Lebensmittel, die nicht aus tierischer Milch hergestellt wurden, dürfen nicht als „Käse“ bezeichnet werden. Das entschied das Landgericht Trier (LG Trier) am 24.03.2016.
Käse bitte nur aus tierischer Milch
Die Wettbewerbszentrale verklagte einen Hersteller vegetarischer/veganer Lebensmittel. Dieser hatte unter anderem Lebensmittel, die nicht aus tierischer Milch hergestellt wurden, unter der Bezeichnung „Käse“ verkauft. Einige vegane Produkte bewarb das Unternehmen mit der Bezeichnung „Pflanzenkäse“ und benannte die einzelnen Produkte als „Camembert“, „Streukäse“, „Streichkäse“. Die Wettbewerbszentrale sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte das Unternehmen ab. Der Hersteller veganer Produkte sollte es unterlassen, weiterhin Lebensmittel als „Käse“ zu bezeichnen und zu verkaufen, obwohl sie nicht mit tierischer Milch erzeugt wurden. Dies stelle eine Täuschung der Verbraucher dar und verstoße zudem gegen § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) alte Fassung in Verbindung mit Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 VO (EU) Nr. 1308/2013.
Vegane Erzeugnisse dürfen nicht als „Käse“ bezeichnet werden
Das LG Trier entschied, dass die Wettbewerbszentrale einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1, Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs.1, 4 Nr. 11 UWG (alte Fassung) hat.
Die Bewerbung veganer Lebensmittel als „Käse“ verstößt gegen die EU-Verordnung des Europäischen Parlaments zur Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. In der genannten Verordnung heißt es, dass der Ausdruck „Milch“ lediglich für Erzeugnisse verwendet werden darf, die durch ein- oder mehrmaliges Melken, ohne jeglichen Entzug oder Zusatz, gewonnen wurden. Die Bezeichnung „Käse“ ist dementsprechend ausschließlich Milcherzeugnissen der genannten Art vorbehalten.
Ergänzung genügt nicht
Weiterhin wird angeführt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.12.1999 festgelegt hat, dass für Erzeugnisse, bei denen gerade keine Milch, sondern ein anderer Stoff bzw. ein anderes Lebensmittel verwendet wurde, die Ergänzung der Bezeichnung „Käse“ durch ein weiteres Wort, z.B. „Diät-Käse“ mit Pflanzenöl, nicht ausreichend ist. Die Ergänzung mit Zusätzen wie „veggie“ oder „Pflanze-Käse“, die das Produkt umschreiben, hat keine Auswirkungen auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Käse“ zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen der Milchbestandteil anderweitig ersetzt wurde.
Wettbewerbsverstoß durch Werbung für „Veggie Cheese“
Die Internetwerbung des Lebensmittelherstellers ist außerdem als wettbewerbswidrig anzusehen. Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher. Aus diesem Grund stellt ein Verstoß der genannten Bestimmungen auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Bezeichnungen „pflanzlicher Käse“ oder „Veggie Cheese“ sind auch geeignet, den Verbraucher zu täuschen und schützen daher nicht gegen einen Verstoß aus dem UWG. Die Werbung mit solchen Wortkonstellationen kann daher auch als wettbewerbswidrig angesehen werden.