Schützen Sie Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten Corona-Rückforderungen

Schützen Sie Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten Corona-Rückforderungen

Ihre Experten für Verwaltungsrecht und Strafverteidigung bei Rückzahlungsbescheiden von Corona-Hilfen.
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Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten gegen Corona-Rückzahlungen.
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Sind Sie von einer Rückzahlungsaufforderung betroffen?

Nachdem am 30. September 2024 die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen eingereicht werden mussten, erhalten viele Unternehmen derzeit formlose Aufforderungen von den landeseigenen Förderbanken, erhaltene Corona-Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

Diese Rückforderungen kommen mitunter überraschend und können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wir wissen, wie belastend diese Situation sein kann, und bieten Ihnen kompetente Unterstützung, um Ihre Rechte zu wahren und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

So kann die endgültige Förderhöhe für die von starken corona-bedingten Umsatzrückgängen betroffenen Unternehmen und Selbstständigen von den Bewilligungsstellen der Länder berechnet werden.

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Zuständige Banken

Folgende landeseigene Banken sind für die Abwicklung der Corona-Hilfen zuständig und verschicken derzeit Rückzahlungsaufforderungen:
  • Baden-Württemberg: L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank)
  • Bayern: LfA Förderbank Bayern
  • Berlin: Investitionsbank Berlin (IBB)
  • Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
  • Bremen: Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
  • Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
  • Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
  • Niedersachsen: NBank (Investitions- und Förderbank Niedersachsen)
  • Nordrhein-Westfalen: NRW.BANK
  • Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
  • Saarland: Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB)
  • Sachsen: Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
  • Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
  • Thüringen: Thüringer Aufbaubank (TAB)
Wenn Sie von einer solchen Aufforderung betroffen sind, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen dabei, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu prüfen und Ihre Interessen gegenüber den Behörden zu vertreten.

Was kann man gegen Rückforderungen tun?

Um diese Frage zu beantworten, muss die individuelle Situation des Unternehmens betrachtet werden. Hierbei muss neben der Rechtslage auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in Betracht gezogen werden.
  • Prüfung der Sinnhaftigkeit eines Widerspruchs: Aus rechtlichen oder taktischen Gründen
  • Fristgerechte Einlegung von Widerspruch oder Klage: Wir sorgen dafür, dass alle Fristen eingehalten werden.
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Sollte die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet haben, stellen wir einen entsprechenden Antrag, um Ihre Liquidität zu sichern.

Strafrechtliche Sanktionen

Durch die Offenlegung der Schlussabrechnung und/oder die Unfähigkeit des Unternehmens, die erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen, können Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und weitere Insolvenzdelikte zu einem unerwünschten Thema für Geschäftsführer und sonstige Verantwortliche werden.
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Im Fall eines Subventionsbetrugs kann dieser vorliegen, wenn bei der Beantragung von Hilfen falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Auch die zweckwidrige Verwendung der Hilfen kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Hierbei drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Die Insolvenzverschleppung tritt ein, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kein rechtzeitiger Insolvenzantrag gestellt wird. Die Geschäftsführung eines Unternehmens ist verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.
  • Weitere Straftatbestände: Neben dem Subventionsbetrug und der Insolvenzverschleppung können auch Straftatbestände wie Bankrott (§ 283 StGB) und Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) strafrechtliche Folgen haben. Diese betreffen unrechtmäßige Vermögensverschiebungen, bevorzugte Zahlungen an Gläubiger sowie das Verbergen von Vermögenswerten in Krisensituationen, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können.

Warum Sie uns vertrauen können

VON RUEDEN Rechtsanwälte greifen im Subventions- und Förderrecht auf die Expertise und Unterstützung von Prof. Dr. Jakob Schirmer zurück.

Prof. Dr. Jakob Schirmer

Professor für öffentliches Recht

Prof. Dr. Schirmer lehrt Staats-, Verwaltungs- und Europarecht an der Verwaltungshochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

Seit über 10 Jahren ist er als Jurist und Dozent unter anderem im Verwaltungs- und Förderrecht tätig. Vor seiner Berufung zum Professor war er unter anderem Fachanwalt für Agrarrecht in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin.

Zudem war er als Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) im Deutschen Bauernverband (DBV) sowie als juristischer Referent beim Verein der Zuckerindustrie (VdZ) tätig.

Prof. Dr. Schirmer berät und unterstützt von Rüden Rechtsanwälte seit 2018 als of Counsel.

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt & Partner VON RUEDEN

Erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Strafverteidigung, Compliance-Management-Systeme, Hinweisgeberschutzgesetz und compliance-relevante Fragen. Er hat bereits viele Strafverfahren mit Bezug zu Corona-Hilfen begleitet.

Seine umfassende Expertise und sein Engagement für rechtliche Innovationen machen ihn zu einem verlässlichen Partner in kritischen Situationen. Mit seiner Erfahrung unterstützt er Sie bei strafrechtlichen Herausforderungen und der Implementierung effektiver Compliance-Strukturen in Ihrem Unternehmen.

Mitgliedschaften:
  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
  • Deutsche Strafverteidiger e.V.
  • German Ombudsman Association – Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte e.V.

Unsere Kanzlei hat bereits zahlreichen Unternehmen geholfen gegen Rückzahlungsaufforderungen von Corona-Hilfen vorzugehen.

Wir verstehen die Herausforderungen, vor denen Sie stehen, und setzen uns mit aller Kraft für Ihre Anliegen ein. Unsere Mandanten schätzen unsere Professionalität, unser Fachwissen und unsere persönliche Betreuung. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihr Unternehmen finden.

Verlieren Sie keine Zeit – sichern Sie sich professionelle Unterstützung und schützen Sie Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten Rückforderungen.

Erfahrungen & Bewertungen zu VON RUEDEN - Partnerschaft für Rechtsanwälte

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