Artikel 15: Offenlegung
Inhalt des Artikels
(1) Ein Hinweisgeber, der Informationen offenlegt, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Er hat zunächst intern und extern oder auf direktem Weg extern gemäß den Kapiteln II und III Meldung erstattet, aber zu seiner Meldung wurden innerhalb des Zeitrahmens gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d keine geeigneten Maßnahmen ergriffen; oder
b) er hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass
i) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, so z. B. in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens; oder
ii) im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, beispielsweise weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder wenn zwischen einer Behörde und dem Urheber des Verstoßes Absprachen bestehen könnten oder die Behörde an dem Verstoß beteiligt sein könnte.
(2) Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen eine Person auf der Grundlage spezifischer nationaler Bestimmungen, die ein Schutzsystem für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit bilden, Informationen unmittelbar gegenüber der Presse offenlegt.
Kommentar zu Artikel 15
Die Frage, wann sich der Hinweisgeber direkt ohne Einhaltung eines internen oder externen Meldeweges an die Öffentlichkeit, zum Beispiel an Journalisten, wenden darf, ist in Art. 15 Abs. 1 lit. b. geregelt. Danach darf sich der Hinweisgeber unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, wenn der gemeldete Verstoß zu einer unmittelbaren oder offenkundigen Gefährdung der öffentlichen Interessen, beispielsweise bei einer Notsituation oder bei Drohung eines irreversiblen Schadens (i), oder wenn der Hinweisgeber Grund zu der Annahme hat, dass er im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten hat, oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, weil etwa Beweismittel vernichtet werden könnten, oder wenn zwischen der Behörde und dem Urheber des Verstoßes Absprachen bestehen könnten oder die Behörde selbst an dem Verstoß beteiligt sein könnte (ii).
Unterpunkt i dürfte etwa dann zur Anwendung kommen, wenn die Meldung Verstöße gegen das Tierschutzrecht zum Gegenstand hat oder eklatante Verstöße im Bereich der Pflege oder Missbrauchsvorwürfe in Jugendeinrichtungen aufgedeckt werden müssen. In diesen Bereichen dürfte es dem Hinweisgeber nicht zugemutet werden, sich zunächst an das Unternehmen selbst oder die entsprechende Aufsichtsbehörde zu wenden und die entsprechenden Bearbeitungszeiten abzuwarten – zumal nicht abzusehen ist, wie ein derartiges Verfahren ausgeht und wie lange es andauert. In diesen Fällen muss sich der Hinweisgeber auch direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen und damit dem Schutz des Repressalienverbots unterfallen.
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