OLG Hamm: Gewerblicher eBay Nutzer – auch wenn er „Privatverkauf“-Klausel nutzt

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Wer über einen ursprünglich privat genutzten eBay-Account anfängt, über längere Zeit gleichartige und neuartige Artikel anzubieten, macht diesen zu einem gewerblichen Account und muss über Verbraucherrechte und seine Identität aufklären. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 17.01.13, Az. 4 U 147/12) zeigt, wie Schmal die Gratwanderung zwischen gewerblichem und privatem Handeln sein kann – und warum sich eBay-Verkäufer auf keine Faustformeln verlassen sollten.

Ein Verkäufer von Akkus nahm den Betreiber eines „privaten“ eBay-Accounts durch eine anwaltliche Abmahnung in Anspruch: Er möge es unterlassen, ohne seine Informationspflichten nach dem UWG und den Verbraucher-Widerrufsbelehrungen nach dem BGB Akkus über seinen eBay-Account anzubieten. Daneben sollte er die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite von über 900 Euro bezahlen.

Das Problem: Wer ist auf eBay ein gewerblicher Nutzer?

Zwischen den Parteien war streitig, ob der in Anspruch genommene eBay-Händler seinen Account zu privaten oder gewerblichen Zwecken nutzt. Ob ein eBay-Account gewerblich genutzt wird, entscheidet nicht der Accountinhaber, etwa durch das Nutzen einer „Privatverkaufsklausel“ am Ende jeder Auktion. Vielmehr müssen objektive Maßstäbe herangezogen werden und die Frage gestellt werden, welchen Eindruck das Handeln des eBay Nutzers auf einen objektiv beobachtenden Dritten macht. Stark verkürzt kann hierzu ausgeführt werden, dass Gewerbsmäßigkeit vorliegt, wenn die Tätigkeit planmäßig auf gewisse Dauer angelegt ist und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dabei kommt es auf eine Betrachtung des Einzelfalls an. Das OLG Hamm führte in dem vorliegenden Fall zutreffend aus:

„Eine solche Betätigung liegt nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt.“

Dabei könnten neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheidend sein. Dabei wurde das vorgelegte Bewertungsprofil mit 74 Bewertungen in 10 Monaten „als erhebliches Indiz“ gewürdigt.

Der Beklagte brachte zwar vor, dass er die angebotenen Akkus von seinem Arbeitgeber kostenlos für sein Hobby überlassen bekommen hatte. Nachdem er allerdings feststellen musste, dass sie sich für seinen zuvor gedachten Zweck (Modellbau) nicht eignen würden, entschied er sich dazu, diese über eBay zu verkaufen. Er hätte also nicht von vornherein mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.

Diesem Argument folgte der Senat nicht: So hatte er auch in einem Fall entschieden, in dem ein Nutzer 299 kg Kirschkerne geschenkt bekommen hatte und anschließend als „Privatverkäufer“ über eBay verkaufte. „Wegen des Umfangs der überlassenen Menge, die den Rahmen einer sozusagen spielerischen Verkaufstätigkeit sprengte„, nahm das Gerichts seinerzeit ein gewerbsmäßiges Handeln an. Auch sei nicht erheblich, dass der Account ursprünglich nicht für gewerbliche Zwecke eröffnet worden war. Auch das nachträgliche Anbieten von neuen Gegenständen in größerem Umfang kann eine gewerbliche Tätig sein.

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