Wie schnell muss der Mieter bei einer fristlosen Kündigung ausziehen?
Wie schnell muss der Mieter bei einer fristlosen Kündigung ausziehen?
1. Angemessene Räumungsfrist
- Gerichtliche Praxis: Auch bei einer fristlosen Kündigung muss dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Diese beträgt in der Regel 1 bis 2 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens.
- Rücksichtnahmepflicht: Selbst bei einer fristlosen Kündigung gilt eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen den Parteien, da es um das existenzielle Bedürfnis nach Wohnraum geht.
2. Räumungsklage
- Räumungsklage: Wenn der Mieter nach Ablauf der Räumungsfrist nicht auszieht, muss der Vermieter eine Räumungsklage einreichen.
- Gerichtlicher Räumungstitel: Erst nach Erhalt eines gerichtlichen Räumungstitels kann der Vermieter die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen.
3. Schonfrist bei Mietrückständen
- Schonfrist: Bei Mietrückständen hat der Mieter eine Schonfrist von zwei Monaten, um die Rückstände vollständig zu begleichen. Gelingt dies, wird die fristlose Kündigung unwirksam.
- Wiederholungsfall: Die Schonfristregelung gilt nicht, wenn der Mieter innerhalb von zwei Jahren erneut in Zahlungsverzug gerät.
4. Rechtliche Beratung
- Rechtsberatung: Es ist ratsam, bei einer fristlosen Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Fazit
Bei einer fristlosen Kündigung muss der Mieter in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen ausziehen. Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, muss der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Es ist wichtig, die Kündigung und die Räumungsfrist rechtlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.