Vorsicht bei Beschreibungen wie CE geprüft – Abmahnungen drohen

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Unternehmer sollten bei der Beschreibung ihrer Produkte Formulierungen wie „CE geprüft“ oder ähnliche nur mit Zurückhaltung verwenden. In Einzelfällen können solche Formulierungen von Mitbewerbern und Gerichten als unlautere geschäftliche Handlungen gesehen werden; die Folge sind teure Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungsverfahren.

Eine Reihe von Produkten muss, um im EG-Raum am Handel teilnehmen zu dürfen, das „CE-Logo“ aufweisen.

Dass es sich hierbei um kein amtliches Prüfsiegel handelt, wissen viele Verbraucher nicht. Tatsächlich wird dieses Symbol in Eigenverantwortung der Hersteller angebracht. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Die Hersteller prüfen selbständig, welche Vorschriften für Herstellung und den Vertrieb ihrer Produkte einschlägig sind und bestätigen mit diesem Symbol lediglich selbst die Einhaltung der Mindestanforderungen. Zugleich weist das CE-Kennzeichen darauf hin, dass keine staatliche Stelle die Einhaltung der Mindestanforderung tatsächlich geprüft hat, also auch nicht, ob das Produkt berechtigterweise die CE-Kennzeichnung trägt.

Zuletzt sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 21.06.12, Az. 6 U 24/11) in dem Hinwies auf eine solche CE-Kennzeichnung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Die Angabe „CE-geprüft“ würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, das beworbene Produkt sei einer Prüfung durch eine vom Hersteller unabhängigen Stelle unterzogen worden. Dieser Eindruck sei aber unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Auch sei eine solche Fehlvorstellung dazu geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

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