Die Verwendung nicht in Deutschland klassifizierter Hotelsterne ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Bereits das Internetportal „holidaytest.de“ musste das von ihr verwendete „Gütesiegel“ mit Bewertungssternen wegen Irreführung ändern. Jetzt hat es auch eine spanische Hotelkette in Berlin erwischt (LG Berlin, Beschluss vom 05.01.2012, Az.: 53 O 4/12).

Sachverhalt

Die Verwendung nicht in Deutschland klassifizierter Hotelsterne ist wettbewerbswidrigEine international tätige Hotelkette aus Spanien hatte eines ihrer Hotels in Berlin mit der Anzeige „Hotel … Berlin 5*“ und „Hotel … Berlin*****“ beworben. Die Sterne waren nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben worden, sondern es handelte sich hierbei um eine ihrer eigenen Klassifizierungen mit eigenen Bewertungskriterien. Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin die Zertifizierung als irreführend bezeichnet, weil der Verbraucher davon ausgehe, dass eine unabhängige Stelle diese Bewertung abgegeben habe.

Eine von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Hotelkette nicht ab. Die Hotelkette erklärte, dass Hotelsternekategorien in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben sind und die von ihr verwendete Besternung auch international im Einsatz sei. Nach ihrer Aussage verwenden 3000 ihrer Hotels weltweit diese Besternung und daher richten sie sich auch an das internationale Publikum, dem die DEHOGA-Standards in der Regel nicht geläufig seien. Ferner orientieren sich die von ihr verwendeten Sterne an ihrem eingetragenen Kennzeichen, welches in einem blauen Viereck in der unteren Hälfte diagonal ein rechtwinkliges Dreieck zeige, dessen Seiten jeweils durch fünf Sterne angedeutet seien.

Entscheidung

Das LG Berlin hat dem Antrag der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Das Gericht führt aus, dass die Verwendung und Vergabe der Sterne viel zu intransparent und irreführend sei. Es sei für die Gäste nicht erkennbar, nach welchen bestimmten Kriterien die Vergabe erfolge. Dies widerspreche daher der sonstigen Vergabe von Hotelsternen, die von einer unabhängigen Stelle vergeben werden. Abschließend ändere nichts an der Gefahr der Irreführung, dass – wie die Hotelkette argumentiert hat – nur ein Teil des Kennzeichens verwendet worden sei.

Fazit

Bereits in der „holidaycheck.de“-Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass der Verbraucher eine Werbung mit einem „Gütesiegel“ so verstehe, dass eine neutrale und kompetente Stelle die angebotene Ware oder Dienstleistung anhand objektiver Kriterien überprüft hat.

Die Entscheidung des LG Berlin zeigt mal wieder, dass eine Werbung mit einem Gütesiegel nur zulässig ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. So sollte die Vergabe des „Gütesiegels“ nur durch einen neutralen und unabhängigen Dritten erfolgen. Sie sollte ferner nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig sein und transparent und nachvollziehbar sein. In einigen Fällen sind auch Kontrollmaßnahmen erforderlich, wenn z.B. mit „Wir unterstützen keine Kinderarbeit“ geworben wird.

Zuletzt gilt es anzumerken, dass in Deutschland ein Markeneintragungshindernis in § 8 Absatz 2 Nr. 4 MarkenG normiert ist, dass dann greift, wenn die Eintragung einer Marke – in diesem Fall ein bestimmtes Gütesiegel – geeignet ist:

 „[…] das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.“

Wird dennoch eine Marke eingetragen, obwohl ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, greifen sodann die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ein.

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