Artikel 22: Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Inhalt des Artikels
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Charta sicher, dass betroffene Personen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Gerichtsverfahren und die Wahrung der Unschuldsvermutung sowie ihre Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Anhörung und des Rechts auf Einsicht in ihre Akte, in vollem Umfang ausüben können.
(2) Die zuständigen Behörden stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass die Identität betroffener Personen während der Dauer einer durch die Meldung oder Offenlegung ausgelösten Untersuchung geschützt bleibt.
(3) Die in den Artikeln 12, 17 und 18 festgelegten Regeln über den Schutz der Identität von Hinweisgebern gelten auch für den Schutz der Identität betroffener Personen.
Kommentar zu Artikel 22
Schutz von Personen, die in der Meldung genannt werden
Nicht nur der Hinweisgeber genießt den Schutz der Richtlinie, sondern auch die „betroffenen Personen“. Nach Art. 5 Nr. 10 Whistleblower-Richtlinie (WBRL) ist die „betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder mit der bezeichneten Person verbunden ist.
Hinsichtlich der „Verbundenheit“ ist auf die Ausführungen zum persönlichen Anwendungsbereich (Art. 4 WBRL) der Richtlinie zu verweisen. Die Rechte der betroffenen Person sind in den Art. 22 Abs. 1 WBRL und Art. 23. Abs. 2 WBRL geregelt.
Sie haben Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz?
Jetzt Kontakt aufnehmen und unverbindlich beraten lassen!
Kontakt aufnehmen