Whistleblower-Richtlinie: Was Unternehmen über die EU-Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern wissen müssen

Diverse Unternehmen und Behörden müssen seit Mitte Dezember 2021 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Whistleblowern umsetzen. Diese Whistleblower-Richtlinie soll es Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern leichter machen, Hinweise zu Verstößen und Vergehen in einem Unternehmen oder einer Behörde abzugeben – anonym und vertraulich. Unternehmen erfahren so von Missständen und können sie rechtzeitig beheben, bevor die Öffentlichkeit darauf aufmerksam wird.

EU-Whistleblower-Richtlinie hilft, Missstände rechtzeitig aufzudecken

Die EU-Whistleblower-Richtlinie sieht vor, dass Unterhemen und Behörden, aber auch Vereine sowie Agenturen und Selbstständige sichere Meldekanäle einrichten, über die anonyme Meldungen zu Gesetzes- und Compliance-Verstößen abgeben können. Laut EU-Vorgaben sollen zum Beispiel zu folgenden Punkten Meldungen abgegeben werden können:

  • Steuerbetrug
  • Geldwäsche
  • Umweltschutzvergehen
  • Missstände bei der öffentlichen Gesundheit
  • Umgehen des Verbraucherschutzes
  • Datenschutzverstöße
  • Regelbrüche bei Ausschreibungsverfahren

Ein Whistleblower, der einen berechtigten Hinweis abgibt, muss keine (arbeitsrechtlichen) Konsequenzen fürchten. Daher ist die Richtlinie auch für Betriebsräte von Bedeutung. Ein Hinweisgeber darf laut der EU-Whistleblower-Richtlinie nicht aufgrund seiner Meldung gekündigt oder abgemahnt werden. Ohnehin sollten Unternehmen und Behörden die Hinweise auf Missstände als Chance sehen, Verstöße schnell zu identifizieren und aufzuarbeiten, bevor sie zu einem Skandal in den Medien werden – etwa wie beim Abgasskandal.

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EU-Richtlinie 2019/1937 und das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz

Der Rat der Europäische Union hat die Whistleblower-Richtlinie im Herbst 2019 angenommen. Damit trat die Direktive am 16. Dezember 2019 in Kraft. Von da an hatten die nationalen Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in ein nationales Gesetz zu gießen. Da der deutsche Gesetzgeber bisher noch kein entsprechendes Hinweisgeberschutzgesetz erlassen hat, ist die EU-Richtlinie seit dem 16. Dezember 2021 für die ersten Unternehmen und Behörden verpflichtend. Sie müssen die Vorgaben aus der EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzen. Ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt die geltenden EU-Vorgaben konkretisieren und möglicherweise Ausnahmen enthalten. Eine grundlegende Abwandlung der EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Whistleblowern ist aber nicht möglich. Dafür kann der deutsche Gesetzgeber festlegen, dass über die Meldekanäle auch Hinweise zu Verstößen gegen das deutsche Zivil-, Arbeits-, Straf- und Wirtschaftsstrafrecht abgegeben werden können, etwa:

  • Verstöße gegen Arbeitszeitvorgaben
  • Verstöße gegen Vereinbarungen zur Überlassung von Leiharbeitern
  • Belästigung und Mobbing
  • Bestechlichkeit und Vorteilsnahme
  • Betrug

Whistleblower-Richtlinie gilt für mittlere und große Unternehmen und Behörden

In der Hinweisgeberrichtlinie der EU wurde klar definiert, welche Unternehmen und Behörden die Vorgaben zum Whistleblower-Schutz umsetzen müssen – und bis wann:

  • Unternehmen und Behörden mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen die Whistleblower-Richtlinie seit 16. Dezember 2021 umgesetzt haben.
  • Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen die Whistleblower-Richtlinie seit 16. Dezember 2021 umgesetzt haben.
  • Unternehmen und Behörden mit 50 bis 249 Mitarbeitern müssen die Whistleblower-Richtlinie bis 17. Dezember 2023 umgesetzt haben.

Bis zur angegebenen Deadline müssen Behörden und Unternehmen einen richtlinienkonformen Meldekanal eingerichtet haben. Hier bietet sich eine Online-Plattform am ehesten an, da eine Telefonhotline oder eine Mailadresse dem Whistleblower nicht die nötige Anonymität bietet. Über eine Online-Plattform können Nachrichten sicher, anonym und vertraulich abgegeben und vom Unternehmen zielgerichtet bearbeitet werden – so wie von der EU-Whistleblower-Richtlinie verlangt.

WhistlePort: Online-Meldesystem entspricht EU-Richtlinie 2019/1937

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet mit der Plattform WhistlePort ein Hinweisgebersystem an, das die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie in allen Punkten erfüllt: WhistlePort ist anonym, rechtssicher und nutzerfreundlich. Über die von der Legal-Tech-Kanzlei VON RUEDEN entwickelten Plattform lassen sich Hinweise unkompliziert einreichen und unternehmensintern bearbeiten. zudem bieten wir Schulungen an. Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um sich über die Meldeplattform WhistlePort zu informieren. Wir beraten Sie gern!

Weitere Informationen zur Whistleblower-Richtlinie finden Sie in unserer Zusammenfassung.

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