung der Abfindung wird die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Das Alter eines Angestellten spielt eher keine Rolle. Da eine Abfindung immer Verhandlungssache ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht in einer Abfindungsverhandlung aber durchaus das Alter eines Arbeitnehmers als Argument für eine höhere Anfeindung heranziehen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Angestellte bereits kurz vor der Rente steht und dennoch gekündigt werden soll. Der Fakt, dass er in diesem hohen Alter wenig Aussichten auf eine Neuanstellung in einem anderen Unternehmen hat, kann die Abfindung in die Höhe treiben. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, der eine individuelle Verhandlungsstrategie entwickeln kann.
Bei der konkreten Berechnung der Höhe der Abfindung ist die Mitarbeiterzahl irrelevant. Daher wird dieser Punkt in unserem Abfindungsrechner auch nicht abgefragt. Allerdings ist die Beschäftigtenzahl wichtig, um festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch auf eine Abfindung besteht. Denn: Das Kündigungsschutzgesetz besagt, dass Beschäftigte in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern in Vollzeit keinen Kündigungsschutz genießen (§ 23 KSchG). Hier kann der Arbeitgeber ohne Grund kündigen und muss auch keine Abfindung zahlen.
Eine Auffälligkeit gibt es aber hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Höhe der Abfindung: Statistiken belegen, dass große Unternehmen auch höhere Entschädigungen zahlen. Daher lässt sich sagen: Je größer ein Unternehmen, desto höher kann ein Arbeitnehmer die Abfindungsforderung ansetzen.
Neben der Unternehmensgröße – sprich der Mitarbeiterzahl – spielt auch die Branche eine Rolle bei der Verhandlung der Abfindung. Statistiken belegen, dass zum Beispiel bei Banken und Versicherungen in rund 30 Prozent der Fälle Abfindungen in der Höhe von einem oder mehr Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt werden. Der Faktor, mit dem Gehalt und Betriebszugehörigkeit multipliziert werden, liegt in der Finanz- und Versicherungsbranche also bei 1 und nicht bei 0,5, wie es die Regelabfindung laut Abfindungsrechner vorsieht. Dieser erhöhte Faktor von 1 bei der Berechnung der Entschädigung wird im Gesundheitswesen und im Maschinenbau nur in rund sieben Prozent der Verhandlungen erreicht. Es lohnt sich also, sich vor der Abfindungsverhandlung über die durchschnittliche Höhe der Abfindungen in der eigenen Branche zu informieren, um eine angemessene Abfindung zu erhalten.
In der Regel hat man keine Chance auf eine Abfindung, wenn dem Arbeitnehmer gegenüber eine fristlose Kündigung wegen grobem Fehlverhalten oder Gesetzesverstößen ausgesprochen wurde. Die verhaltensbedingte fristlose Kündigung ist dann eine Art Strafe, die nicht durch eine Abfindung abgemildert werden soll. Allerdings machen Arbeitgeber bei der Begründung von Kündigungen häufig Fehler – etwa bei krankheitsbedingten oder betriebsbedingten Kündigungen. Dann stehen die Chancen gut, eine besonders hohe Abfindung zu erhalten, weil die eigene Verhandlungsposition gestärkt ist. Je offensichtlicher oder gravierender der Fehler, den der Arbeitgeber bei der Kündigung gemacht hat, desto höher kann die Abfindung für den Arbeitnehmer ausfallen. Hier kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen, Fehler in der Kündigung aufzudecken und die maximale Abfindung auszuhandeln.
Die Sprinterklausel, auch Turboklausel genannt, ist in vielen Aufhebungsverträgen zu finden. Sie regelt das vorzeitige Ausscheiden des Angestellten – noch vor Ablaufen des normalen Beendigungszeitpunktes laut Kündigungsfrist. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer kann früher mit einem neuen Job beginnen, den er vielleicht schon in Aussicht hat, und der Arbeitgeber muss keinen möglicherweise demotivierten Angestellten länger bei sich beschäftigen. Das noch ausstehende Gehalt, das für die Zeit bis zum Eintreten des normalen Beendigungszeitpunktes fällig wäre, erhält der Arbeitnehmer meist ganz oder zumindest teilweise zusätzlich zur Abfindung. Dieses Gehalt kann die Abfindungszahlung also noch einmal in die Höhe treiben und muss zur ermittelten Summe aus den Abfindungsrechner addiert werden. Es ist aber wichtig zu beachten, dass eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I droht, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel unterschreibt, weil er seine vorgezogene Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, falls er nicht direkt mit einem neuen Job beginnen kann. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Vor- und Nachteile der Turboklausel individuell abwägen und dem Angestellten die bestmögliche Option vorschlagen.
Eine Abfindung wird immer in brutto berechnet und verhandelt. Bei der Brutto-Abfindung spielt die Steuerklasse daher keine Rolle. Arbeitnehmer sollten aber bedenken, dass von der Abfindung in brutto anschließend Steuern abgezogen werden. Dies geschieht aber automatisch, weil der Arbeitgeber die Abfindung gemeinsam mit der zumeist letzten Gehaltsabrechnung auszahlt. Dabei wird auch die Besteuerung gemäß der individuellen Steuerklasse berücksichtigt. Der Angestellte muss die Versteuerung der Abfindung aber nicht selbst beantragen.
Für die Höhe der Abfindung ist das Einkommen des Ehepartners unerheblich – bei der Versteuerung spielt es aber durchaus eine Rolle. Zusammenveranlagten Ehepaare profitieren dank Ehegattensplitting von einer insgesamt niedrigeren Steuerlast. Ihre Gehälter werden in einer Einkommenssteuererklärung zusammengerechnet und damit werden sie wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Dann wird die Einkommensteuer für die Hälfte der Einkünfte berechnet. Die sich draus ergebene Steuer wird mal zwei genommen, was die gesamte Steuerlast für das Paar ergibt. Erhält einer der beiden Ehepartner jedoch eine Abfindung, kann eine getrennte Veranlagung für dieses Jahr steuerlich von Vorteil sein. Dazu gibt jeder Ehepartner einzeln eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt ab. Der gekündigte Partner mit der Abfindung kann dann die Fünftelregelung anwenden, die für ihn zu einer geringeren Steuerlast führt. Dieses Vorgehen bietet sich besonders bei Ehepartnern an, die über sehr unterschiedliche Einkommen verfügen.
Da gibt es eine gute Nachricht: Nein, von der Abfindung werden keine Sozialversicherungsbeiträge wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Es werden lediglich Steuern von der Brutto-Abfindung abgezogen, die mithilfe der sogenannten Fünftelregelung aber abgemildert werden können. Die Fünftelregelung wendet der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung in der Regel selbstständig an, sodass der Arbeitnehmer nichts unternehmen muss.
Leider besteht nur in wenigen Fällen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Das ist der Fall, wenn § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt. Dieser Paragraf besagt, dass Arbeitnehmer, bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Recht auf eine Abfindung haben. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Zum einen muss die Kündigung „auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt“ sein. Zum anderen darf der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben. Lässt er die Klagefrist verstreichen, kann eine Abfindung gezahlt werden. Zur Berechnung der Höhe sieht der Paragraf „0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“ vor. Das entspricht der Formel, die auch in unserem Abfindungsrechner zur Berechnung der Regelabfindung hinterlegt ist.
Es gibt noch einen weiteren Fall, in dem ein Anspruch auf Abfindung besteht – begründet durch §113 Betriebsverfassungsgesetz. Dieser Paragraf besagt, dass der Arbeitgeber bei einer ungeplanten Betriebsänderung oder der Abweichung von einer geplanten Betriebsänderung einen Nachteilsausgleich zahlen muss, wenn dem Arbeitnehmer dadurch wirtschaftliche Nachteile entstehen. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel ein Unternehmen Mitarbeiter entlässt, ohne dass das mit dem Betriebsrat in der Form abgesprochen ist, hat der gekündigte Angestellte Anspruch auf eine Abfindung.
Außerdem erhält ein Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung, wenn ein Gericht die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung verneint. Es wird dann eine Abfindung gezahlt, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb weder dem Arbeitgeber noch dem Angestellten zumutbar ist. Denn: Meist ist das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Seiten durch den Gerichtsprozess stark gestört und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich.
In allen drei Fällen ist es ratsam, sich als Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen, der den Anspruch auf Abfindung prüft und die höchstmögliche Abfindung als Entschädigung aushandelt.
Steht eine betriebsbedingte Kündigungswelle in einem Unternehmen an, muss der Arbeitgeber häufig einen Sozialplan in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ausfertigen. Dieser Sozialplan regelt dann, welche Mitarbeiter entlassen werden sowie ob und welche Abfindungen gezahlt werden. Dazu wird die sogenannte Sozialauswahl getroffen. Anhand verschiedener Kriterien werden die Kündigen so ausgesprochen, dass sie sozial am verträglichsten sind. Allerdings ist eine Sozialplan-Abfindung nicht zwingend Pflicht. Unternehmen und Betriebsrat können frei entscheiden, ob gekündigten Mitarbeitern eine Abfindung gezahlt wird. Wird eine Abfindung im Sozialplan festgehalten, ermittelt sich die Höhe der Entschädigung entweder mithilfe der Formel, die auch im Abfindungsrechner hinterlegt ist, oder anhand eines Punkteverfahrens. Für letzteres werden verschiedene Kriterien festgelegt, die wiederum mit Punkten versehen werden. Wer Kinder hat oder einen besonderen Kündigungsschutz genießt, wie Schwerbehinderte oder Schwangere, erhält dann zum Beispiel eine höhere Abfindung. Hier begehen Arbeitgeber jedoch häufig Fehler. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob der Sozialplan eingehalten wurde und ob die zugesprochene Abfindung angemessen ist.
Es ist nicht unüblich, dass die Zahlung einer Abfindung mit einer Freistellung von der Arbeitstätigkeit einhergeht. Normalerweise muss sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung an die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist halten. Bis zum Eintritt der Kündigung muss der Arbeitnehmer dann weiter im Unternehmen beschäftigt werden – teilweise noch für mehrere Monate. Da die Zusammenarbeit durch die Kündigung jedoch sehr erschwert werden kann, empfiehlt es sich oft, eine Freistellung zu vereinbaren. Der Angestellte muss nicht länger auf der Arbeitsstelle erscheinen und hat dafür Zeit, sich um einen neuen Job zu bemühen. Meist wird diese Freistellung in der Höhe der Abfindung mitberücksichtigt oder es wird für diese Zeit das reguläre Monatsgehalt weiter ausgezahlt.
Außerdem sollte die Abfindung entsprechend höher ausfallen, wenn mit ihr noch offene Überstunden und Urlaubsansprüche abgegolten werden sollen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann hier alle Ansprüche des Arbeitnehmers prüfen, die besten Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn aushandeln und eine angemessene Abfindung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Die ausgehandelte Abfindung wird in der Regel auf einmal und zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlt. Damit geht sie meist zusammen mit dem letzten Gehalt auf dem Konto des Arbeitnehmers ein. Eine Ausnahme gibt es: Wurde der Arbeitnehmer zum Ende eines Jahres gekündigt, kann er verlangen, die Abfindung in zwei Teilen, auf beide Jahre verteilt auszahlen zu lassen. Das hat einen steuerlichen Vorteil für den Angestellten. Die zwei Auszahlungszeitpunkte sollten aber schriftlich – zum Beispiel im Aufhebungsvertrag – festgehalten werden.
Sollte der Arbeitgeber Ihnen kündigen, aber eine Abfindungszahlung ablehnen – unabhängig davon, ob Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung haben oder nicht –, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. In sehr vielen Fällen ist die Kündigung fehlerhaft und damit ungültig. Ein Rechtsanwalt kann die Kündigung auf Mängel hin prüfen. Sollte der Arbeitgeber dennoch keine Abfindung zahlen wollen, bietet sich eine Kündigungsschutzklage an. Dabei zieht der Arbeitnehmer vor das zuständige Arbeitsgericht und verlangt die gerichtliche Prüfung der erhaltenen Kündigung. Stellt diese sich als fehlerhaft oder ungerechtfertigt heraus, kann der Arbeitnehmer seinen Job behalten. Sollte das Vertrauensverhältnis durch den Rechtsstreit allerdings stark gestört sein, kann eine Abfindung ausgehandelt werden. Der Arbeitnehmer wird damit für den erlittenen Arbeitsplatzverlust finanziell entschädigt und der Arbeitgeber hat sich vom Angestellten getrennt, wie von ihm gewünscht. Auch für diese gerichtliche Abfindungsverhandlung kann unser Abfindungsrechner als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Weitere Informationen zum Thema Abfindung finden Sie auf unseren Detailseiten, die unterschiedliche Aspekte der Entschädigungszahlung genauer erklären:
- Abfindung im öffentlichen Dienst
- Abfindung und Rentenversicherung
- Abfindung und Arbeitslosengeld
- Abfindung bei Altersteilzeit
- Unechte Abfindung
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