Innerhalb der letzten Jahre stiegen sowohl Angebot als auch Nachfrage an E-Autos – und der Trend wird sich fortsetzen. Mit dem zunehmenden Wettbewerbsdruck scheinen sich einige Autohersteller genötigt zu fühlen, ihre Reichweitenangaben schönen zu müssen. Denn: Die Reichweite eines Elektroautos ist ein wesentlicher Faktor bei der Kaufentscheidung.
Unabhängige Institutionen – wie der ADAC – haben bei einem Elektroauto-Reichweiten-Vergleich zwischen Herstellerangaben und tatsächlichen Werten zum Teil starke Abweichungen festgestellt: Die Tests ergaben, dass die E-Auto-Reichweite, die in der Werbung oder in Prospekten angegeben wird, nicht immer im Normalbetrieb erreicht werden kann. Teilweise liegen die Abweichungen bei über 50 Prozent. Hier liegt der Verdacht auf einen bewussten Reichweiten-Betrug durch die Hersteller nahe.
Die folgende E-Auto-Modelle in der Liste weisen nach bisherigen Kenntnissen Abweichungen zwischen angegebener und tatsächlicher Reichweite auf:
Weicht die reale E-Auto-Reichweite im Vergleich zu den Angaben in der Werbung von Herstellern und Händlern zu stark ab, haben Fahrzeughalter Anspruch auf eine Entschädigung. Ein Richtwert kann hier von den Verbrennern übertragen werden: Unterscheiden sich die Werte um mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben, kann das als Mangel angesehen werden.
Der Anspruch auf Entschädigung beim Reichweiten-Betrug kann dann auf zwei Wegen eingefordert werden: Einerseits kann der E-Auto-Halter das Gewährleistungsrecht gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Zunächst wird der Händler aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Tut er dies nicht, kann der Kaufvertrag rückabgewickelt und der Kaufpreis erstattet werden.
Andererseits kann der Autohersteller in die Pflicht genommen werden: Durch den Betrug bei den Reichweiten der Elektroautos entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Täuschung. Denn: Hätte der Verbraucher von der tatsächlichen, geringeren Reichweite gewusst, hätte er das E-Auto nicht gekauft. Die Folge ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit die Erstattung des Kaufpreises durch den Hersteller.
Bisher gibt es noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu den Abweichungen bei den Reichweiten von Elektroautos, sodass hier juristisches Neuland betreten wird. Parallelen zu geschönten Emissionswerten bei Verbrennern und die Erfahrungen im Abgasskandal weisen aber darauf hin, dass Gerichte verbraucherfreundlich entscheiden könnten und den betroffenen E-Auto-Besitzern eine Entschädigung zusprechen.
Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, die bereits über langjährige Erfahrungen im Dieselskandal verfügt, nimmt beim Reichweiten-Betrug eine Vorreiterrolle ein und möchte sich für die Verbraucherrechte stark machen. Fahren Sie ein Elektroauto, dessen tatsächliche Reichweite nicht mit den Herstellerangaben übereinstimmt? Wir prüfen individuell, ob sich hieraus ein Anspruch auf Entschädigung ergibt. Das rechtliche Vorgehen gegen die Täuschung bei den Herstellerangaben wird in der Regel von den Rechtschutzversichrungen (RSV) gedeckt, da Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs Teil des Versicherungstarifs sind. Unsere Anwälte fragen die Deckungszusage bei Ihrer RSV gern kostenfrei an. Lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten!
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