Das LG Konstanz hat die Werbung eines Süßstoffherstellers mit den Bezeichnungen «Stevia-Fluid» und «Stevia-Blätter» sowie die Abbildung eines Stevia-Blattes als irreführend untersagt (Az.: 7 O 32/12 KfH). Zur Begründung wurde angeführt, dass der verwendete Süßstoff nicht mit den Blättern der Stevia-Pflanze identisch sei. So werde der Eindruck erweckt, das Produkt enthalte tatsächlich pflanzliche Bestandteile.
Aus der Stevia-Pflanze werden mittels aufwendiger physikalischer und chemischer Verfahren Steviolglykoside gewonnen. Die chemisch isolierten Süßstoffe sind unter der Bezeichnung E 960 zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln wie Getränken zugelassen, haben aber mit der Stevia-Pflanze überhaupt nichts mehr zu tun. Viele Hersteller und Vertreiber von Steviolglykosiden verwenden aber den Begriff Stevia oder Bilder der Steviapflanze und erwecken so den Eindruck, der Süßstoff beinhalte pflanzliche Bestandteile. Die Richter urteilten daher, dass es künftig untersagt sei, „den Begriff ‹Stevia-Fluid› oder ‹Stevia-Blätter› in der Beschreibung zu verwenden und/oder die Blätter bildlich darzustellen, sofern das Produkt aus einem chemisch isolierten Süßstoff besteht“.
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