Die Auslobung einer Rezeptprämie von bis zu 3,- Euro ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das LG Meiningen hat mit Urteil vom 27.10.11 (Az.: HK O 118/10) entschieden, dass ein Apotheker, der auf einem Flyer eine Rezeptprämie von bis zu 3,- Euro auslobt, wettbewerbswidrig handelt.

Sachverhalt:

Die Auslobung einer Rezeptprämie von bis zu 3,- Euro ist wettbewerbswidrigDer Beklagte, ein Apotheker, hatte seinen Kunden zu jedem erworbenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1,- Euro gegeben, wobei pro Rezept maximal für drei Arzneimittel ein solcher ausgegeben wurde. Diesen Gutschein konnten sie dann für nicht rezeptpflichtige Artikel einlösen. Der Beklagte wurde daraufhin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Er reagierte dann mit einer negativen Feststellungsklage mit dem Antrag, „dass dem Kläger ein derartiger Unterlassungsanspruch nicht zustünde“.

Entscheidung:

Das LG Meiningen gab dem Kläger Recht. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine:

„Rezeptprämie in Höhe von 3,00 € bei drei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit einem jeweiligen Einkaufsgutschein im Wert von 1,00 € […] einen spürbaren Anreiz für den Käufer“ darstelle, „die Arzneimittel in der Apotheke wegen der Boni einzulösen und dadurch bei mehreren Rezepten bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen nicht unerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der Apotheke zu erlangen.“ 

Es liege ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz sowie gegen die Arzneimittelpreisverordnung vor. Diese sehen nämlich eine festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente vor. Folglich sei das Verhalten des beklagten Apothekers geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht sah in dieser Aktion keine bloße „Werbegabe von geringem Wert“ im Sinne des Heilmittelgesetzes.

Fazit:

Bei der Werbung gelten oftmals branchenspezifische Sonderregelungen. Diese dienen u.a. dem Schutz der Verbraucher. Der Werbende sollte sich daher über diese Sonderregelungen bewusst sein, ansonsten läuft er Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

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