BGH: REWE durfte Treuepunkteaktion nicht vorzeitig beenden

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Der Einzelhandelsriese REWE durfte eine Treuepunkteaktion nicht vorzeitig beenden. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13.05.13, Az.: I ZR 175/12) hervor.

REWE warb damit, Kunden könnten Rabattmarken sammeln und beim Erreichen einer bestimmten Anzahl und einer geringen Zuzahlung ein Messer der Marke Zwilling erwerben. Die Aktion sollte laut Reklameheftchen bis zum 06.08.2011 andauern. Wegen der hohen Nachfrage wurde diese jedoch schon rund zwei Monate vor dem eigentlichen Ende vorzeitig beendet. Kunden, die bisher Punkte gesammelt hatten, blieben nun auf diesen sitzen.

BGH: Für vollständigen Abbruch der Rabattaktion bestand kein Anlass

In seiner Urteilsbegründung sprach der Bundesgerichtshof von einer irreführenden geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern. Von einer Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist grundsätzlich dann zu sprechen, wenn beim angesprochenen Verkehrskreis unzutreffende Vorstellungen hervorgerufen werden können. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Verbraucherzentralen dazu berechtigt sind, Abmahnungen auszusprechen und gerichtliche Schritte einzuleiten, sondern auch Mitbewerber. Besonders häufig treten Abmahnungen durch Mitbewerber in Bezug auf falsche AGB in Onlineshops auf.

Den Einwand der REWE-Juristen, es hätte mit einer so hohen Nachfrage nach den Markenmessern nicht gerechnet werden können, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten: In den vergangenen Jahren hätten ähnliche Aktionen gezeigt, dass weit mehr als die verkauften 2,8 Millionen Messer produziert werden müssten. So wurden von einem Handtuch des Markenherstellers Möwe weit mehr als drei Millionen Stück verkauft und von einem Topfset des Herstellers WMF 4,2 Millionen Stück. Der Verbraucher hätte damit rechnen können, dass die Rabattaktion bis zum angekündigten Ende durchgeführt wird und die Nachfrage nach Messern befriedigt wird, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg begrüßte das Urteil der Karlsruher Richter. „Solche Aktionen sind nichts weiter als Verkaufsförderungsmaßnahmen“, kritisierte Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Treuepunkteaktion von REWE im Mai dieses Jahres.

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