Wann und wie kann ich Einspruch gegen eine Mietnebenkostenrechnung einlegen?

Wann und wie kann ich Einspruch gegen eine Mietnebenkostenrechnung einlegen?

  1. Frist:
  • Sie haben 12 Monate Zeit ab Erhalt der Abrechnung, um Widerspruch einzulegen.
  • Nach Ablauf dieser Frist ist in der Regel keine Beanstandung mehr möglich.
  1. Form:
  • Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.
  • Am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden, um den Zugang nachweisen zu können.
  1. Begründung:
  • Der Widerspruch muss konkret begründet werden. Allgemeine Floskeln oder unbegründete Behauptungen reichen nicht aus.
  • Benennen Sie genau, welche Punkte Sie beanstanden und warum.
  1. Inhalte:
  • Prüfen Sie die Abrechnung auf formelle und inhaltliche Fehler.
  • Häufige Fehler sind z.B. falsche Wohnfläche, nicht umlagefähige Kosten, Rechenfehler etc.
  1. Zahlungspflicht:
  • Trotz Widerspruch müssen Sie eine eventuelle Nachzahlung zunächst leisten.
  • Zahlen Sie aber „unter Vorbehalt“ und vermerken Sie dies auf der Überweisung.
  1. Belegeinsicht:
  • Sie haben das Recht, Einsicht in die Originalbelege zu verlangen.
  • Nutzen Sie dieses Recht innerhalb der 12-monatigen Widerspruchsfrist.
  1. Professionelle Hilfe:
  • Bei Unsicherheiten können Sie sich an Mietervereine oder spezialisierte Anwälte wenden.

Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch fristgerecht, schriftlich und mit konkreter Begründung einlegen. Eine sorgfältige Prüfung der Abrechnung ist dafür unerlässlich.

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