BGH: Drogeriekette Müller darf fremde Rabatt-Coupons einlösen

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Die süddeutsche Drogeriekette Müller darf auch weiterhin Rabatt-Coupons fremder Drogerien einlösen. Das entschied der Bundesgerichtshof vergangene Woche in letzter Instanz und wies damit zugleich eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ab.

Müller hatte damit geworben, auch Rabatt-Coupons fremder Drogerien bei sich einzulösen und dem Kunden denselben wirtschaftlichen Vorteil einzuräumen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin eine gezielte Behinderung der Konkurrenten. Wer einen Konkurrenten gezielt behindert, handelt wettbewerbswidrig. Unter Behinderung verstehen Wirtschaftsjuristen die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mittbewerbers. „Maßgeblich ist allein, dass die Handlungen dazu geeignet sind, die wettbewerbsrechtliche Entfaltungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche Behinderung muss nicht eingetreten sein“, erklärt der Berliner Medienanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN.

Keine Behinderung von Mitbewerbern

Eine solche Behinderung sah jedoch weder die Vorinstanz, noch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 02.07.2015, 2 U 148/14) oder der Bundesgerichtshof. Müller sei kein unlauteres Eindringen in den Kundenkreis seiner Konkurrenten vorzuwerfen, denn bei dem Empfang der Rabatt-Coupons sind die Empfänger noch nicht Kunden des konkurrierenden Unternehmens, erklärte der Bundesgerichtshof. Das gelte selbst dann, wenn sie die Rabattgutscheine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms erhalten. Ob der Verbraucher solche Gutscheine einlöst, entscheidet er nämlich erst später.

Soweit Müller mit der Aktion durch Aufsteller in eigenen Filialen geworben hat, ist darin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern zu sehen – denn die Aufsteller richten sich erkennbar nur an eigene Kunden. Der Verbraucher würde zudem nicht darin behindert werden, den Gutschein bei dem ausstellenden Mitbewerber einzulösen, er erhält nur daneben eine weitere Möglichkeit, nämlich diesen auch bei Müller einzulösen, führt der Bundesgerichtshof aus.

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