Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt und Partner
Der Bundestag hat klargestellt, dass sich die Schließung von Läden, Gastronomie und Hotels im Corona-Lockdown auf die Miete auswirkt. Mit einer Gesetzesänderung stärkt der Gesetzgeber die Rechtsposition der Gewerbemieter. Die nun geschaffene gesetzliche Grundlage verlangt eine neue Verhandlung zwischen Mieter und Vermieter. Mieter von Gewerbeflächen können dabei die Miete oder Pacht anpassen lassen.
Lassen Sie sich von uns beraten! Wir verhandeln Ihre Gewerbemiete mit dem Vermieter auf Augenhöhe und leiten bei Bedarf die notwendigen gerichtlichen Schritte ein.
Im Zuge mehrerer Lockdowns während der Corona-Pandemie mussten und müssen diverse Händler und Gastronomen Ihre Betriebe schließen. Betroffen sind unter anderem Restaurants, Cafés und Bars, Hotels, Jugendherbergen und Ferienwohnungen sowie Ladengeschäfte und Verkaufsflächen. Mieter dieser Gewerbeflächen müssen bisher trotz Umsatzeinbußen die volle Miete zahlen.
Der Bundestag hat nun festgestellt, dass sich die staatlich angeordneten Schließungen und der Lockdown auf die Miete auswirken. Mieter haben das Recht, die Miete neu zu verhandeln und können eine Mietanpassung erwirken. Grundlage bildet der neu eingeführte § 7 in Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Hier heißt es:
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
Die Gesetzesänderung bedeutet, dass die Miete für eine gewerblich genutzte Fläche angepasst werden kann, wenn die wirtschaftlichen Folgen für den Mieter unzumutbar sind und die Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aufgrund der Corona-Krise gestört ist. Dabei kann die Miete gemindert, gestundet oder sogar gänzlich erlassen werden. Die Reduzierung der Miete im Zuge der COVID19-Pandemie ist jedoch nur für Gewerbeflächen und nicht für Wohnräume möglich.
Die Mietanpassung ist für sämtliche Arten von Gewerbeflächen und -immobilien möglich:
In welcher Form und Höhe die Anpassung der Miete oder Pacht erfolgen kann, lässt der Gesetzgeber offen. Auch die Rechtsfolgen bei Verweigerung einer neuen Mietverhandlung durch den Vermieter wurden im Gesetz nicht definiert. Daher ist es wichtig, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen, um eine erfolgreiche Neuverhandlung der Miete zu gewährleisten. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um Ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten professionell einschätzen zu lassen!
"Ich kann nur sagen, alles Top. Kann nur Positives berichten."
Hr. Schlosser
Wir sind bekannt aus