VON RUEDEN – Online-Kommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz und zur Whistleblower-Richtlinie 2019/1937

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird 2022 in Kraft treten. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und Rates zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ – die sogenannte Whistleblower-Richtlinie – ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten.

Konzerne und Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder mit mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz müssen seit dem 18. Dezember 2021 sichere interne Meldekanäle, zum Beispiel ein Hinweisgebersystem für Whistleblower, bereitstellen. Auch öffentliche Einrichtungen, Behörden sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern müssen Hinweisgebersysteme einführen. Mehr Zeit, nämlich 24 Monate, haben Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern.

Der Online-Kommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz richtet sich an Geschäftsführer, Compliance Officer, Justiziare, Rechtsanwälte, Personalverantwortliche, mithin Praktiker. Der Online-Kommentar kommentiert zunächst praxisrelevante Bereiche der Richtlinie und wird ab Entwurf-Vorlage auch das eigentliche deutsche Hinweisgeberschutzgesetz mit einbeziehen.

Neben der rechtlichen Beleuchtung der neuen Materie versucht der Kommentar immer auch, konkrete Handlungsanweisungen zur rechtskonformen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes zu geben.

Sie haben Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz?

Jetzt Kontakt aufnehmen und unverbindlich beraten lassen!

Kontakt aufnehmen  

Inhaltsverzeichnis des Online-Kommentar zur Whistleblower-Richtlinie 2019/1937

Kapitel I: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Schutzvoraussetzungen

Kapitel II: Interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III: Externe Meldungen und Folgemaßnahmen

  • Artikel 10: Meldung über externe Meldekanäle
  • Artikel 11: Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
  • Artikel 12: Gestaltung externer Meldekanäle
  • Artikel 13: Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
  • Artikel 14: Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV: Offenlegung

Kapitel V: Vorschriften und für interne und externe Meldungen

Kapitel VI: Schutzmaßnahmen

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

  • Artikel 25: Günstigere Behandlung und Regressionsverbot
  • Artikel 26: Umsetzung und Übergangszeitraum
  • Artikel 27: Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
  • Artikel 28: Inkrafttreten
  • Artikel 29: Adressaten

Sie haben Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz?

Jetzt Kontakt aufnehmen und unverbindlich beraten lassen!

Kontakt aufnehmen  
  Whistleblower-Richtlinie

Sie wollen sich umfangreich informieren? Wir erklären und kommentieren die neue Whistleblower-Richtlinie!

Zum Online-Kommentar
  Ihre Ansprechpartner
johannes_von_rueden

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt und Partner


Wir werden gelistet bei

Profil LTO   Profil LTO

Wir sind bekannt aus