Abmahnung Rasch
Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch versendet im Namen großer Musikhersteller Abmahnungen wegen „Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen“. Hierbei handelt es sich um übliche Filesharing-Abmahnungen. Das Team von Abmahnhelfer.de hat sich Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Rasch genauer angesehen und zeigt nachfolgend Verteidigungsmöglichkeiten gegen diese auf und weist auf Besonderheiten hin.
Dem Anschlussinhaber wird eingangs vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit durch ein illegales Filesharing-Abgebot zugänglich gemacht und fordert die zukünftige Unterlassung dieser Tathandlungen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200 EUR. Anschließend folgen Rechtsausführung, die wir nachfolgend genauer beleuchten:
Kostenlose telefonische Erstberatung unter: 030/200 590 7777
Einleitend heißt es, dass ein Landgericht, einem Auskunftsbeschluss des Rechteinhabers stattgegeben hat, aufgrunddessen dem Rechteinhaber die Anschlussinhaberdaten heraus geben worden sind. Hierzu sei allerdings festgestellt, dass es sich bei diesem Auskunftsverfahren um ein übliches Verfahren handelt, da eine Ermittlungsfirma nur eine IP-Adresse ermitteln kann und den dazu gehörigen Internetprovider, beispielsweise die Telekom. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen daher die Rechteinhaber den Weg über das das gerichtliche Auskunftsverfahren nehmen.
Darauf folgt die Behauptung, dass ein Unterlassungsanspruch „unabhängig davon“ bestünde, ob der Anschlussinhaber selbst begangen habe. Dies ist falsch, denn es muss zunächst feststehen, dass der Anschlussinhaber auf Unterlassung haftet. Richtig ist zwar, dass auch ein sogenannter Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er zumutbare Prüf- und Sicherungspflichten verletzt hat. Dazu müssten diese aber zunächst bestehen. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren hierzu aber sehr anschlussinhaber-freundlich.
Fragwürdig erscheinen auch weiterhin die Ausführungen zur Berechnung des Schadenersatzes. In einer Abmahnung heißt es, dass für ein Album beispielsweise ein Preis von „durchschnittlich“ 11 Euro angefallen wäre. Dass hiervon aber auch noch Umsatzsteuer und Verkaufsprovision an Apple zu zahlen gewesen wäre, erwähnen die Anwälte von Rasch nicht – wodurch der zu zahlende Schadenersatzanspruch auch weitaus geringer ausfallen könnte.
Abschließend raten die Rechtsanwälte von Rasch dazu, die verantwortliche Person zu benennen, falls der Anschlussinhaber nicht selber Täter der Rechtsverletzung gewesen sei. Dies ist aber nach der Rechtssprechung gar nicht notwendig, denn schon bloße Nachforschungen muss der Anschlussinhaber nicht durchführen (Beschl. v. 28.05.13, Az.: 6 W 60/13).
Wie reagiere ich auf eine Abmahnung der Kanzlei Rasch?
Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Rasch bewahren Sie Ruhe und suchen Sie vorerst einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt auf. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist und somit für Sie nachteilig ist. Stattdessen sollten Sie unter Umständen eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt und trotzdem den rechtlichen Anforderungen genügt.
Wichtig ist das Sie auf die Abmahnung der Kanzlei Rasch, in der festgelegten Frist reagieren. Oftmals ist dies Frist sehr kurz bemessen. Dies ist regelmäßig jedoch rechtmäßig, da anderenfalls der Gegenseite der Weg eine einstweilige Verfügung zu bewirken erschwert werden würde.
Regelmäßig lohnt sich die rechtliche Überprüfung Ihres Einzelfalls.